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Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Hansestadt Lübeck vom 22.03.2013

Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Hansestadt Lübeck vom 22.03.2013


Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, des § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.11.1990 (GVOBl. Schl.-H., S. 545), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2007 (GVOBl. Schl.-Holst., S. 499), des § 31 des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.2.2008 (GVOBl. Schl.-H., S. 91), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.10.2012 (GVOBl. Schl.-Holst., S. 712), der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H., S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.11.2012 (GVOBl. Schl.-Holst., S. 740), und des § 31 der Entwässerungssatzung der Hansestadt Lübeck vom 28.02.2011 (Lübecker Stadtzeitung vom 15.03.2011) wird nach Beschlussfassung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 21.03.2013 folgende Satzung erlassen:

Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung regelt die Festsetzung und Erhebung der Entwässerungsgebühren in der Hansestadt Lübeck.

 

§ 2 Gegenstand der Entwässerungsgebühr

Die Entwässerungsgebühren werden erhoben für die Benutzung der öffentlichen Anlagen zur Ableitung und zum Reinigen von Schmutz- und Niederschlagswasser sowie für die Abfuhr undBeseitigung von Inhaltsstoffen aus Kleinkläranlagen und abflusslosen Sammelgruben. Sie dienen der Deckung

1.      des Aufwandes für die laufende Verwaltung und Unterhaltung der Entwässerungs- und
         Abwasserreinigungsanlagen,

2.      des Aufwandes für die Einrichtungen zur Abfuhr und Beseitigung der Inhaltsstoffe aus Kleinkläranlagen
          und abflusslosen Sammelgruben und

3.      der Abgabe gemäß Abwasserabgabengesetz, die der Hansestadt Lübeck durch das Einleiten eigener
         Abwässer oder solcher aus privaten Kleinkläranlagen in ein Gewässerentstehen.

Eingeschlossen sind die Verzinsung des aufgewandten Investitionskapitals und die Abschreibungen. Der aus Beiträgen und Zuschüssen aufgebrachte Kapitalanteil bleibt beider Verzinsung unberücksichtigt.

 

§ 3 Bestandteile der Entwässerungsgebühr

Die Entwässerungsgebühr setzt sich aus der Grund- und Zusatzgebühr für Schmutzwasser, der Niederschlagswassergebühr sowie ggf. einer Gebühr für sonstige Einleitungen zusammen.

 

Zentrale Abwasserbeseitigung

Schmutzwasser

§ 4 Bemessungsgrundlagen und Höhe der Schmutzwasser-Grundgebühr

(1) Der Berechnung der Schmutzwasser-Grundgebühr wird der Nenndurchfluss (Qn) bzw. der Dauerdurchfluss (Q3) des für dieWasserversorgung des Grundstücks erforderlichen Wasserzählers zugrunde gelegt. Der Nenndurchfluss oder der Dauerdurchflusswird von der Stadtwerke Lübeck GmbH nach den Bestimmungen der geltenden DIN-Vorschriftenfestgesetzt. Dies gilt sowohl bei Wasserbezug aus dem öffentlichen Versorgungsnetz der Stadtwerke Lübeck GmbH als auch bei ausschließlichem oder teilweisem Wasserbezug aus privaten Wasserversorgungsanlagen. Wasserentnahmestellen, die keinen Anschluss an die öffentlichen Entwässerungsanlagen haben (wie z. B. Feuerlöschanlagen), bleiben auf Antrag bei der Festsetzung des Nenndurchflusses unberücksichtigt. Eine rückwirkende Herabsetzung des Nenndurchflusses ist ausgeschlossen, es sei denn, der erstmalige Einbau des Wasserzählers erfolgte innerhalb von sechs Monaten vor der Antragstellung.

 

(2) Die Höhe der Grundgebühr wird für die nachfolgend aufgeführten Zählergrößen wie folgt festgesetzt:

Dauerdurchfluss

Nenndurchfluss

Grundgebühr

 

(Q3)

(Qn)

EUR/Monat

 

bis 2,5 m³/h

bis 1,5 m³/h

13,70

 

bis 4,0 m³/h

bis 2,5 m³/h

22,83

 

bis 6,3 m³/h

bis 3,5 m³/h

31,96

 

bis 10 m³/h

bis 6,0 m³/h

54,78

 

bis 16 m³/h

bis 10 m³/h

91,30

 

bis 25 m³/h

bis 15 m³/h

136,95

 

bis 63 m³/h

bis 40 m³/h

365,20

 

bis 100 m³/h

bis 60 m³/h

547,80

 

bis 250 m³/h

bis 150 m³/h

1.369,50

 

