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Bekanntmachung der 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Hansestadt Lübeck über die Erhebung von Kurabgabe und Strandbenutzungsgebühr im Stadtteil Kurort und Seeheilbad Travemünde vom 11.10.2023

1. Satzung zur Änderung der Satzung der Hansestadt Lübeck
über die Erhebung von Kurabgabe und Strandbenutzungsgebühr
im Stadtteil Kurort und Seeheilbad Travemünde vom 11.10.2023

Aufgrund des § 4 Abs. 1, Satz 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003, S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.03.2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 153) und der §§ 1, 2, 4, 6 und 10 Abs. 1-6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 564), wird die Satzung der Hansestadt Lübeck über die Erhebung von Kurabgabe und Strandbenutzungsgebühr im Stadtteil Kurort und Seeheilbad Travemünde vom 30.11.2020 (Lübecker Nachrichten v. 12.12.2020, Internet v. 13.12.2020) nach Beschlussfassung der Bürgerschaft vom 28.09.2023 wie folgt geändert:

TEIL 1
Kurabgabe

  1. Der § 2 erhält in Absatz 2 folgende Fassung:

§ 2 Gegenstand der Abgabenerhebung

(2)    Die Hansestadt Lübeck erhebt im Stadtteil Travemünde (Stadtbezirke: Ivendorf, Alt-Travemünde/Rönnau, Priwall, Teutendorf, Brodten) zur teilweisen Deckung ihrer Aufwendungen für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken im Erhebungsgebiet bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen (Kureinrichtungen) eine Kurabgabe.

Die Aufwendungen werden wie folgt gedeckt:

-      Kurabgabe                                           54 %

-      Strandbenutzungsgebühr                   32 %

-      Gemeindeanteil und sonstige Erlöse  14 %

Die Kurabgabe ist unabhängig davon zu zahlen, ob und in welchem Umfang die Kureinrichtungen in Anspruch genommen werden.

  1. Der § 4 erhält in den Absätzen 1 und 4 folgende Fassung:

§ 4 Abgabenpflichtiger Personenkreis

(1)    Die Kurabgabe wird von allen natürlichen Personen (folgend Personen genannt) die im Erhebungsgebiet Unterkunft nehmen oder eine Unterkunft innehaben, ohne dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben (ortsfremd), als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen die Möglichkeit geboten wird, öffentliche Einrichtungen zu benutzen und an Veranstaltungen teilzunehmen.

(4)    Als ortsfremd gelten nicht:

a) Teilnehmer:innen an Tagungen, Kongressen und Lehrgängen, wenn sie die Kureinrichtungen nicht in Anspruch nehmen oder nicht an Kurveranstaltungen teilnehmen,

b) bettlägerige Kranke und Verletzte, die nicht in der Lage sind, die Kureinrichtungen in Anspruch zu nehmen, bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung.

  1. Im § 5 entfällt der Absatz 2, aus Absatz 3 wird hierdurch Absatz 2

§ 5 Befreiungen

  1. Im § 6 entfällt der Absatz 2, aus Absatz 3 wird hierdurch Absatz 2
    Der Absatz 2 erhält folgende Fassung:

§ 6 Entstehen der Abgabepflicht und Fälligkeit

(2)    Die Kurabgabepflicht für die Jahreskurabgabe (§ 7 Abs. 2) entsteht am 01.01. eines jeden Jahres und wird durch einen schriftlichen Veranlagungsbescheid festgesetzt, soweit sie nicht bereits vorher entrichtet worden ist. Sie ist im Falle der schriftlichen Veranlagung einen Monat nach Bekanntgabe des Veranlagungsbescheids fällig.

  1. Im § 7 entfällt der Absatz 3, hierdurch werden die Absätze 4 bis 6 zu Absatz 3 bis 5
    Die Absätzen 1 bis 4 erhalten folgende Fassung:

§ 7 Höhe der Kurabgabe

(1)    Die Kurabgabe beträgt einschließlich Mehrwertsteuer für jeden Tag, an dem sich der/die Kurabgabepflichtige im Erhebungsgebiet aufhält und dort Unterkunft nimmt, für jede kurabgabepflichtige Person in der

Frühjahrs-, Herbst- und Winterkurzeit       Sommerkurzeit

vom 01.01. - 14.05. und 15.09. - 31.12.      15.05. - 14.09.

