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Bekanntmachung der Nutzungsbedingungen über die Ausübung der Angelfischerei auf den Gewässern der Hansestadt Lübeck

Nutzungsbedingungen über die Ausübung der Angelfischerei
auf den Gewässern der Hansestadt Lübeck

Die Nutzungsbedingungen über die Ausübung der Angelfischerei auf den Gewässern der Hansestadt Lübeck vom 01.12.1995, bekannt gemacht in den LN am 03.12.1995, zuletzt geändert durch die 7. Änderung zum 01.10.2014 werden nach Beschlussfassung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 29.06.2023 wie folgt neu gefasst:

§ 1

Fischereirecht und Gewässer

(1) Diese privatrechtlichen Nutzungsbedingungen regeln die Ausübung der Angelfischerei. Die Hansestadt Lübeck ist als Inhaberin von Fischereirechten befugt, diese Rechte auf Dritte zu übertragen.

(2) Die Hansestadt Lübeck ist seit alters her Inhaberin des Fischereirechts an den folgenden Gewässern, und zwar unabhängig davon, wer deren Eigentümer:in ist:

a) Wakenitz mit dem Krähenteich und dem Mühlenteich,

b) untere Trave und Elbe-Lübeck-Kanal einschließlich Kanaltrave und Klughafen von der Geniner Straßenbrücke abwärts bis zur Mündung mit Einschluss der Pötenitzer Wiek, des Dassower Sees und der Lübecker Bucht bis zur Linie Harkenbeek – Steinrifftonne (Tonne “Brodten-Ost“) – Gömnitzer Berg und das auf dieser Linie vom Brodtener Grenzpfahl (Gemeindegrenze zwischen Hansestadt Lübeck und Timmendorfer Strand) gefällte Lot,

c) Stadttrave mit Obertrave, Holstenhafen und Hansahafen, Stadtgraben mit Wallhafen, Vorwerker Hafen und die Altarme der Trave,

d) untere Trave von der Straßenbrücke in Hamberge abwärts bis zur Einmündung in den Elbe-Lübeck-Kanal.

(3) Das Fischereirecht der Hansestadt Lübeck an den in Absatz 2 genannten Gewässern ist unter dem 14.02.1948 in das Fischereibuch (früher Wasserbuch), das beim Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein geführt wird, eingetragen worden.

(4) Fischereirechtliche Vorschriften des Bundes und des Landes Schleswig-Holstein in der jeweils gültigen Fassung sowie die Rechte der Fischereigenossenschaften und der Stadtfischer:innen in den Fischereibezirken werden durch diese Nutzungsbedingungen nicht berührt.

§ 2

Fischereibezirke

Die Gewässer sind zur Ausübung der Angelfischerei in die folgenden Bezirke eingeteilt:

(1) Fischereibezirk I:

Die Wakenitz mit dem Krähenteich und dem Mühlenteich.

(2) Fischereibezirk II:

Untere Trave von der Straßenbrücke in Hamberge abwärts bis zur Begrenzung der Linie nördliche Landspitze der Herreninsel rechtwinklig zum Fahrwasser (einschl. Stadttrave mit Obertrave, Holstenhafen und Hansahafen), Elbe-Lübeck-Kanal von der Geniner Straßenbrücke abwärts (mit St. Jürgenhafen und Klughafen), Stadtgraben mit Wallhafen, Vorwerker Hafen und die Altarme der Trave.

(3) Fischereibezirk III:

Die untere Trave von der Begrenzung der Linie nördliche Landspitze der Herreninsel rechtwinklig zum Fahrwasser abwärts bis zur Linie, die die Südspitze des Priwalls mit der nördlichen Begrenzung der Kaimauer des Fähranlegers 6 am Skandinavienkai verbindet, und zwar unter Ausschluss der Pötenitzer Wiek, deren westliche Grenze in Fischereibezirk V beschrieben ist.

