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Bekanntmachung zur Erlaubnis zur Grundwasserentnahme; hier: Am Ringwall

Bekanntmachung

 

des Bürgermeisters der Hansestadt Lübeck
als untere Wasserbehörde

 

nach § 4 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (LUVPG) für einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Grundwasserentnahme nach §§ 8 und 9 Wasserhaushaltsgesetz (WHG).

 

Herr Detlef Henk, Am Ringwall 2 in 23569 Lübeck hat am 08.08.2012 die Ausweitung einer bestehenden wasserrechtlichen Erlaubnis zur Grundwasserentnahme für Tröpfchenbewässerung von Erdbeerfeldern und zum Tränken von Kühen beantragt.

 

Bei dem Vorhaben handelt es sich um die Grundwasserentnahme in einer Menge von max. 20.000 m³ /a. Die Grundwasserentnahme erfolgt auf dem Grundstück Am Ringwall 2 in 23569 Lübeck.

 

Diese Grundwasserentnahme bedarf gemäß § 8 WHG einer wasserrechtlichen Erlaubnis.

 

Nach § 6 LUVPG besteht eine grundsätzliche Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), sofern erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

 

Die Verpflichtung zur Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls besteht gemäß Nr. 13.3.3 Anlage 1 zum UVPG für das Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder das Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen von 5.000 m³ bis weniger als 100.000 m³ Wasser.

 

Für das Vorhaben (hier: Entnehmen von Grundwasser in einer Menge von 20.000 m³/a) war daher gem. § 6 LUVPG und § 3c UVPG i. V. m. Nr. 13.3.3 der Anlage 1 zum UVPG eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Die Vorprüfung wurde anhand der in der Anlage 2 Nr. 2 zum LUVPG genannten Kriterien durchgeführt.

 

Eine überschlägige Prüfung nach § 6 LUVPG hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht daher nicht.

 

Die entscheidungsrelevanten Unterlagen können nach den Bestimmungen des Informationszugangsgesetzes bei der Hansestadt Lübeck, vertreten durch den Bürgermeister, Bereich Umweltschutz, Dr.- Julius-Leber-Straße 50-52, 23552 Lübeck, während der Servicezeiten eingesehen werden.

 

Diese Feststellung ist nach § 4 LUVPG nicht selbstständig anfechtbar.

 

Lübeck, den 16.01.2013

Az: 3.392.34.02.1 63/2012Ad

 

 

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    22.01.2013