Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übertragung
der öffentlichen Aufgabe der Abwasserbeseitigung
Aufgrund der §§ 18 und 19 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit sowie § 31 a des Landeswassergesetzes wird mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde zwischen der Hansestadt Lübeck, vertreten durch den Bürgermeister, Entsorgungsbetriebe Lübeck, Malmöstraße 22, 23560 Lübeck
und der
Gemeinde Groß Grönau
Am Torfmoor 2, 23627 Groß Grönau, vertreten durch den Bürgermeister,
folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlossen:
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) |
Die Hansestadt Lübeck überträgt der Gemeinde Groß Grönau die Aufgabe der Abwasserbeseitigung für die nachstehend aufgeführten und durch den beigefügten Lageplan näher bezeichneten Grundstücke: |
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(2) |
Durch diese Vereinbarung gehen das Recht und die Pflicht der Hansestadt Lübeck zur Erfüllung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung für die Vertragsgrundstücke auf die Gemeinde Groß Grönau über. |
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(3) |
Die Grundstücke sind mit Ausnahme des Grundstücks zu lfd. Nr. 10 bereits an die zentrale Abwasserbeseitigung der Gemeinde Groß Grönau angeschlossen. Die Gemeinde Groß Grönau wird sich bemühen, auch dieses Grundstück, das derzeit über eine abflusslose Sammelgrube verfügt, an ihre Abwasseranlagen anzuschließen. |
§ 2 Umfang der Aufgabenübertragung
(1) |
Die Aufgabe der Abwasserbeseitigung im Sinne dieser Vereinbarung umfasst die Teil-aufgabe der Ableitung des Schmutzwassers und der Abholung und Behandlung des in der Sammelgrube gesammelten Schmutzwassers sowie die Übertragung und die Ausübung der satzungsgemäßen Befugnisse (Anschluss- und Benutzungszwang, Erhebung von Beiträgen und Gebühren, Abwasserabgabe). |
(2) |
Die Aufgabenübertragung umfasst nicht die Beseitigung des Wassers, dass von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigen Grundstücken abfließt. |
§ 3 Geltungsdauer und Kündigung
(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann nur gekündigt wer-
den, wenn die weitere Entsorgung der genannten Grundstücke durch die Übernahme der
Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag durch einen neuen Aufgabenträger oder die
Hansestadt Lübeck sichergestellt ist.
(2) Die Kündigung hat schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresschluss zu er
folgen. Die Bestimmungen des § 127 Landesverwaltungsgesetz bleiben unberührt.
(3) Im Falle der Kündigung verpflichtet sich die Hansestadt Lübeck zur Entschädigung der von
der Gemeinde Groß Grönau im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Erfüllung dieser Vereinbarung
getätigten notwendigen Investitionen in Entwässerungsanlagen.
Zur Festlegung der Höhe der Entschädigung steht der Gemeinde Groß Grönau ein Mitwirkungsrecht
gemäß § 31 a Landeswassergesetz zu.
§ 4 Verrechnungen
Verwaltungskosten oder andere Verrechnungen und Forderungen, gleich welcher Art, werden aus
diesem Vertrag zwischen den Vertragsschließenden nicht erhoben.
§ 5 Streitverfahren
(1) |
Die Beteiligten verpflichten sich, Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung gütlich zu regeln. Kommt dennoch eine Einigung nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Aufsichtsbehörde gemäß § 7 anrufen, die abschließend entscheidet. |
(2) |
Eine gerichtliche Klärung eventueller Streitigkeiten wird ausgeschlossen. |
§ 6 Bekanntmachung
Die Beteiligten verpflichten sich, diese Vereinbarung unverzüglich nach Abschluss des
Genehmigungsverfahrens jeweils örtlich bekannt zu machen.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Die Genehmigung nach § 31 a Landeswassergesetz wurde von der Kommunalaufsichtsbehörde des
Landes Schleswig-Holstein mit Erlass vom 31. Januar 2013 erteilt.
Groß Grönau, den 27.12.2012 Lübeck, den 18.12.2012
gez. gez.
Hans Georg Weißkichel Bernd Saxe
Bürgermeister Bürgermeister
Skizze:
(siehe in der Anlage unten)