Satzung
des Stadtfeuerwehrverbandes Hansestadt Lübeck
Aufgrund des § 13 Abs. 1 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz - BrSchG) wird nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 10.03.2023 und mit Genehmigung des Bürgermeisters der Hansestadt Lübeck folgende Satzung für den Stadtfeuerwehrverband Hansestadt Lübeck erlassen:
§ 1 Name und Sitz
Der Stadtfeuerwehrverband Hansestadt Lübeck ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts; er hat seinen Sitz in der Hansestadt Lübeck.
§ 2 Aufgaben
Der Stadtfeuerwehrverband hat die Aufgabe,
§ 3 Mitglieder
(1) Mitglieder des Stadtfeuerwehrverbandes sind die freiwilligen Feuerwehren und die Pflichtfeuerwehren der Hansestadt Lübeck sowie die auf ihren Antrag hin aufgenommenen, anerkannten Werkfeuerwehren und Feuerwehren anderer Träger der öffentlichen Verwaltung.
(2) Wird die Anerkennung einer Feuerwehr widerrufen, so ruht ihre Mitgliedschaft bis zur erneuten Anerkennung.
§ 4 Ehrenmitglieder
(1) Der Stadtfeuerwehrverband kann Mitgliedern der in § 3 genannten Feuerwehren und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die sich um das Feuerwehrwesen verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung. Ein Antrag auf Verleihung der Ehrenmitgliedschaft kann hinsichtlich derselben Person nur einmal gestellt werden.
(2) Der Stadtfeuerwehrverband kann die Ehrenmitgliedschaft wegen unwürdigen Verhaltens wieder aberkennen.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben den Stadtfeuerwehrverband bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und bei ihrer Ausführung mitzuwirken.
(2) Bei Schriftverkehr mit Behörden ist der Dienstweg über die Stadtwehrführung einzuhalten.
§ 6 Organe des Verbandes
(1) Organe des Stadtfeuerwehrverbandes sind
(2) Der Stadtfeuerwehrverband unterhält eine Geschäftsstelle. Sie steht der oder dem Vorsitzenden auch für ihre oder seine Aufgaben nach § 15 Absatz 6 Nr. 3 BrSchG zur Verfügung.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus
(2) Die Ortsfeuerwehren entsenden jeweils für zehn aktive Mitglieder und Mitglieder der Jugendabteilung ein aktives Mitglied als Delegierte oder Delegierten, mindestens aber ein aktives Mitglied für jede freiwillige Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr. Dies gilt entsprechend für die nach § 13 Absatz 2 BrSchG aufgenommenen Feuerwehren.
(3) Stimmberechtigt sind
(4) Die Mitgliederversammlung
§ 8 Sitzungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung
(1) Die Sitzungen der Mitgliederversammlung sind
(2) Zu jeder Sitzung der Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand, schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung, mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstag geladen. Bei anstehenden Wahlen der Stadtwehrführung, der stellvertretenden Stadtwehrführung oder anderer Vorstandsmitglieder muss die Ladungsfrist mindestens 21 Tage betragen, um das fristgerechte Einreichen der Wahlvorschläge zu ermöglichen. Dringlichkeitsanträge können spätestens während der Sitzung gestellt werden.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit wird von der oder dem Vorsitzenden zu Beginn der Sitzung festgestellt.
(4) Ist die Mitgliederversammlung wegen zu geringer Beteiligung beschlussunfähig, so ist eine erneute Sitzung nach Absatz 2 einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Hierauf ist in der zweiten Ladung hinzuweisen. Satz 2 gilt nicht für Wahlen nach § 11.
(5) Die Jahreshauptversammlung ist innerhalb von vier Monaten nach Ende des Kalenderjahres durchzuführen, zu der der Vorstand den Jahresbericht über die Tätigkeit des Stadtfeuerwehrverbandes und der Feuerwehren vorzulegen hat.
(6) Außerordentliche Sitzungen können vom Vorstand einberufen werden. Sie sind durch den Vorstand innerhalb von einem Monat einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Delegierten der Mitgliederversammlung die Einberufung schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt.
(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur Ja- und Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Es wird offen abgestimmt. § 11 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.
(8) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der oder dem Vorsitzenden und der Verfasserin oder dem Verfasser der Niederschrift zu unterzeichnen ist. Sie soll spätestens zur nächsten Sitzung vorliegen.
§ 9 Vorstand
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für sechs Jahre den Vorstand.
(2) Dem Vorstand gehören an
(3) Der Vorstand
(4) Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes ist ehrenamtlich. Die Mitglieder des Vorstandes sowie die Fachwartinnen und Fachwarte erhalten bei Sitzungen des Vorstandes ein Sitzungsgeld in Höhe des vollen Tagegeldes nach dem Bundesreisekostengesetz.
(5) Die Sitzungen des Vorstandes beruft die oder der Vorsitzende ein. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden und der Verfasserin oder dem Verfasser der Niederschrift zu unterzeichnen ist.
(6) Wer durch Wahl als Beisitzerin oder Beisitzer in den Vorstand berufen wird, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden. Ein Antrag auf Abberufung kann nur behandelt werden, wenn er auf der Tagesordnung gestanden hat. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.
§ 10 Stadtwehrführung und Stellvertretung
(1) Zur Stadtwehrführung und ihrer Stellvertretung ist wählbar, wer am Wahltage
(2) Die Stadtwehrführung hat die Aufsicht über die freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren in Abstimmung mit dem Leiter der Berufsfeuerwehr. Die Zuständigkeiten und Aufgaben in der Aufsicht gemäß § 35 des Brandschutzgesetzes sind hiervon ausgenommen.
