Freitag, 27.12.2024 4° C

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übertragung der öffentlichen Aufgabe der Abwasserbeseitigung

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übertragung
der öffentlichen Aufgabe der Abwasserbeseitigung

Aufgrund der §§ 18 und 19 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit sowie § 31 a des Landeswassergesetzes wird mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde zwischen der Hansestadt Lübeck, vertreten durch den Bürgermeister, Entsorgungsbetriebe Lübeck, Malmöstraße 22, 23560 Lübeck

und der

Gemeinde Groß Grönau
Am Torfmoor 2, 23627 Groß Grönau, vertreten durch den Bürgermeister,
folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlossen:

 

§ 1 Vertragsgegenstand

(1)

Die Hansestadt Lübeck überträgt der Gemeinde Groß Grönau die Aufgabe der Abwasserbeseitigung für die nachstehend aufgeführten und durch den beigefügten Lageplan näher bezeichneten Grundstücke:

 

Lfd. Nr.

Adresse

Gemarkung

Flur

Flurstück

1

Hauptstraße Groß Grönau 65a

Strecknitz

10

45/9

2

Hauptstraße Groß Grönau 65b

Strecknitz

10

43/15

3

Hauptstraße Groß Grönau 65c

Strecknitz

10

43/14

4

Hauptstraße Groß Grönau 65d

Strecknitz

10

47/1

5

Hauptstraße Groß Grönau 65e

Strecknitz

10

47/9

6

Hauptstraße Groß Grönau 70c

Strecknitz

10

31/1

7

Hauptstraße Groß Grönau 70d

Strecknitz

10

31/1

8

Hauptstraße Groß Grönau 70e

Strecknitz

10

31/1

9

Hauptstraße Groß Grönau 70f

Strecknitz

10

90/35

10

Falkenhusener Weg 201

Strecknitz

10

2/5

 

(2)

Durch diese Vereinbarung gehen das Recht und die Pflicht der Hansestadt Lübeck zur Erfüllung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung für die Vertragsgrundstücke auf die Gemeinde Groß Grönau über.

(3)

Die Grundstücke sind mit Ausnahme des Grundstücks zu lfd. Nr. 10 bereits an die zentrale Abwasserbeseitigung der Gemeinde Groß Grönau angeschlossen. Die Gemeinde Groß Grönau wird sich bemühen, auch dieses Grundstück, das derzeit über eine abflusslose Sammelgrube verfügt, an ihre Abwasseranlagen anzuschließen.

§ 2 Umfang der Aufgabenübertragung

(1)

Die Aufgabe der Abwasserbeseitigung im Sinne dieser Vereinbarung umfasst die Teil-aufgabe der Ableitung des Schmutzwassers und der Abholung und Behandlung des in der Sammelgrube gesammelten Schmutzwassers sowie die Übertragung und die Ausübung der satzungsgemäßen Befugnisse (Anschluss- und Benutzungszwang, Erhebung von Beiträgen und Gebühren, Abwasserabgabe).

(2)

Die Aufgabenübertragung umfasst nicht die Beseitigung des Wassers, dass von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigen Grundstücken abfließt.

§ 3 Geltungsdauer und Kündigung

 (1)      Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann nur gekündigt wer-
            den, wenn die weitere Entsorgung der genannten Grundstücke durch die Übernahme der
            Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag durch einen neuen Aufgabenträger oder die
            Hansestadt Lübeck sichergestellt ist.

 

(2)       Die Kündigung hat schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresschluss zu er
            folgen. Die Bestimmungen des § 127 Landesverwaltungsgesetz bleiben unberührt.

(3)       Im Falle der Kündigung verpflichtet sich die Hansestadt Lübeck zur Entschädigung der von
            der Gemeinde Groß Grönau im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Erfüllung dieser Vereinbarung
            getätigten notwendigen Investitionen in Entwässerungsanlagen.

            Zur Festlegung der Höhe der Entschädigung steht der Gemeinde Groß Grönau ein Mitwirkungsrecht
            gemäß § 31 a Landeswassergesetz zu.

§ 4 Verrechnungen

             Verwaltungskosten oder andere Verrechnungen und Forderungen, gleich welcher Art, werden aus
             diesem Vertrag zwischen den Vertragsschließenden nicht erhoben.

§ 5 Streitverfahren

(1)

Die Beteiligten verpflichten sich, Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung gütlich zu regeln. Kommt dennoch eine Einigung nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Aufsichtsbehörde gemäß § 7 anrufen, die abschließend entscheidet.

(2)

Eine gerichtliche Klärung eventueller Streitigkeiten wird ausgeschlossen.

§ 6 Bekanntmachung

Die Beteiligten verpflichten sich, diese Vereinbarung unverzüglich nach Abschluss des
Genehmigungsverfahrens jeweils örtlich bekannt zu machen.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Die Genehmigung nach § 31 a Landeswassergesetz wurde von der Kommunalaufsichtsbehörde des
Landes Schleswig-Holstein mit Erlass vom 31. Januar 2013 erteilt.

 

Groß Grönau, den 27.12.2012                                               Lübeck, den 18.12.2012

gez.                                                                                               gez.

Hans Georg Weißkichel                                                           Bernd Saxe

Bürgermeister                                                                             Bürgermeister

 

Skizze:

(siehe in der Anlage unten)

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    19.02.2013
Anlagen