(4) Fischereibezirk IV:

Die untere Trave abwärts von der Linie, die die Südspitze des Priwalls mit der nördlichen Begrenzung der Kaimauer des Fähranlegers 6 am Skandinavienkai verbindet und die Lübecker Bucht bis zur Linie Harkenbeek – Steinrifftonne (Tonne “Brodten-Ost“) – Gömnitzer Berg und das auf dieser Linie vom Brodtener Grenzpfahl (Gemeindegrenze zwischen Hansestadt Lübeck und Timmendorfer Strand) gefällte Lot. Die GPS-Koordinaten für die seewärtige Grenze des Fischereibezirks IV lauten:

a) 53° 58´433 N 10˚ 57΄026 E

b) 54˚ 00΄912 N 10˚ 53΄267 E

c) 53˚ 59΄455 N 10˚ 50΄483 E

(5) Fischereibezirk V:

Der Dassower See und die Pötenitzer Wiek, westlich begrenzt durch die Linie, die die Südspitze des Priwalls über den Spitzenstein hinaus mit dem südlichen Ufer der unteren Trave verbindet.

§ 3

Fischereiausübungsrecht

(1) Das Fischereiausübungsrecht in den Fischereibezirken I bis V steht der Hansestadt Lübeck zu.

(2) Die angelfischereiliche Nutzung durch Angler:innen erstreckt sich auf folgende Angelgewässer:

a) Wakenitz (Teil des Fischereibezirks I)

b) Trave (Fischereibezirke II, III und IV)

c) Küstengewässer der Lübecker Bucht (Teil des Fischereibezirks IV), und zwar im Bereich Priwall-Strand bis zur Landesgrenze zu Mecklenburg-Vorpommern und im Bereich Nordermole bis zur Grenze der Hansestadt Lübeck zur Gemeinde Timmendorfer Strand.

(3) Durch Vertrag kann die angelfischereirechtliche Nutzung der Wakenitz an den Lübecker Kreisverband der Sportfischer e.V. (nachfolgend Kreisverband) übertragen werden. Auf der Grundlage dieses Vertrages und der Nutzungsbedingungen über die Ausübung der Angelfischerei in den Gewässern der Hansestadt Lübeck sowie der Entgeltordnung der Hansestadt Lübeck für die Ausgabe der Erlaubnisscheine zum Fischfang dürfen im Fischereibezirk I (Wakenitz) nur Mitglieder:innen eines Angelvereins, der einem ordentlichen Angelverband angegliedert ist, die Angelfischerei betreiben.

§ 4

Zustandekommen und vertraglicher Inhalt der Erlaubnis

(1) Angler:innen kann die Ausübung der Angelfischerei auf Grund eines Nutzungsvertrages übertragen werden.

(2) Dieser Nutzungsvertrag zwischen Angler:innen mit der Hansestadt Lübeck kommt durch die Aushändigung eines Erlaubnisscheines zum Fischfang im Sinne des
Fischereigesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung zustande. Diese Nutzungsbedingungen, die besonderen Einschränkungen unter „Hinweise“ auf dem Erlaubnisschein zum Fischfang und die Entgeltordnung im Sinne des § 8 sind Inhalt des Nutzungsvertrages. Abweichungen sind ausgeschlossen.

(3) Die Erlaubnis zum Fischfang ersetzt eine für die Ausübung des Fischfangs gesetzlich besonders vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Erlaubnis nicht.

§ 5

Erteilung der Erlaubnisscheine zum Fischfang

(1) Die Erlaubnis zum Fischfang wird als Jahreserlaubnis oder als Urlaubererlaubnis gem. § 6 erteilt.

(2) Die Erlaubnis zum Fischfang wird aufgrund eines Antrages der Angler:innen erteilt. Bei Antragstellung müssen Angler:innen im Besitz eines gültigen Fischereischeins im Sinne des § 26 Landesfischereigesetz (LFischG) bzw. der jeweiligen gesetzlichen Regelung des Landes Schleswig-Holstein sein. Personen, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Schleswig-Holstein haben, müssen einen gültigen Fischereischein eines anderen Bundeslandes und einen Ergänzungsschein des Landes Schleswig-Holstein besitzen.

(3) Angler:innen, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nur berechtigt, unter der Aufsicht einer volljährigen Begleitperson, die im Besitz eines Erlaubnisscheins zum Fischfang ist, zu angeln. Angler:innen, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen nur das gesetzlich erlaubte Angelgeschirr der volljährigen Begleitperson, die im Besitz eines Erlaubnisscheins zum Fischfang ist, mitbenutzen. Es bedarf hierzu keines zusätzlichen Erlaubnisscheines zum Fischfang für die Angler:innen, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(4) Personen, die keinen Fischereischein besitzen, können mit Vorlage einer gültigen Ausnahmegenehmigung für das Land Schleswig-Holstein die Urlaubererlaubnis zum Fischfang bis zu zwei Mal im Kalenderjahr erhalten.

