Satzung der Hansestadt Lübeck zur Bedarfsmeldung für die frühkindliche Förderung in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 21.März 2013 folgende Satzung erlassen:
§ 1 - Allgemeines
Mit der zum 01. August 2013 in Kraft tretenden Fassung des § 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in der Fassung vom 22.12.2011 (BGBI. l, S. 2975) hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege.
Die Hansestadt Lübeck wird auf Anforderung einen Platz in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle nachweisen.
§ 2 – Anspruchsberechtigte
Der Anspruch kann für Kinder nach Vollendung des ersten Lebensjahres bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres, die in der Hansestadt Lübeck gemeldet sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Hansestadt Lübeck haben, geltend gemacht werden. Den Bedarf haben die Personensorgeberechtigten rechtzeitig gegenüber der Hansestadt Lübeck geltend zu machen.
§ 3 – Voranmeldung in einer Kindertageseinrichtung oder einer Kindertagespflegestelle
Die/der Personensorgeberechtigte(n) sollten mindestens 6 Monate vor dem geplanten Betreuungsbeginn eine oder mehrere Kindertagesstätten und/oder den Verbund Kindertagespflege aufsuchen und den Betreuungsbedarf dort mitteilen (Voranmeldung).
§ 4- Bedarfsanmeldung bei der Hansestadt Lübeck
Konnte der Bedarf an einem Platz durch die Voranmeldung(en) nicht erfüllt werden, ist der Bedarf auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle der Hansestadt Lübeck durch den/die Personensorgeberechtigte(n) mindestens 3 Monate vor der geplanten Inanspruchnahme anzuzeigen.
Kann die Frist von 3 Monaten in begründeten Ausnahmefällen wie z.B. der kurzfristige Zuzug in die Hansestadt Lübeck oder die kurzfristige Veränderung der beruflichen Situation nicht eingehalten werden, kann diese auf 1 Monat verkürzt werden.
Die Bedarfsanmeldung ist zu richten an die
Hansestadt Lübeck
Fachbereich Kultur und Bildung
4.041 – Fachbereichsdienste
23539 Lübeck
§ 5 – Inhalt der Bedarfsanzeige
Die Bedarfsanzeige muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Die Bedarfsanzeige sollte über einen Vordruck erfolgen. Dieser wird über die Lübecker Kindertageseinrichtungen, den Verbund Kindertagespflege und über das Familienportal der Hansestadt Lübeck – www.familie.luebeck.de - bereitgestellt.
§ 6 Datenverarbeitung
Die Hansestadt Lübeck ist berechtigt, die ihr nach § 5 der Satzung mitgeteilten Daten zu verarbeiten, um den Anspruchs eines Kindes auf frühkindliche Förderung
zwischen dem ersten und dritten Lebensjahres, der ihm ab dem 01.August 2013 gem. § 24 SGB VIII zusteht, verwirklichen zu können. Unter den Begriff " verarbeiten"
fallen alle Verwendungen, die in § 67 Abs. 6 und Abs. 7 des zehnten Sozialgesetzbuches vorgesehen sind. Insbesondere gehört hierzu die Befugnis der Weitergabe der Daten an andere Kindertageseinrichtungen oder Stellen der Kindertagespflege sowie der Abgleich der Daten mit diesen Stellen.
Der Einsatz von elektronischer Datenverarbeitung ist zulässig.
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Lübeck, den 08.April 2013
Bernd Saxe
Bürgermeister