über 250 m³/h

über 150 m³/h

9,13

5,48

je Qn

je Q3

 

§ 5 Bemessungsgrundlagen der Zusatzgebühr

(1) Die Zusatzgebühr wird nach der auf dem Grundstück anfallenden Schmutzwassermenge berechnet. Als Schmutzwassermenge gilt die den öffentlichen und/oder privaten Wasserversorgungsanlagen entnommene Frischwassermenge abzüglich nachweislich nicht in Entwässerungsanlagen abgeleiteter Wassermengen nach Maßgabe des Absatzes 4 sowie Oberflächenwasser, welches aufgrund seiner Herkunft oder Beschaffenheit nicht der Regenwasserkanalisation zugeführt werden kann oder darf. In besonderen Fällen,  z.B. bei produzierenden Gewerbebetrieben, kann die tatsächlich abgeleitete Schmutzwassermenge mit Zustimmung der Hansestadt Lübeck durch geeignete Messeinrichtungen ermittelt werden. Bei Regenwassernutzungsanlagen gilt als Schmutzwassermenge das der Anlage entnommene Brauchwasser; Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Frischwassermenge wird bei Wasserbezug aus dem öffentlichen Wasserversorgungsnetz der Stadtwerke Lübeck GmbH durch deren Zählerablesungen festgestellt.

(3) Zur Feststellung der Frischwassermenge bei Wasserbezug aus privaten Wasserversorgungsanlagen, der Brauchwassermenge bei Wasserbezug aus Regenwassernutzungsanlagen sowie der der Schmutz- oder Mischwasserkanalisation zugeführtensonstigen Wassermengensind, spätestens bis zur erstmaligen Benutzung der öffentlichen Entwässerungsanlagen, Wasserzähler zu installieren. Die Ablesewerte dieser Wasserzähler am 31.12. d.J. sind den Entsorgungsbetrieben Lübeck jährlich bis spätestens zum 31.01. des Folgejahres auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck mitzuteilen. Erfolgt die Mitteilung der Zählerstände nicht fristgemäß oder sprechen Umstände dafür, dass ein Zähler nicht richtig angezeigt hat, so gilt die aufgrund vorangegangener und/oder nachfolgender Zählerabmessungen ermittelte Wassermenge. Bei Privathaushalten mit privater Wasserversorgung ohne Wasserzähler wird die Frischwassermenge im Regelfall nach der Anzahl der Bewohner des Grundstücks festgesetzt. Dabei sind maßgeblich die entsprechenden Eintragungen im Einwohnermelderegister. Als Frischwassermenge werden in diesen Fällen pro Person 4,5 m³/Monat zugrunde gelegt. Sprechen Umstände dafür, dass der tatsächliche Verbrauch hiervon abweicht, kann die Schmutzwassermenge nach Lage des Einzelfalles geschätzt werden.

(4) Nachweislich nicht in Entwässerungsanlagen abgeleitete Wassermengen von GewerbeundIndustriebetrieben sowie von landwirtschaftlichen und erwerbsgärtnerischen Betrieben (wie z.B. Verdunstungsmengen oder Viehtrinkwassermengen) werden auf Antrag von derFrischwassermenge abgezogen. Die nicht abgeleiteten Wassermengen sind grundsätzlichdurch Wasserzähler nachzuweisen. Ist dies nicht möglich (z. B. bei Produktwassermengen), können die Nachweise im Einvernehmen mit der Hansestadt Lübeck auch in anderergeeigneter Form erbracht werden. Der Antrag auf Abzug der nicht abgeleiteten Wassermengen ist bis zum Ablauf des auf die Entstehung des Anspruchs folgenden Jahres zu stellen.

 

§ 6 Höhe der Zusatzgebühr

(1) Die Zusatzgebühr beträgt 1,49EUR je Kubikmeter der nach Maßgabe des § 5 (1 - 4) ermittelten (abgeleiteten) Schmutzwassermenge. Ab dem 1.1.2014 beträgt die Zusatzgebühr 1,80 EUR je Kubikmeter.