(5) Die Erlaubnis zum Fischfang ist nicht übertragbar.

(6) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Fischfang kann beim Kreisverband oder autorisierten Angelfachgeschäften gestellt werden. Der Kreisverband kann den von ihm autorisierten Angelfachgeschäften die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Fischfang und die Erteilung übertragen. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit liegt die Entscheidungsbefugnis allein beim Kreisverband.

(7) Im Falle eines Verlustes stellt der Kreisverband die Zweitausfertigung des Erlaubnisscheins zum Fischfang aus.

(8) Die Stadtfischer:innen sind nicht berechtigt, Erlaubnisscheine zum Fischfang auszugeben.

§ 6

Geltungsdauer

Die Erlaubnis zum Fischfang kann

(1) Personen, die einen Fischereischein besitzen, maximal für das laufende und die darauffolgenden zwei Kalenderjahre (sog. Jahreserlaubnis) oder

(2) Personen, die keinen Fischereischein besitzen, für die Dauer von höchstens 28 aufeinanderfolgenden Kalendertagen (sog. Urlaubererlaubnis)

erteilt werden.

§ 7

Umfang der Erlaubnis

Vorbehaltlich der Verbote und Beschränkungen in den §§ 9 bis 11 darf mit der Erlaubnis zum Fischfang in den Fischereibezirken I bis IV geangelt werden, das Angeln im Angelgewässer gem. § 3 Abs. 2 c) ist auch im Wasser stehend (z. B. mit Wathose) erlaubt

§ 8

Entgelte für die Erlaubnisscheine zum Fischfang

Die Höhe des Entgelts für die Erteilung eines Erlaubnisscheines zum Fischfang richtet sich nach der Entgeltordnung der Hansestadt Lübeck für die Ausgabe der Erlaubnisscheine zum Fischfang in der jeweils gültigen Fassung.

§ 9

Allgemeine Verbote

(1) Es ist verboten, das Brodtener Ufer anders als über die öffentlichen oder privaten Zugänge zu betreten. Den Belangen des Naturschutzes ist Rechnung zu tragen.

(2) Es ist verboten, ausliegendes Fischfanggeschirr der Genossenschaften der Stadtfischer:innen zu beschädigen, einzuholen oder die Fänge zu entnehmen. Angler:innen
haben ihr Angelgeschirr so einzusetzen, dass ausliegen des Fischfangeschirr nicht beschädigt wird. Das Fischfanggeschirr hat Vorrang vor der Angelfischerei. Sollte sich das Angelgeschirr im Fischfanggeschirr verhaken, ist das Angelgeschirr von der Angelrute abzuschneiden.

§ 10

Örtliche Angelverbote

(1) Das Angeln ist ganzjährig verboten

a) im Krähenteich,

b) im Mühlenteich,

c) im Dükerkanal,

d) in der Pötenitzer Wiek (ab der Südspitze Priwall) und dem Dassower See,

e) in den Gewässern des Naturschutzgebietes „Schellbruch“ bis zur Treidelpfadbrücke im Mündungsbereich der Medebek,

f) in allen frei zugänglichen Hafenanlagen des öffentlichen Hafengebietes der Hansestadt Lübeck, wenn dort Schiffe liegen, Güterumschlag stattfindet oder Umschlagsgüter gelagert werden, an Bootsanlegern für gewerbliche Personenschifffahrt sowie in allen geschlossenen nichtöffentlichen Verkehrsbereichen und dem Hafenanlagensicherheitsgesetz unterliegenden Hafenanlagen (Nordlandkai, Skandinavienkai, Konstinkai, Seelandkai und Schlutupkai II),

g) außerhalb des für Angler:innen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 der „Landesverordnung über das Naturschutzgebiet Dummersdorfer Ufers“ freigegebenen Bereichs.