______________________________________________

pro Person                    €  1,60                    €  3,00

An- und Abreisetag gelten als ein Tag, wobei der Anreisetag nicht berechnet wird. Die Kurabgabe wird für die Dauer eines jeden ununterbrochenen Aufenthalts in einem Kalenderjahr mit dem vorstehend genannten Tagessatz erhoben.

(2)    Die Zahl der Aufenthaltstage wird auf 28 Tage der Sommerkurzeit pauschaliert (Jahreskurabgabe von € 84,00), wenn der Kurabgabepflichtige einen entsprechenden Antrag stellt. Bereits erbrachte Kurabgabezahlungen nach Maßgabe des § 7 Absatz 1 werden hierbei angerechnet.

(3)    Eigentümer:innen oder Besitzer:innen von Wohnungseinheiten im Erhebungsgebiet und deren zum Haushalt gehörende Familienangehörige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Erhebungsgebiet haben, zahlen unabhängig von der Aufenthaltsdauer die Kurabgabe in Höhe der Jahreskurabgabe. Bei Aufgabe der Wohngelegenheit vor dem 15.05. oder bei Erwerb einer Wohngelegenheit nach dem 14.09. wird die Kurabgabe auf Antrag auf € 44,80 herabgesetzt.

(4)    Eigentümer:innen oder Besitzer:innen von Dauer- bzw. Saisonliegeplätzen für Boote sowie Inhaber:innen von Dauerstellplätzen auf Campingplätzen im Erhebungsgebiet und deren zum Haushalt gehörende Familienangehörige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Erhebungsgebiet haben, zahlen unabhängig von der Aufenthaltsdauer die Kurabgabe in Höhe der Jahreskurabgabe. Bei Aufgabe des Dauer- bzw. Saisonliegeplatzes bzw. des Dauerstellplatzes vor dem 15.05. oder bei Anmietung oder Erwerb eines Dauer- bzw. Saisonliegeplatzes bzw. Dauerstellplatzes nach dem 14.09. wird die Kurabgabe auf Antrag auf € 44,80 herabgesetzt.

  1. Der § 8 erhält folgende Fassung:

§ 8 Rückzahlung von Kurabgabe

Bei vorzeitigem Abbruch des vorgesehenen Aufenthalts wird die nach Tagen berechnete zu viel gezahlte Kurabgabe auf Antrag erstattet. Die Rückzahlung erfolgt durch den Kurbetrieb Travemünde und nur an den/die ostseecard-Inhaber:in gegen Vorlage der ostseecard und einer Bescheinigung, in der der/die Wohnungsgeber:in die Abreise des/der Kurabgabepflichtigen bestätigt. Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt einen Monat nach der Abreise. Diese Bestimmungen gelten nicht für Jahres ostseecard und deren Inhaber:innen.

  1. Der § 9 erhält in den Absätzen 1 und 8 folgende Fassung:

§ 9 Pflichten und Haftung der Wohnungsgeber:innen

(1)    Jede:r, der/die im Erhebungsgebiet Personen beherbergt oder ihnen Wohnraum zu Erholungszwecken überlässt (Wohnungsgeber:in), ist verpflichtet, entweder persönlich oder durch ortsansässige Bevollmächtigte oder Beauftragte, die von ihm/ihr aufgenommenen Personen (auch Bekannten- und Verwandtenbesuche) innerhalb von 3 Tagen beim Kurbetrieb Travemünde unter Verwendung des onlinemeldeschein ostseecard digital anzumelden. Bei der Verwendung ist die zugehörige Datenschutzerklärung in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Für die Meldungen gelten die Bestimmungen des Landesmeldegesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Alternativ können für die analoge Meldung die vom Kurbetrieb Travemünde ausgegebenen Meldevordrucke genutzt werden. Ab dem 01.01.2025 ist die analoge Meldung nur noch zulässig, wenn ein zuvor beim Kurbetrieb Travemünde gestellter Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung wegen des Vorliegens eines Härtefalles positiv beschieden wurde.