(2) Überschreitet das von Wassergroßverbrauchern abgeleitete Schmutzwasser den normalen Verschmutzungsgrad um 20 % oder mehr, setzt die Hansestadt Lübeck eine erhöhte Zusatzgebühr fest. Unterschreitet das von Wassergroßverbrauchern abgeleitete Schmutzwasser den normalen Verschmutzungsgrad um 20 % oder mehr, setzt die Hansestadt Lübeck auf Antrag eine verminderte Zusatzgebühr fest.

Wassergroßverbraucher i. S. dieser Satzung sind die Benutzer der öffentlichen Entwässerungsanlagen mit abgeleiteten, gewerblich anfallenden Schmutz- und/oder Kühlwassermengen von mehr als 2.500 m³/Monat bzw. 30.000 m³/Jahr. Soweit bei einem Gewerbe- oder Industriebetrieb die Schmutz- und/oder Kühlwassermengen auf mehreren Grundstücken anfallen, die zwar durch eine öffentliche Fläche oder durch eine im Privateigentum eines/einer Dritten stehende Fläche getrennt sind, jedoch in einem räumlichen Zusammenhang stehen, fallen diese Mengen nur dann unter diese Regelung, wenn es sich um Grundstücke desselben/derselben Gebührenpflichtigen handelt. Die Kosten der erforderlichen Untersuchungen zur Festsetzung des Verschmutzungsgrades trägt derWassergroßverbraucher, sofern nicht auf andere, im Rahmen der Überwachungstätigkeit gewonnene Untersuchungsergebnisse zurückgegriffen werden kann. Der Verschmutzungsgrad ist ein Faktor FV, mit dem die Zusatzgebühr gemäß Abs. (1) multipliziert wird. Der Faktor FV berechnet sich nach folgender Formel:

 

FV  =0,7  +  0,2 x N / N normal  +  0,1 x P / P normal  +  0,3 x (F CSB/BSB5- 1)

mit

N                     = Stickstoffkonzentration, gemessen  (Gesamtstickstoff)         

N normal         = 110 mg/l

P                      = Phosphorkonzentration, gemessen (Gesamtphosphor)

P normal           = 18 mg/l

F CSB/BSB5     = Faktor Abbaubarkeit mit

                             CSB        = Chemischer Sauerstoffbedarf und

                             BSB5      = Biochemischer Sauerstoffbedarf in mg/l, jeweils gemessen

 

Das Verhältnis F CSB/BSB5wird anhand folgender Tabelle ermittelt:

CSB                < 1500 mg/l                                              -> F CSB/BSB5= 1

1                     < CSB/BSB5              ≤   2                        -> F CSB/BSB5= [0,25 x (CSB/BSB5)] + 0,5

2                     < CSB/BSB5              ≤   3                        -> F CSB/BSB5= 1

3                     < CSB/BSB5              ≤ 11                       -> F CSB/BSB5= [0,50 x (CSB/BSB5)] - 0,5

                           CSB/BSB5              > 11                       -> F CSB/BSB5= 5

 

Liegt die täglich abgeleitete Stickstofffracht im Jahresdurchschnitt über 50 kg und zu mehr als 75 % in oxidierter Form vor (z.B. NO3), so findet folgende Formel Anwendung:

 

FV  = 0,77  +  0,12 x N / N normal  +  0,11 x P / P normal  +  0,3 x (F CSB/BSB5- 1)

 

Die Untersuchungen der relevanten Parameter zur Ermittlung des Faktors Fv erfolgen aus 24-Stunden-Mischproben, sofern dies möglich und technisch sinnvoll ist.

Ist der Verschmutzungsfaktor starken Schwankungen unterworfen, erfolgt auf Antrag eine Verkürzung des Abrechnungszeitraums. Der Abrechnungszeitraum beträgt jedoch mindestens einen Kalendermonat. Voraussetzung für die Verkürzung des Abrechnungszeitraumes ist, dass die verbrauchte Schmutzwassermenge für den jeweiligen Zeitraum ermittelt werden kann. Der Veranlagung wird in diesen Fällen der für den Abrechnungszeitraum ermittelte Verschmutzungsfaktor zugrunde gelegt. 

 

§ 7 Erstattung von Zusatzgebühren

(1) Auf Antrag werden Zusatzgebühren für nicht in die öffentlichen Entwässerungsanlagen abgeleitete Wassermengen, die z.B. zu Zwecken der Gartenbewässerung, der Tierhaltung und/oder der Befüllung von abflusslosen Teichen verwendet werden, erstattet. Die Abzugsmenge ist grundsätzlich durch Wasserzähler nachzuweisen. Für die Antragstellung ist das hierfür vorgesehene Formular zu verwenden.