h) innerhalb des Fischereihafens Lübeck-Travemünde einschließlich der Sportbootanlagen bis zur Autofähre,

i) im Fischereihafen Schlutup sowie in der Schlutuper Wiek ab dem Landschaftsschutzgebiet „Schlutup“, beginnend im Osten von Schlutup, dort wo die Landesgrenze zwischen Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern nach Süden abknickt, bis zur Teschower Spitze,

j) im gesamten Uferbereich des Passathafens sowie von den dort befindlichen Brücken und Stegen,

k) von der Passatanlegebrücke,

l) im gesamten Bereich der Nordermole bis einschließlich der Alten Nordermole (Bauwerk mit Skulptur ca. 100 m östlich des Anlegers für die Lotsenboote) sowie von allen Sportbootanlagen bis zur Autofähre,

m) an den Fähranlagen der Autofähre beidseitig des Traveufers in Lübeck-Travemünde einschließlich der daran angrenzenden Uferbereiche in einem Abstand von 50 m stromauf- und -abwärts zu den Fähranlegern,

n) auf dem Privatgelände der Seniorenwohnanlage „Rosenhof“ auf dem Priwall,

o) vom Eis aus (in allen Fischereibezirken der Hansestadt Lübeck),

p) von allen Uferstraßen und allen Straßen-, Eisenbahn- und Fußgängerbrücken in der Hansestadt Lübeck,

q) in der Wakenitz und ihren Nebengewässern vom Ufer außerhalb der festgelegten Angelplätze sowie
- im Flachwasserbereich nördlich der Insel Spieringshorst vom Boot aus,
- im Bullensee,
- in der im Nordteil des Kleinen Sees abgegrenzten Schutzzone,

r) auf der Nördlichen Wallhalbinsel (östliche Seite) von der Drehbrücke bis Anfang Gebäude Schuppen F und im markierten Bereich des Liegeplatzes „Lisa von Lübeck“,

s) in den Fischereibezirken II, III, IV und V vom Boot oder sonstigen Schwimmhilfen aus, dies gilt auch für das Angeln von festgemachten oder an Land gezogenen Booten oder sonstigen Schwimmhilfen,

t) an der Stadtseite des Holstenhafen von der Fußgängerbrücke bis zur Drehbrücke (Museumshafen),

u) Hansahafen bei Schuppen 6 im Bereich der Bootsanleger,

v) im Bereich Obertrave auf der Stadtseite von der Holstenbrücke bis zu den Absperrpollern Straßenecke Marlesgrube sowie gegenüber dem Bootsanleger für gewerbliche Personenschifffahrt im Bereich Holstenbrücke.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist in Travemünde das Angeln nur in der Zeit vom 01. April bis zum 31. Oktober verboten.

a) im Uferbereich am Priwallbadestrand zwischen der Südermole und der Landesgrenze zu Mecklenburg-Vorpommern sowie im Uferbereich zwischen der Nordermole und dem Ende des Steinwalls (Bereich ehemalige Seebadeanstalt Möwenstein) nördlich des Rettungsturmes einschließlich der Badestege und der Seebrücke,

b) von den Fähranlegern der Personenfähre (Norderfähre) und der angrenzenden Uferböschung, jeweils in einem Abstand von 50 m stromauf- und -abwärts zu den Fähranlegern,

c) ab der Südermole und dem daran anschließenden Uferbereich bis an die Passatanlegebrücke.

(3) Abweichend von § 10 Abs. 1 a) und b) ist das Angeln für die Hege des Gewässers außerhalb des Naturbades gestattet, wenn für diese Veranstaltung ein schriftlicher Antrag beim Kreisverband gestellt und vom diesem zugestimmt wurde.

§ 11

Angelbeschränkungen

(1) Das Angeln unterliegt folgenden Beschränkungen:

a) In der Wakenitz darf nur von den in der Anlage 1 beschriebenen Angelplätzen aus geangelt werden, das Angeln vom Boot oder von sonstigen Schwimmhilfen aus kann vom Kreisverband nach Abstimmung mit der Hansestadt Lübeck gestattet werden. Das Angeln vom Boot aus ist im Naturschutzgebiet nur während der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang erlaubt. Bellyboote dürfen im Naturschutzgebiet nicht verwendet werden. In der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. April eines jeden Jahres ist das Angeln mit Kunstködern in der Wakenitz nicht gestattet.

b) In der Trave darf nur vom Ufer aus geangelt werden.

In den Fischereibezirken I bis IV darf beim Angeln ein Senknetz von höchstens 1 m x 1 m Seitenlänge zum Fang von Köderfischen eingesetzt werden sowie anstelle einer schwimmenden Angel eine Angel mit Kunstköder (Spinnangel, Fliegenfischen). Grundangeln dürfen mit zwei Angelhaken verwendet werden.