In den Anmeldungen sind Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Heimatanschriften, Geburtsdatum und Anzahl der mitreisenden Kinder, soweit das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ist, Anreise- und Abreisetage der aufgenommenen Personen sowie Namen und Anschrift des/der Wohnungsgeber:in im Erhebungsgebiet, die Vermieternummer und die Nummer des ausgestellten Meldescheins anzugeben. Wohnungsgeber:innen im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Eigentümer:innen einer Wohngelegenheit (Wohnhäuser, Ferienhäuser, Appartements, Sommerhäuser), soweit sie Familienangehörigen oder Dritten Unterkunft gewähren.

Die Meldepflicht obliegt auch Personen, die sich vorübergehend in eigenen Wohnungseinheiten im Sinne von § 7 Abs. 4 aufhalten, für ihre Person und für die Personen, denen sie Unterkunft in ihren Wohnungseinheiten gewähren, soweit sie selbst oder diese Personen noch keine Jahres ostseecard gelöst haben.

(8)    Der Verbleib der vom Kurbetrieb Travemünde kostenlos ausgegebenen ostseecards ist von dem/der Wohnungsgeber:in lückenlos nachzuweisen. Ein etwaiges Abhandenkommen durch Brand, Diebstahl oder sonstige Fälle höherer Gewalt ist unverzüglich anzuzeigen. Nicht genutzte Meldescheine und ostseecards sind auf Anforderung zurück zu geben. Nicht zurückgegebene und verlorene ostseecards werden dem/der Wohnungsgeber:in in Höhe von € 18,00 in Rechnung gestellt (= durchschnittliche Aufenthaltsdauer der Gäste / Jahr = 5 Tage x 25 % Aufschlag = 6 Tage x dem Tagessatz von € 3,00).

  1. Der § 10 erhält in den Absätzen 3, 5 und 6 folgende Fassung:

§ 10 ostseecard

(3)    Die ostseecard berechtigt für die Zeit ihrer Geltung, die Jahres ostseecard für das gesamte laufende Kalenderjahr dazu, öffentliche Einrichtungen zu benutzen und an Veranstaltungen teilzunehmen, soweit hierfür nicht besondere Gebühren und Entgelte erhoben werden.

(5)    Bei Verlust der ostseecard werden Ersatzausfertigungen durch den Kurbetrieb Travemünde erstellt. Hierfür wird eine Verwaltungsgebühr erhoben. Die Höhe der Verwaltungsgebühr ergibt sich aus der Verwaltungsgebührensatzung der Hansestadt Lübeck.

(6)    Die ostseecards, mit Ausnahme der Jahres ostseecard, werden von den nach § 9 zur Einziehung und Abführung der Kurabgabe verpflichteten Personen mit den vom Kurbetrieb bestimmten und zur Verfügung gestellten Karten ausgestellt und den kurabgabepflichtigen Personen ausgehändigt. Jahres ostseecard werden nur vom Kurbetrieb Travemünde ausgestellt.

TEIL 2
Strandbenutzungsgebühr

  1. Der § 16 erhält im Absatz 1 folgende Fassung:

§ 16 Strandkarten

(1)    Die Berechtigungskarten (Strandkarte) zum Betreten der Strände und der Liegewiese (Grünstrand) sind vor dem Betreten beim Strandkorbvermieter bzw. aus den an den Eingängen zum Strand aufgestellten Automaten und an der Liegewiese (Grünstrand) an den aufgestellten Automaten zu lösen. Alternativ können die Berechtigungskarten auch auf digitalem Wege (App) bei einem vom Kurbetrieb Travemünde autorisierten Systembetreiber gelöst werden. Für die Nutzung dieses Zahlungsweges werden durch die Systembetreiber gegebenenfalls zusätzliche Transaktionsgebühren vom Käufer erhoben. Schwerbehinderte erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 ermäßigte Strandkarten bei den Strandkorbvermietungen und beim Kurbetrieb Travemünde.

  1. Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

 

Lübeck, den 11.10.2023

 

Der Bürgermeister
der Hansestadt Lübeck

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    25.10.2023