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Satzung über die Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Hansestadt Lübeck (Sondernutzungsgebührensatzung) vom 16.11.2023

Satzung über die Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Hansestadt Lübeck (Sondernutzungsgebührensatzung) vom 16.11.2023

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.2.2003 (GVOBl. Schl.-H. S.57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.03.2023 (GVOBl. Schl.-H., S.170), der §§ 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes SchleswigHolstein in der Fassung vom 10.1.2005 (GVOBl. Schl.-H., S.27) - zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2022 (GVOBl. Schl.-H., S.564), des § 26 Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein – StrWG – vom 25.11.2003 (GVOBl. S.-H. S. 631/berichtigt 2004, S. 140), zuletzt durch Gesetz vom 03.05.2022 geändert (GVOBl. SH S. 622), des § 8 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes – FStrG – vom 28.06.2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Art. 6 Gesetz vom 22.03.2023 (BGBl. I Nr. 88) wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft vom 28.09.2023 die folgende Satzung erlassen:

§ 1
Gegenstand, Entstehung und Fälligkeit der Gebühr

(1) Für die Sondernutzung im Sinne von § 2 Abs. 2 der Sondernutzungssatzung der Hansestadt Lübeck werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und der in der Anlage 1 wiedergegebenen Zoneneinteilung sowie des in der Anlage 2 wiedergegebenen Gebührentarifs erhoben. Die Anlagen sind Bestandteil dieser Satzung.

(2) Die Gebührenpflicht entsteht

1. mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis oder

2. bei unerlaubter Sondernutzung mit dem Beginn des Gebrauchs der öffentlichen Straße.

(3) Die Gebühr wird zwei Wochen nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig und wie folgt erhoben:

bei 

1. auf Zeit erlaubten Sondernutzungen für deren Dauer, 

2. unerlaubten Sondernutzungen für deren Dauer 

3. auf Widerruf erlaubten Sondernutzungen für das laufende Kalenderjahr. 

§ 2
Gebührenschuldner: innen
 

Gebührenschuldner: in ist, 

1. wer die Sondernutzungserlaubnis erhält oder die/der jeweilige Rechtsnachfolger: in, 

2. wer eine Sondernutzung im eigenen Namen ausübt oder 

3. wer eine Sondernutzung im eigenen Interesse durch eine dritte Person ausüben lässt. 

Mehrere Gebührenschuldner: innen sind Gesamtschuldner: innen. 

 § 3
Gebührenbefreiung und Gebührenermäßigung

(1) Von der Sondernutzungsgebühr befreit sind Sondernutzungen 

1. zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben,

2. durch politische Parteien und Wählergruppen im Sinne der gesetzlichen Regelungen

oder

3. durch Verkehrsbetriebe des Öffentlichen Personennahverkehrs für Haltestelleneinrichtungen.

(2) Im Übrigen kann Gebührenbefreiung gewährt werden, wenn

1. im Einzelfall an der Sondernutzung ein öffentliches Interesse besteht und die Nutzung

ohne jede kommerzielle Absicht ausgeübt wird oder

2. die Sondernutzung gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient. 

(3) Gebührenermäßigung kann gewährt werden, wenn die Anwendung der Gebührentarife

unbillig wäre oder zu einer unbilligen Härte führen würde.

§ 4
Bemessungsgrundlagen

Grundlagen für die Bemessung der Gebühr sind

1. die Art und das Ausmaß der Einwirkung auf den Gemeingebrauch - zu berücksichtigen

sind insbesondere die örtliche Lage der benutzten Straße, die Zeitdauer und der

Umfang der Sondernutzung

sowie

2. das wirtschaftliche Interesse der Nutzungsberechtigten.

§ 5
Gebührenberechnung

(1) Die Gebührenhöhe ergibt sich aus den Anlagen zu dieser Gebührensatzung; sie beträgt jedoch mindestens 15,00 Euro.

(2) Bei Gebühren, die nach Metern oder Quadratmetern zu berechnen sind, werden angefangene Maßeinheiten voll gerechnet.

(3) Soweit die Gebühren auf die Dauer der Nutzung abstellen, tritt bei kürzerer Nutzungsdauer keine Gebührenermäßigung ein. Angefangene Zeiträume werden voll berechnet.

(4) Alle Gebühren werden auf volle Euro aufgerundet.

§ 6
Gebührenerstattung

Wird die Sondernutzung vor Zeitablauf aufgegeben oder die Erlaubnis widerrufen, werden die Gebühren auf Antrag anteilsmäßig für nicht in Anspruch genommene volle Zeiträume nach § 5 Abs. 3 erstattet. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Sondernutzung gestellt werden. Beträge unter 30,00 Euro werden nicht erstattet.

§ 7
Bestehende Sondernutzungen

Für Sondernutzungen, die bei Inkrafttreten dieser Gebührensatzung bestehen, gelten die Gebührenvorschriften dieser Satzung mit dem auf ihre Veröffentlichung folgenden Monatsersten.

§ 8
Verwaltungsgebühren

Die Vorschriften über die Erhebung von Verwaltungsgebühren bleiben unberührt.

§ 9
Datenverarbeitung

(1) Zur Ermittlung der Gebührenschuldner: innen und zur Festsetzung der Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung ist die Erhebung der in Absatz 2 beschriebenen Daten gemäß Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe e der Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Landesdatenschutzgesetzes bei folgenden Stellen zulässig:

1. Meldedaten der Meldebehörden
2. Grundsteuerdaten der Hansestadt Lübeck
3. Grundbuchamt des Amtsgerichts Lübeck
4. Unterlagen der Bauordnung der Hansestadt Lübeck
5. Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation
6. Gewerberegister der Hansestadt Lübeck

(2) Die Datenerhebung und Datenverarbeitung nach Abs. 1 beschränkt sich auf die Angaben der Daten bzw. Datengruppen, die für die Gebührenerhebung nach dieser Satzung erforderlich ist, insbesondere auf Grundstückseigentümer: innen, Bezeichnung der Grundstücke im Grundbuch, Anschriften.

(3) Die Hansestadt Lübeck ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Gebührenschuldner: innen und von Daten, die nach Abs. 1 und 2 anfallen, ein Verzeichnis der Gebührenschuldner: innen mit den für die Gebührenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.

(4) Der Einsatz technikunterstützter Informationsverarbeitung ist zulässig.

§ 10
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Sondernutzungsgebührensatzung vom 02.12.2003 i. d. F. der 3. Änderung vom 07.06.2016 außer Kraft.

(3) Wurde die Sondernutzung vor Veröffentlichung dieser Satzung beantragt bzw. die unerlaubte Sondernutzung vor Veröffentlichung dieser Satzung begonnen, dürfen die Gebührenschuldner: innen durch diese Satzung nicht ungünstiger als bei Anwendung der Sondernutzungsgebührensatzung vom 02.12.2003 gestellt werden.

Lübeck, den 16.11.2023

Jan Lindenau
Bürgermeister

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    27.11.2023
Anlagen