Die Stadtwehrführung wirkt auf eine ordnungsgemäße Ausbildung und Einsatzbereitschaft der im Stadtfeuerwehrverband zusammengeschlossenen Feuerwehren hin und bestellt im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde die ehrenamtlichen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter, die bei dieser Aufgabe mitwirken.
(3) Die Stellvertretung der Stadtwehrführung vertritt diese in deren Verhinderungsfall, bei mehreren Stellvertretungen in der Reihenfolge des Dienstalters.
§ 11 Wahlen
(1) Die Wahlen zum Vorstand erfolgen unter Leitung des Wahlvorstandes durch geheime Abstimmung auf Stimmzetteln. Bei der Wahl des Wahlvorstandes und der Kassenprüferinnen und Kassenprüfer wird offen abgestimmt.
(2) Die Stadtwehrführung und ihre Stellvertretung werden mit der Mehrheit von mehr als der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Gewählt ist, wer die erforderliche Stimmenmehrheit erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, wird die Wahl
(3) Als Beisitzerin oder Beisitzer, als Mitglied des Wahlvorstandes und als Kassenprüferin oder Kassenprüfer ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die Wahlleitung zieht.
(4) Die Wahlleitung hat die amtierende Stadtwehrführung als die oder der Vorsitzende. Die Stadtwehrführung bildet mit drei in der Sitzung zu wählenden Stimmberechtigten den Wahlvorstand, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl verantwortlich ist. Sofern die Stadtwehrführung selbst zur Wahl ansteht, wird die Wahl von ihrer Stellvertretung geleitet. Die Stellvertretung der Stadtwehrführung wird unter der Leitung der Stadtwehrführung gewählt. Stehen weder Stadtwehrführung noch ihre Stellvertretung zur Verfügung, wird die Wahl vom dienstältesten Vorstandsmitglied geleitet.
(5) Wahlvorschläge müssen von mindestens fünf Mitgliedern der Mitgliederversammlung unterzeichnet sein. Wahlvorschläge für die Stadtwehrführung und ihre Stellvertretung müssen schriftlich zwei Wochen vor dem Wahltermin bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister eingereicht werden, für die übrigen Mitglieder des Vorstandes bei der Stadtwehrführung.
(6) Die Amtszeit der Stadtwehrführung und ihrer Stellvertretung beginnt mit dem Tage, an dem die Ernennung zur Ehrenbeamtin oder zum Ehrenbeamten wirksam wird. Die Amtszeit der übrigen Mitglieder des Vorstandes beginnt mit dem Tage ihrer Wahl oder dem Ablauf der Amtszeit ihrer Vorgängerinnen oder Vorgänger.
(7) Wiederwahlen zum Vorstand sind auch nach Vollendung des 61. Lebensjahres zulässig. Die Amtszeit endet in diesem Fall mit dem Übertritt in die Ehrenabteilung.
(8) Scheiden Mitglieder des Vorstandes vorzeitig aus ihrem Amt, so ist innerhalb von drei Monaten eine Ersatzwahl durchzuführen. Bei Beisitzerinnen und Beisitzern ist eine Ersatzwahl spätestens zur nächsten Jahreshauptversammlung durchzuführen.
(9) Nach jeder Wahl hat der Wahlvorstand das Ergebnis schriftlich festzustellen und die Niederschrift zu unterzeichnen.
§ 12 Behandlung von Widersprüchen
(1) Über Widersprüche von Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren gegen Ordnungsmaßnahmen, denen noch nicht abgeholfen worden ist, entscheidet der Vorstand.
(2) Zur Verhandlung sind die Widerspruchsführerin oder der Widerspruchsführer und die Betroffenen sowie Zeuginnen oder Zeugen spätestens 14 Tage vor dem anberaumten Termin schriftlich zu laden. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Wird der festgelegte Termin durch die Widerspruchsführerin oder den Widerspruchsführer ohne Begründung nicht wahrgenommen, so kann eine Entscheidung ohne Anhörung getroffen werden.
(3) Die Entscheidung des Vorstandes ist der Widerspruchsführerin oder dem Widerspruchsführer und den Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich bekannt zu geben und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 13 Haushalts- und Kassenwesen
(1) Der Stadtfeuerwehrverband hat für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen, der der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.
(2) Die Ausgaben des Stadtfeuerwehrverbandes werden gedeckt durch
(3) Die haushaltsrechtlichen Vorschriften für die Gemeinden und Gemeindeverbände sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Haushaltsführung ist jährlich durch zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer zu prüfen, die von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte für das laufende Haushaltsjahr gewählt werden. Die Prüfungsrechte des Rechnungsprüfungsamtes der Hansestadt Lübeck bleiben unberührt.
§ 14 Veröffentlichungen
Die Satzung und alle amtlichen Bekanntmachungen des Stadtfeuerwehrverbandes erfolgen durch Bereitstellung im Internet unter www.bekanntmachungen.luebeck.de unter Angabe des jeweiligen Bereitstellungstages.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Diese Satzung tritt mit dem auf die Veröffentlichung folgenden Tage in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt die bisher geltende Satzung außer Kraft.
(2) Gewählte Vorstandsmitglieder bleiben bis zum Ablauf ihrer Wahlzeit im Amt. Wahlen für weitere Stellvertretungen sowie Beisitzerinnen und Beisitzer sind auf der ersten Mitgliederversammlung nach Inkrafttreten dieser Satzung durchzuführen.
Den Abweichungen von der Mustersatzung in § 5 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 hat das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein nach § 42 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz - BrSchG) mit Erlass vom 29.08.1997 und Erlass vom 27.02.2023 zugestimmt.
Die Genehmigung nach § 40 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes wurde durch den Bürgermeister der Hansestadt Lübeck mit Verfügung vom 25.09.2023 erteilt.
Lübeck, den 17.10.2023
gez.
Stadtwehrführer
Sven Klempau