Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung und der §§ 1 und 5 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2005 (GVOBl. S.-H., S. 27) zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.11.2012 (GVOBl. S.-H., S. 740) wird die Verwaltungsge- bührensatzung vom 03.12.2001 (Lübecker Stadtzeitung vom 11.12.2001/08.01.2002) in der Fassung der 9. Änderungssatzung vom 24.02.2012 (Lübecker Stadtzeitung vom 06.03.2012) nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft am 28.02.2013 wie folgt geändert:
§§ 1 und 2 unverändert
§ 3 Gebührenbefreiung
(1) Gebührenfrei sind:
1. mündliche Auskünfte
2. Gebührenentscheidungen
3. schriftliche Auskünfte, die nach Art und Umfang und unter Berücksichtigung ihres
wirtschaftlichen Wertes oder ihres sonstigen Nutzens für den Anfragenden eine
Gegenleistung nicht erfordern.
4. Leistungen, die von den im Dienst oder im Ruhestand befindlichen oder aus sonstigen
Gründen ausgeschiedenen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Hansestadt Lübeck und
deren Hinterbliebene beantragt werden und das Dienstverhältnis betreffen; ausgenommen
sind amtsärztliche Gutachten zur Durchführung eines Kur- bzw. Heilverfahrens.
5. Leistungen, die im Bereich des Sozialwesens die Voraussetzungen für die Erfüllung
gesetzlicher Ansprüche schaffen sollen.
6. Bis zu je 3 Beglaubigungen vorgelegter Abschriften sowie Fotokopien von Abschlusszeugnissen je
Schülerinnen oder Schüler von Lübecker Schulen bis zum Schuljahr nach deren Ausstellung
(2) Von der Entrichtung der Gebühr sind befreit:
1. Gemeinden, Kreise und Ämter, sofern die Leistung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen
betrifft.
2. Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken
im Sinne des Steuerrechts dienen, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft; die steuerrechtliche Behandlung als gemeinnützig
oder mildtätig ist durch eine Bescheinigung des Finanzamtes (Freistellungsbescheid oder
sonstige Bestätigung) nachzuweisen und
3. Kirchen, sonstige Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsvereini-gungen, die die
Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben.
(3) Auskünfte und Leistungen für wissenschaftliche Arbeiten und Zwecke können gebührenfrei sein, wenn
dieses im Interesse der Hansestadt Lübeck liegt.
(4) Die Gebührenfreiheit nach Abs. 2 besteht nur, wenn die gebührenpflichtige Verwaltungsleistung notwendig
ist, um Aufgaben zu erfüllen, die den in Abs. 2 Genannten nach ihren Satzungen oder ihren sonstigen
Rechtsvorschriften obliegen und soweit sie nicht berechtigt sind, die Verwaltungsgebühren Dritten
aufzuerlegen.
(5) Gebührenbefreiung nach anderen Rechtsvorschriften sowie die Vorschriften über die Amtshilfe bleiben
unberührt.
§§ 4 bis 8 unverändert
Teil I und II der Gebührentabelle gemäß § 1 der Verwaltungsgebührensatzung vom 24.02.2012 werden wie folgt geändert bzw. um weitere bereichsspezifische Gebühren ergänzt:
Teil I Bereichspezifische Gebühren
Fachbereich Bürgermeister
1.-5. unverändert
Fachbereich Wirtschaft und Soziales
6. unverändert
Soziale Sicherung/Öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle
7. a) Regelgebühr
- Erste Beratung 20,00
- Jede weitere Beratung (in derselben Sache) 12,00
b) Ermäßigte Gebühr für Empfängerinnen/Empfänger von Hilfe
zum Lebensunterhalt und Leistungen der Grundsicherung
nach dem SGB XII, Empfängerinnen/Empfänger von Arbeits-
losengeld II nach dem SGB II; Studentinnen/Studenten
und vergleichbare Personen