(2) Auf Antrag werden Zusatzgebühren für Wassermengen, die aufgrund von Wasserrohrbrüchen oder aus Feuerlöschanlagen nachweislich nicht den Entwässerungsanlagen zugeführt worden sind, erstattet, wenn sie den Durchschnittsverbrauch ohne Rohrbruch- oder Feuerlöschtatbestand übersteigen. Die Nachweise müssen Angaben über die Art des Rohrbruchs, über Datum und Dauer desRohrbruchs bzw. der Feuerlöschaktion sowie über den Verbleib dieser Wassermengenenthalten.

(3) Die Gebührenerstattungsanträge nach Abs. 1 sind schriftlichnach Saisonende, spätestens bis zum 31.03. des auf die Entstehung des Anspruchs folgenden Jahreszu stellen. DieGebührenerstattungsanträge nach Abs. 2 sind bis zum Ablauf des auf die Entstehung des Anspruchs folgenden Jahres zu stellen (Rohrbruchbeseitigung).

(4) Unterschreitet der Erstattungsbetrag aus Abs. 1 den Wert von EUR 10,--, erfolgt die Erstattung in der Regel erst in dem Jahr, in dem die Summe der noch nicht erstatteten Beträge diesen Wert erreicht.

 

§ 8 Private Wasserzähler

Die in § 5 Abs. 3 und 4 und § 7 Abs. 1 geforderten Wasserzähler müssen eine für die jeweilige Gebührenveranlagung ausreichende Messkapazität aufweisen und den Bestimmungen derEichordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechen. Der/Die Gebührenpflichtige trägt die Kosten für die Beschaffung und die Installation der Zähler sowie für die nach der Eichordnung vorgeschriebenen regelmäßigen Überprüfungen der Wasserzähler und evtl.erforderlicher Zählerreparaturen und -auswechslungen. Die Wasserzähler sind an leichtzugänglicher Stelle zu installieren und in sauberem Zustand zu erhalten. Den Bedienstetender Hansestadt Lübeck ist jederzeit das regelmäßige Ablesen zu ermöglichen. Von Gewerbe- und Industriebetrieben ist ein Wasserbuch zu führen, in dem die monatlich abzulesenden Zählerstände sowie die Zählerein- und -ausbaudaten einzutragen sind.

 

Niederschlagswasser

§ 9 Bemessungsgrundlagen der Niederschlagswassergebühr

(1) Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich nach der Größe der in die öffentlichen Entwässerungsanlagen direkt oder indirekt einleitenden bebauten, überbauten und befestigten (voll- und teilversiegelten) Grundstücksfläche in Quadratmetern. Niederschlagswasser im Sinne dieser Satzung ist Abwasser im Sinne von § 2 Abs. 1der Entwässerungssatzung der Hansestadt Lübeck vom 28.02.2011.

(2) Versickerungsfähige teilversiegelte Flächen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellte Gründächer mit einer Mindestschichtstärke von fünf Zentimetern, die in das öffentliche Entwässerungsnetz einleiten, werden bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr zu 50 % berücksichtigt.

(3) Bei nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellten Niederschlagswassernutzungsanlagen (z. B. Zisternen) mit Notüberlauf in das öffentliche Entwässerungsnetz, deren zugeführtes Niederschlagswasser als Brauch- oder Gießwasser genutzt wird, vermindert sich die für die Bemessung der Niederschlagswassergebühr relevante, an die Niederschlagswassernutzungsanlage angeschlossene bebaute, überbaute und befestigte Fläche um 20 Quadratmeter je vollem Kubikmeter Anlagenspeichervolumen, jedoch um maximal 50 %der angeschlossenenFläche. Die Niederschlagswassernutzungsanlage muss eine Mindestgröße von zwei Kubikmetern Stauraumvolumen aufweisen.

 

(4) Bei nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellten Versickerungsanlagen mit Notüberlauf in das öffentliche Entwässerungsnetz vermindert sich die für die Bemessung der Niederschlagswassergebühr relevante, an die Versickerungsanlage angeschlossene bebaute, überbaute und befestigte Fläche um 50 %.

(5) Gebührenrelevante Änderungen an den Flächen oder Anlagen nach den Absätzen 1 bis 4 haben die Grundstückseigentümer/-innen unverzüglich anzuzeigen.  

