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Amtliche Bekanntmachung

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
für die Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters der Hansestadt Lübeck
am 05. November 2023

Nach dem Beschluss des Gemeindewahlausschusses der Hansestadt Lübeck vom 25.04.2023 findet die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters am Sonntag, dem 05. November 2023, eine eventuell erforderliche Stichwahl am 26. November 2023, statt.

Gemäß § 73 der Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO) vom 09.12.2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 643), zuletzt geändert durch die VO vom 18.10.2022 (GVOBl. Schl.- H. S. 908), fordere ich hiermit dazu auf,

Wahlvorschläge
für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters der Hansestadt Lübeck einzureichen.

Die Wahlvorschläge sind nach § 19 in Verbindung mit § 46 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (GKWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1997 (GVOBl. Schl.- H. S. 151), letzte Änderung §58a vom 22. April 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 430) bis spätestens Montag, den 11. September 2023, 18.00 Uhr, (Ausschlussfrist), schriftlich bei der Gemeindewahlleiterin der Hansestadt Lübeck, Bereich Logistik, Statistik und Wahlen, Fackenburger Allee 29, 23539 Lübeck, einzureichen.

Ich empfehle, die Wahlvorschläge möglichst frühzeitig vor dem Fristende einzureichen, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, noch rechtzeitig behoben werden können.

Voraussetzungen für die Einreichung von Wahlvorschlägen:

Nach § 57 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) ist wählbar, wer

- die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag besitzt; wählbar ist auch, wer die Staatsangehörigkeit eines übrigen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt.

- am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Wahlvorschläge können nach § 51 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (GKWG) einreichen:

1. jede in der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vertretene politische Partei und Wählergruppe; mehrere politische Parteien und Wählergruppen können gemeinsam einen Wahlvorschlag (gemeinsamer Wahlvorschlag) einreichen,

2. jede Bewerberin und jeder Bewerber für sich selbst.

Jede politische Partei oder Wählergruppe kann nur einen Wahlvorschlag einreichen oder sich nur an einem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligen.

Als Bewerberin oder Bewerber auf einen Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe oder auf einem gemeinsamen Wahlvorschlag kann nur benannt werden wer

1. in einer nach ihrer Satzung zuständigen Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder dieser Partei oder Wählergruppe (Mitgliederversammlung) oder

2. in einer nach ihrer Satzung zuständigen Versammlung der von der Mitgliederversammlung nach Nummer 1 aus deren Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung)

hierzu gewählt worden ist.

Die Bewerberin oder der Bewerber sowie die Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung werden von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Versammlung in geheimer schriftlicher Abstimmung gewählt. Vorschlagsberechtigt ist jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung.

Der Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe muss von mindestens drei Personen für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

Ein gemeinsamer Wahlvorschlag muss von mindestens drei Personen des für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vorstandes jeder am Wahlvorschlag beteiligten politischen Partei oder Wählergruppe, darunter jeweils der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer ihre oder seine Zustimmung hierzu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

Der Wahlvorschlag einer Bewerberin oder eines Bewerbers muss von einer Mindestzahl von Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; dies gilt nicht, wenn die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber einen Wahlvorschlag für sich selbst einreicht.

Die Mindestzahl entspricht dem Fünffachen der Gesamtzahl von Vertreterinnen und Vertretern, die nach §8 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (GKWG) für die zuletzt stattgefundene Wahl der Gemeindevertretung maßgebend war. Demnach sind 245 Formulare mit Unterstützungsunterschriften vorzulegen. Die Wahlberechtigung der Unterzeichnenden ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.

Inhalt und Form der Wahlvorschläge:

Der Wahlvorschlag soll auf einem amtlichen Formblatt (Anlage 10 GKWO, Unmittelbarer Wahlvorschlag) eingereicht werden und muss enthalten:

- den Familiennamen, den Vornamen (bei mehreren Vornamen den oder die Rufnamen), den Beruf oder Stand, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift (Hauptwohnung) jeder Bewerberin und jedes Bewerbers,

- bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Hiervon ist nur abzuweichen, wenn ein Zusatz zur Unterscheidung von einem früher eingereichten Wahlvorschlag erforderlich ist (§20 GKWG).

- Ferner sollen Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson angegeben werden (§22 GKWG).

Die amtlichen Formblätter für die Wahlvorschläge mit den erforderlichen Anlagen werden von mir auf Anforderung kostenfrei ausgegeben.

Kontakt: Die Gemeindewahlleiterin, Bereich Logistik, Statistik und Wahlen, Fackenburger Allee 29, 23539 Lübeck. Ansprechpartner: Herr Dabelstein, Tel.: (0451) 122 – 1240 E-Mail: wahlen@luebeck.de

 

Lübeck, den 25. April 2023

 

Hansestadt Lübeck
die Gemeindewahlleiterin
Joanna Hagen
Senatorin und stellvertretende Bürgermeisterin

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    27.04.2023