Jedoch ist im Fischereibezirk II Grundangeln nur von Freitag 08.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr gestattet.

Andere als die hier genannten Fischereigeräte sowie das Schleppangeln sind     nicht gestattet.

In dem gem. § 5 Abs. 1 Nr. 5 der „Landeverordnung über das Naturschutzgebiet Dummersdorfer Ufer“ freigegebenen Bereichs ist neben dem Angelgerät das Mitführen eines Angelschirms ohne zusätzlichen Windschutz sowie ein Angelstuhl erlaubt. Zelte, Planen, Schlafsäcke, Gerätschaften zur Zubereitung von Nahrung usw. dürfen zum Angeln in diesem Bereich nicht mitgeführt werden.

c) Die Angler:innen dürfen in den Fischereibezirken II, III und IV nicht mehr als zwei Angeln gleichzeitig benutzen. Im Fischereibezirk I (Wakenitz) sind drei Angeln erlaubt.

d) Von der seewärtigen Begrenzung der Trave (Verbindungslinie zwischen der Norder- und der Südermole) bis zur nördlichen Begrenzung des Wallhafens, bis zur Holstentorbrücke sowie bis zur Hüxtertorbrücke darf anstelle einer schwimmenden Angel eine Heringsangel, deren Schnur mit einem Senker von höchstens 50 Gramm Gewicht und nicht mehr als zwei Angelhaken versehen ist, zum Fang von Heringen verwendet werden. Unter Aufsicht einer Erlaubnisscheininhaberin bzw. eines Erlaubnisscheininhabers dürfen insgesamt bis zu 2 Heringsangeln verwendet werden, wenn mindestens eine der Heringsangeln durch ein Kind, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, geführt wird. Beim Heringsangeln ist das Mitführen eines Drahtsetzkeschers nicht gestattet.

e) Es ist verboten, Röhricht, Weidengehölze, Seerosenflächen und Schwimmblattzonen sowie die Ufervegetation zu betreten oder mit einem Boot oder sonstiger Schwimmhilfe zu befahren. Tiere dürfen nicht beunruhigt werden. Die Angler:innen haben insbesondere die Annäherung an Nist-, Brut- und für die Tiere bestimmte Zufluchtstätten und eine Gefährdung von Vögeln oder Säugetieren durch Angelgeschirr zu vermeiden. Zu bebrüteten oder noch von Küken bewohnten Nestern von Wasservögeln ist mit dem Boot oder dem Angelgeschirr ein Abstand von mindestens 20 m einzuhalten. Gegebenenfalls ist das Angeln vorübergehend einzustellen.

f) Von privaten Kai- und Steganlagen, Brücken sowie Marinaanlagen u.ä., innerhalb und außerhalb des öffentlichen Hafengebietes der Hansestadt Lübeck, ist nur mit Erlaubnis der Eigentümer: innen das Angeln gestattet. Das Verbot für das Angeln vom Boot bleibt von einer solchen privatrechtlichen Gestattung unberührt.

(2) Die Hansestadt Lübeck kann das Angeln über die Vorschriften des Abs. 1 hinaus auch zeitlich und örtlich beschränken. Vorher sollen die Fischereigenossenschaften und der Kreisverband gehört werden. Die Beschränkungen werden öffentlich bekanntgegeben.

§ 12

Fangstatistik

(1) Die Inhaber:innen einer Erlaubnis zum Fischfang im Fischereibezirk I, II, III und IV (bis zur Verbindungslinie zwischen Nordermole und Südermole) sind verpflichtet, ihre Fänge auf einem von der Hansestadt Lübeck und dem Kreisverband dafür zur Verfügung gestellten Vordruck zu vermerken und diesen bei Ablauf der Erlaubnisscheine zurückzugeben (Fangstatistik).

(2) Im Falle der Auswertung der Fänge durch den Kreisverband hat dieser der Hansestadt Lübeck die Auswertung zur Verfügung zu stellen und die Beteiligung der Genossenschaft der Wakenitzfischer:innen und der Genossenschaft der Gothmunder und Schlutuper Fischer:innen sicherzustellen.

§ 13

Tierschutz

(1) Ordnungsgemäße Fischerei hat im Rahmen der tierschutzrechtlichen Vorschriften stattzufinden.