 

§ 10 Höhe der Niederschlagswassergebühr

Die jährliche Niederschlagswassergebühr beträgt 5,90EUR je vollezehnQuadratmeter der nach Maßgabe des § 9 (1 - 4) ermittelten Fläche. Ab dem 1.1.2014 beträgt die jährliche Niederschlagswassergebühr 6,90 EUR je volle zehn Quadratmeter.

 

§ 11 Sonstige Einleitungen

(1) Die Benutzungsgebühr für die den öffentlichen Regenwasserleitungenzugeführtensonstigen Einleitungen beträgt 0,88EUR je Kubikmeter (5,90 €/10m²x). Ab dem 1.1.2014 beträgt die Benutzungsgebühr 1,03 EUR je Kubikmeter. Die eingeleitete Wassermenge ist durch Zählermessung oder hydrogeologisches Gutachten durch den Gebührenpflichtigen nachzuweisen. Ist eine Zählermessung der eingeleiteten Menge nicht möglichund wird keine Wassermenge aus einem hydrogeologisches Gutachten beigebracht, sobemisst sich die Gebühr nach der angeschlossenen Fläche.Der Gebührensatz beträgt 5,90EUR je volle zehn Quadratmeter. Ab dem 1.1.2014 beträgt der Gebührensatz 6,90 EUR je volle zehn Quadratmeter.

(2)  Die Benutzungsgebühr für sonstige Einleitungen in die öffentlichen Schmutz- oder Mischwassereinrichtungen beträgt 1,49EUR je Kubikmeter. Ab dem 1.1.2014 beträgt die Benutzungsgebühr 1,80 EUR je Kubikmeter. Die eingeleitete Wassermenge ist durch Zählermessung oder hydrogeologisches Gutachten durch die/den Gebührenpflichtige/-n nachzuweisen. Ist eine Messung der eingeleiteten Menge nicht möglichund wird keine Wassermenge aus einem hydrogeologischen Gutachten beigebracht, so bemisst sich die Gebühr nach der entsprechend angeschlossenen Fläche. Die Gebühr beträgt 9,98EUR je volle zehn Quadratmeter(1,49 €/m³  x). Ab dem 1.1.2014 beträgt die Gebühr 12,06 EUR je volle zehn Quadratmeter.

(3) Wird Fremdwasser nach § 2 Abs. 3 der Entwässerungssatzung den öffentlichen Entwässerungsanlagen zugeführt, wird hierfür eine Gebühr entsprechend der Abs. 1 und 2 erhoben. Die Bestimmungen der §§ 28 – 30 der Entwässerungssatzung bleiben hiervon unberührt.

 

Dezentrale Abwasserbeseitigung

§ 12 Bemessungsgrundlagen für Sammelgruben und Kleinkläranlagen

(1) Bei Schmutzwasserentsorgung über private Sammelgruben berechnen sich die Gebühren entsprechend §§ 4 und 6.

(2) Bei Vorhaltung einer privaten Kleinkläranlage betragen die Grund- und die Zusatzgebührenjeweils 62,1 % der Gebührensätze nach §§ 4 und 6. Weist die/der Gebührenpflichtige der Hansestadt Lübeck nach, dass die Kleinkläranlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und das Abwasser mindestens in einer zweistufigen mechanisch-biologischen Anlage gereinigt wird, ermäßigen sich die Gebühren einen Monat nach der Vorlage der Anerkennung auf 49,1 %. Ist die Entleerung der Kläranlage mehr als zweimal pro Jahr erforderlich, betragen die Grund- und die Zusatzgebühren 100 % der Gebührensätze nach §§ 4 und 6. Die erhöhtenGebühren werden für das ganze Kalenderjahr erhoben, in dem mehr als zwei Abfuhren erforderlich waren. Sie wird auch in den Folgejahren so lange erhoben, bis der/die Eigentümer/-in nachweist, dass die Anlage saniert worden ist und nur noch zwei Entleerungen pro Jahr erforderlich sind.

(3) Wird die Abfuhr der Inhaltsstoffe aus abflusslosen Sammelgruben oder aus Kleinkläranlagen verweigert oder ist sie aus anderen Gründen, die die/der Gebührenpflichtige oder deren/dessen Beauftragte/-r zu vertreten hat, nicht möglich, so wird eine Gebühr von EUR 82,00 für den zusätzlichen Aufwand erhoben.