- Erste Beratung 9,00
- Jede weitere Beratung (in derselben Sache) 5,00
8. unverändert
Gesundheitsamt
9.-10. unverändert,
EURO
11. Bestattungsgesetz des Landes Schleswig-Holstein (BestattG)
11.1. Erlaubnis zur Überschreitung der Frist zur Überführung 23,00
einer Leiche in einen Leichenraum gem. § 10 (1) BestattG
11.2. Ausstellung eines Leichenpasses gem. § 11 (5) BestattG 36,00
11.3. Durchführung der 2. Leichenschau einschl. der Beschei- 60,00
nigung über die Freigabe zur Einäscherung der Leiche
gem. § 17 (3) BestattG
11.4. Erlaubnis zur Überschreitung der Frist zur Erd- oder 23,00
Feuerbestattung gem. § 16 (1) BestattG und zur Beisetzungeiner Urne
gem. § 16 (3) BestattG
11.5. Genehmigung zur Aus- und/oder Umbettung einer Leiche 47,00
gem. § 25 (1) BestattG
11.6. Gebühr für die Bearbeitung eines ordnungsrechtlichen Bestattungsfalles gem. § 13 (2) BestattG
Grundgebühr für ½ Std. 22,00
jede weitere angebrochene ¼ Std. zzgl. 11,00
12.-15. unverändert
Fachbereich Umwelt, Sicherheit und Ordnung
Standesamt
16.-20. bisher 18.-22., sonst unverändert
Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz
21. bisher 23. Umweltschutz, sonst unverändert
22.-23. bisher 16.-17. Verbraucherschutz und Tiergesundheit, sonst unverändert
Entsorgungsbetriebe
24.-25. unverändert
26. Schriftliche Auskünfte und Bescheinigungen für Anlieger und sonstige Berechtigte zu
Beleihungszwecken o.ä. (z.B. Löschungsbewilligungen)
a) in einfachen Fällen 17,50
b) mit mittlerem Schwierigkeitsgrad 34,50
c) in schwierigen und/oder komplexen Fällen 60,50
27. unverändert
Fachbereich Kultur und Bildung
28. unverändert
EURO
Fachbereich Planen und Bauen
Stadtplanung/Stadtgrün und Verkehr
29. bisher Stadtplanung/Verkehr, sonst unverändert
30.-33. unverändert
Stadtgrün und Verkehr
bisher Verkehr
34. unverändert
35. Amtliche Grundlagenkarten und digitale Datensätze
35.1. Auszüge aus digitalem Datenbestand
35.1.1. auf Papier (Plots) auf Basis
a) der „Digitalen Stadtgrundkarte“ (DSGK):
reduzierte ALKIS-Inhalte + topografischer Bestand
oder
b) des digitalen Planes der klassifizierten Straßen
- DIN A 4 36,00
- DIN A 3 51,00
- DIN A 2 oder bis zu 0,40 m² 72,00
- DIN A 1 oder bis zu 0,70 m² 96,00
- mit einem Format größer als 0,70 m²: je angefangenen m² 126,00
35.1.2. als digitaler Datensatz bei Versendung per E-Mails, ggf. per CD
im Standard shape- oder DXF- (Data-Exchange) Format
auf Basis der „Digitalen Stadtgrundkarte“ (DSGK)
Pauschalgebühr 75,00
35.1.3. als Grafik bei Versendung per E-Mail, ggf. per CD in den Formaten: pdf, jpg, tiff, bmp
auf Basis der „Digitalen Stadtgrundkarte“ (DSGK),
Pauschalgebühr 25,00
36. Vermessungsleistungen für wirtschaftliche Unternehmen der Stadt und Externe
36.1. Außendienst
36.1.1. Stundensatz für 1 Messtrupp ( 1 IngenieurIn, 1 Gehilfe ) 111,14
36.1.2. Stundensatz für 1 Messtrupp ( 1 TechnikerIn, 1 Gehilfe ) 96,22
36.1.3. Stundensatz für 1 Messtrupp ( 1 IngenieurIn, 2 Gehilfen ) 154,70
36.1.4. Stundensatz für 1 Messtrupp ( 1 TechnikerIn, 2 Gehilfen ) 139,78
EURO
36.1.5. Pauschale für Geräteeinsatz 20,00
36.1.6. Pauschale für Kfz 15,00
36.2. Innendienst
36.2.1. Stundensatz IngenieurIn 67,58
36.2.2. Stundensatz TechnikerIn 52,66
37.-41. bisher 38.-42., sonst unverändert
Teil II
Allgemeine Gebühren für alle Bereiche sofern in Teil I nichts anderes bestimmt ist
Tarif-Nr. Gebührentatbestand
42.-50. bisher 43.-51., sonst unverändert
alt 52. streichen
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Lübeck, den 05.03.2013
Bernd Saxe
Bürgermeister