(2) Verboten ist insbesondere:

a) das Wettfischen,

b) die Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder,

c) das Fischen mit der Handangel, das von Vornherein nur auf das Zurücksetzen von gefangenen Fischen ausgerichtet ist,

d) das Aussetzen von Fischen in fangfähiger Größe zum Zwecke des alsbaldigen Wiederfangs mit der Handangel.

(3) Die Lebendhälterung von Fischen ist nur gem. § 11 LFischG-DVO bzw. der jeweiligen gesetzlichen Regelung des Landes Schleswig-Holstein zulässig.

§ 14

Mindestmaße und Schonzeiten

(1) Im Fischereibezirk IV zwischen Nordermole und Südermole seewärts gelten die Mindestmaße und Schonzeiten der Küstenfischereiordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Für die Fischereibezirke I, II, III und IV (hier ab der Linie zwischen Nordermole und Südermole) gelten die Mindestmaße und Schonzeiten der Binnenfischereiordnung in der jeweils gültigen Fassung. Für alle Fischarten, die im Gültigkeitsbereich dieser Angelerlaubnis gefangen werden und die nur in § 2 Abs. 1. der Küstenfischereiordnung und nicht in § 2 Abs. 1. der Binnenfischereiordnung genannt werden, gelten die Mindestmaße und Schonzeiten nach § 2 Abs. 1 der Küstenfischereiordnung. Abweichend hiervon kann der Kreisverband für den Fischereibezirk I höhere Mindestmaße festlegen. Die jeweils festgelegten Mindestmaße sind für die Angler:innen verbindlich.

§ 15

Fischereiaufsicht

(1) Zur Sicherung der ordnungsgemäßen Ausübung des Fischfangs kann nur die obere Fischereibehörde Fischereiaufseher:innen gemäß Landesfischereigesetz in der jeweils gültigen Fassung einsetzen.

(2) Die Fischereiaufseher:innen sind verpflichtet, sich Angler:innen gegenüber mit dem Ausweisschild und dem Ausweis für Fischereiaufseher:in auf Verlangen auszuweisen.

(3) Angler:innen sind verpflichtet, Fischereiaufseher:innen auf Verlangen die zur Ausübung der Angelfischerei notwendigen Papiere vorzulegen sowie das Angelgeschirr und den Fang überprüfen zu lassen.

§ 16

Einschränkungen des Fischereiausübungsrechts und
Entschädigungsansprüche,
Entzug des Erlaubnisscheines zum Fischfang

(1) Die Hansestadt Lübeck ist berechtigt, die Angelfischerei jederzeit einzuschränken, wenn besondere Belange dieses erfordern, insbesondere kann sie die Zahl der ausgegebenen Erlaubnisscheine zum Fischfang oder die Nutzung der Wasserflächen beschränken.

(2) Einschränkungen begründen keine Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche gegenüber der Hansestadt Lübeck.

(3) Die Hansestadt Lübeck behält sich das Recht vor, die Erlaubnis zum Fischfang entschädigungslos zu widerrufen oder zu versagen, wenn die Erlaubnisscheininhaber:innen

a) gegen die fischereirechtlichen Vorschriften verstoßen,

b) die Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen missachtet haben oder

c) durch ihr Verhalten bei der Ausübung des Fischfangs zu erkennen geben, dass sie die dafür erforderliche Qualifikation oder Zuverlässigkeit nicht besitzen.

(4) Im Falle eines Widerrufs haben die Erlaubnisscheininhaber:innen den Erlaubnisschein zum Fischfang innerhalb von 2 Wochen nach dem Tag des Widerrufs an die Hansestadt Lübeck zurückzugeben.

(5) Der Kreisverband ist von der Entscheidung der Hansestadt Lübeck zu unterrichten.

§ 17

Veranstaltungen

(1) Veranstaltungen der Angelfischerei sind bei der Hansestadt Lübeck, Lübeck Port Authority, zu beantragen und werden bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von dort genehmigt.

(2) Für den Fischereibezirk I sind die Anträge über den Kreisverband an die Hansestadt Lübeck zu stellen.

§ 18

Inkrafttreten

Diese Nutzungsbedingungen über die Ausübung der Angelfischerei auf den Gewässern der Hansestadt Lübeck treten am 01.01.2024 in Kraft.

 

Lübeck, den 10.08.2023

 

gez. Jan Lindenau
Der Bürgermeister


 

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    23.08.2023
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