 

Gebührenpflicht

§ 13 Entstehung der Gebührenpflicht

(1)Die Schmutzwassergebührenpflicht entsteht erstmalig, sobald das Grundstück an die öffentlichen
 Entwässerungsanlagen angeschlossen ist oder den öffentlichen Entwässerungsanlagen auf dem
 Grundstück anfallendes Abwasser unmittelbar oder mittelbar zugeführt wird. Die Gebührenpflicht
erlischt, sobald der Grundstücksanschluss verschlossen oder beseitigt wird oder die sonstige Zu
führung von Abwasser endet. 

(2) Die Pflicht zur Zahlung der Niederschlagswassergebühr entsteht mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem erstmalig vom angeschlossenen Grundstück Niederschlagswasser mittelbar oder unmittelbar öffentlichen Regenwasserleitungen zugeführt wird. Sie endet mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die mittelbare oder unmittelbare Zuführung von Niederschlagswasser in die öffentlichen Entwässerungsanlagen entsprechend Abs.1 endet.

(3) Die Feststellung, ob die Entwässerungsanlagen nach Abs. 1 und 2 in Benutzung oder außer Betrieb genommen worden sind, trifft die Hansestadt Lübeck grundsätzlich durch Inaugenscheinnahme auf dem Grundstück. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für die Anpassung der Gebühr aufgrund von Änderungen gem. § 9 Abs.5.

 

§ 14Berechnungszeitraum, Veranlagung und Fälligkeit

(1) Die Hansestadt Lübeck - Entsorgungsbetriebe Lübeck - veranlagt die Gebührenpflichtigen zu den Entwässerungsgebühren. Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Abweichend von Abs. 1 gilt für die Schmutzwassergebühren bei Frischwasserversorgung aus dem öffentlichen Versorgungsnetz der Stadtwerke Lübeck GmbH die Ableseperiode für den Wasserverbrauch als Veranlagungszeitraum. In diesen Fällen werden die Schmutzwassergebühren sowie die Abschläge nach § 15 durch förmlichen Bescheid anliegend zu deren Rechnungen festgesetzt. Die Gebühren- und Abschlagsfestsetzungen erfolgen im Auftrag und nach Weisung der Entsorgungsbetriebe Lübeck.

(3) Bei Frischwasserversorgung aus privaten Wasserversorgungsanlagen und in den Fällen, in denen bei Frischwasserversorgung aus dem öffentlichen Versorgungsnetz der Stadtwerke Lübeck GmbH eines oder mehrere der in dieser Satzung aufgeführten besonderen Veranlagungskriterien zu berücksichtigen sind, wird die Schmutzwassergebühr für das laufende Kalenderjahr in Bescheiden der Entsorgungsbetriebe Lübeck vorläufig festgesetzt. Diese Festsetzung erfolgt auf der Grundlage der für das abgelaufene Kalenderjahr nach den Bestimmungen dieser Satzung festgestellten Daten, die gleichzeitig Grundlage für die endgültige Veranlagung des Vorjahres sind. Beginnt die Gebührenpflicht erst im Laufe eines Kalenderjahres, werden die Veranlagungsdaten der ersten zwei Monate nach Entstehung der Gebührenpflicht der vorläufigen Veranlagung zugrunde gelegt. Wird im Laufe des Kalenderjahres festgestellt, dass sich Veranlagungsdaten gegenüber dem Vorjahr wesentlich verändert haben oder kann der Eintritt solcher Veränderungen vom/von der Gebührenpflichtigen glaubhaft gemacht werden, so wird die vorläufige Veranlagung auf Antrag angeglichen. Das gleiche gilt, wenn die Hansestadt Lübeck aufgrund der von ihr oder den Stadtwerken Lübeck GmbH durchgeführten Zählerablesungen eine wesentliche Veränderung feststellt.

(4) Die Schmutzwassergebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig, sofern kein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben ist.

(5)  Die Niederschlagswassergebühr wird durch schriftlichen Bescheid der Hansestadt Lübeck - Entsorgungsbetriebe Lübeck - erhoben. Ein neuer Gebührenbescheid wird nur bei gebührenrelevanten Änderungenerteilt.

(6) Für Grundstücke im gemeinschaftlichen Eigentum können auf Antrag aller Eigentümer/-innen oder dinglich Berechtigten die Entsorgungsbetriebe Lübeck widerruflich anteilige Niederschlagswasser-Gebührenbescheide erlassen. Hierzu ist die übereinstimmende Erklärung aller Antragsberechtigten gem. Satz 1 über die vollständige Aufteilung in prozentualen Anteilen der Gesamt-Niederschlagswassergebühr abzugeben; die jeweils anteilige Gebührenhöhe darf hierbei EUR15,--je Jahr nicht unterschreiten. Durch die anteilige Gebührenfestsetzung wird die Gesamtschuldnerschaft nicht berührt.

 

(7)  Die Niederschlagswassergebühren sind in vierteljährlichen Teilbeträgen jeweils zum 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12. eines jeden Jahres fällig. Auf Antrag oder wenn die Gebühr EUR 30,-- jährlich nicht übersteigt, kann die Gebühr am 30.09. als Jahresbetrag entrichtet werden.

 

 

§ 15Vorauszahlungen

Auf die zu entrichtenden Schmutzwassergebühren werden monatlich gleichbleibende Abschlagszahlungen in vollen EUR-Beträgen geleistet. In Bezug auf die Zusatzgebühren werden hierbei die sich aus dem vorherigen Veranlagungszeitraum rechnerisch ergebenden Monatsgebühren auf- oder abgerundet. Am Ende eines Abrechnungszeitraumes erfolgt eine endgültige Gebührenfestsetzung. Die endgültig für den Abrechnungszeitraum festzusetzenden Grundgebühren (Abrechnungsbetrag) werden dadurch ermittelt, dass die Monatsgebühren gemäß § 4 Abs. 2 mit dem Faktor 12 multipliziert werden und der sich so ergebende Jahresbetrag durch 365 Tage dividiert und mit dem nach Tagen zu berechnenden Abrechnungszeitraum multipliziert wird.

 

§ 16 Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig ist, wer Eigentümer/-in des Grundstücks oder Wohnungs- oder Teileigentümer/-inist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der/die Erbbauberechtigte anstelle des/der Eigentümers/-in gebührenpflichtig. Die Wohnungs- und Teileigentümer/-innen einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück anfallenden Entwässerungsgebühren. Miteigentümer/-innen oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner.

(2) Im Falle eines Wechsels des/der Niederschlagswassergebührenpflichtigen endet die Gebührenpflicht des/der bisherigen Gebührenschuldners/-in mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem der Schuldnerwechsel erfolgt. Mit Beginn des darauf folgenden Kalendervierteljahres beginnt die Gebührenpflicht des/der neuen Schuldners/Schuldnerin.

(3) Im Falle eines Wechsels des/derGebührenpflichtigen ist die Rechtsänderung den Entsorgungsbetrieben Lübeck unverzüglich anzuzeigen. Der/Die bisherige und der/die neue Pflichtige haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Entwässerungsgebühren, die bis zu dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem die Entsorgungsbetriebe Lübeck Kenntnis von dem Wechsel des/der Pflichtigen erhalten. 

 

Schlussvorschriften

§ 17 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Gebührenpflichtigen

(1) Der/Die Gebührenpflichtige hat alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zuerteilen. Er/Sie hat zu dulden, dass Beauftragte der Hansestadt Lübeck das Grundstückbetreten, um die Bemessungsgrundlagen und den Zeitpunkt des Entstehens derGebührenpflicht festzustellen und zu überprüfen.

(2)  Zur Ermittlung der Niederschlagswassergebühr haben die Eigentümer/-innen oder Erbbauberechtigten des Grundstücks Lage, Art und Größe der bebauten, überbauten und befestigten Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser in die öffentlichen Entwässerungsanlagen eingeleitet wird, innerhalb von zwei Monaten nach der erstmaligen mittelbaren oder unmittelbaren Zuführung von Niederschlagswasser in die öffentlichen Regenwasserleitungen (s. § 13 Abs. 2) der Hansestadt Lübeck – Entsorgungsbetriebe Lübeck - mitzuteilen.

Kommen die Eigentümer/-innen oder Erbbauberechtigten ihrer Mitwirkungspflicht nach Satz 1 nicht oder nicht ausreichend nach, wird die Hansestadt Lübeck – Entsorgungsbetriebe Lübeck - die bebauten, überbauten und befestigten Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser in die öffentlichen Entwässerungsanlagen eingeleitet wird, anhand vorliegender Flächendaten schätzen oder, sollte dies nicht möglich sein, durch eigene Ermittlungen, z.B. Einmessungen, bestimmen und als Bemessungsgrundlage für die Gebührenberechnung festlegen. Hierdurch den Entsorgungsbetrieben Lübeck entstehende Kosten und Auslagen sind vollumfänglich zu ersetzen.

Gleiches gilt für den Fall der Feststellung, dass falsche Angaben zu der Art der Entwässerung gemacht wurden, die den Tatbestand der Abgabenverkürzung verwirklichen oder verwirklichen sollen.

(3)  Gebührenrelevante Änderungen, insbesondere hinsichtlich der Bebauung und/oder befestigten und an die öffentlichen Entwässerungsanlagen angeschlossenen Flächen, sind den Entsorgungsbetrieben Lübeck unverzüglich mitzuteilen. Der Umfang der Veränderungen ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. 

§ 18 Datenverarbeitung

(1)  Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Entwässerungs-gebühren im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung  und Verarbeitungfolgender Daten gem. §§ 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 3 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG)in seiner jeweils gültigen Fassung aus folgenden Stellen zulässig:

1.      Meldedateien der Meldebehörden

2.      Grundsteuerdatei des Bereiches Steuern der Hansestadt Lübeck

3.      Grundbuch des Amtsgerichtes Lübeck

4.      Unterlagen aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts

5.      Unterlagen der Unteren Bauaufsichtsbehörde

6.      Liegenschaftskataster des Katasteramtes Lübeck

7.      Frischwasserverbrauchsdaten der Stadtwerke Lübeck GmbH

8.      Bestandslisten des Bereiches Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz der Hansestadt Lübeck über Frischwasserbrunnen

9.      Daten des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume zur Versickerungseignung der Böden des Stadtgebietes der Hansestadt Lübeck und zu den natürlichen Wasserständen der Böden

10.   Luftbildaufnahmen der Hansestadt Lübeck – Entsorgungsbetriebe Lübeck –

Die Hansestadt Lübeck – Entsorgungsbetriebe Lübeck – darf sich bei der Erhebung und Verarbeitung der Daten im Rahmen des § 17 LDSG ganz oder teilweise Dritter bedienen.

(2) Die Datenerhebung und Datenverarbeitung nach Abs. 1 beschränkt sich auf die Angabe

der Daten bzw. Datengruppen, die für die Gebührenerhebung und für dieGebührenkalkulation nach dieser Satzung erforderlich sind, insbesondereGrundstückseigentümer/-innen undderen Anschriften, Grundstücksgröße, versiegelte Fläche, Bezeichnung imGrundbuch, Luftbilder.

(3) Die Hansestadt Lübeck ist befugt, auf der Grundlage von Angaben derGebührenpflichtigen und von Daten, die nach Abs. 1 und 2 anfallen, ein Verzeichnis derGebührenpflichtigen mit den für die Gebührenerhebung nach dieser Satzung erforderlichenDaten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung undGebührenkalkulation nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten. In dieGebührenkalkulation fließen diese Daten ausschließlich in anonymisierter Form ein.

(4) Der Einsatz technikunterstützter Informationsverarbeitung ist zulässig.

 

§ 19 Anwendung der Entwässerungssatzung

Die Entwässerungssatzung der Hansestadt Lübeck in ihrer jeweils gültigen Fassung findetauf die Vorschriften dieser Satzung entsprechende Anwendung, soweit in dieser Satzungkeine abweichenden Regelungen getroffen worden sind.

 

§ 20 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 18 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein in der jeweils gültigen Fassung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.      die zur Errechnungder Entwässerungsgebühren erforderlichen Auskünfte nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt;

2.      Beauftragten der Hansestadt Lübeck das Betreten des Grundstücks zur Feststellung oderÜberprüfung der Bemessungsgrundlagen der Entwässerungsgebühren oder des Zeitpunktesdes Entstehens der Gebührenpflicht verweigert;

3.      entgegen den Regelungen des § 8 die Betriebssicherheit und Messgenauigkeit der Wasserzähler nicht gewährleistet;

4.      entgegen § 9 Abs. 5 und § 17 Abs. 3 gebührenrelevante Änderungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach dieser Satzung können mit einer Geldbuße bis EUR 500,-- geahndet werden.

 

§ 21 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.04.2013 in Kraft.

(2)  Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung in der Hansestadt Lübeck vom 18.12.1990 (Lübecker Nachrichten vom 21.12.1990), zuletzt geändert durch die 14. Änderungssatzung vom03.09.2011 (Lübecker Stadtzeitung vom 13.09.2011), außer Kraft.

 

Lübeck, den 22.03.2013


Der Bürgermeister

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    26.03.2013