Amtliche Bekanntmachung der Hansestadt Lübeck
Bereich Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz
Anordnung zum Schutz gegen die Amerikanische Faulbrut (Allgemeinverfügung)
Festlegung eines Sperrbezirkes
In der Hansestadt Lübeck wurde am 22. April 2013 in Teutendorf (Stadtbezirk Lübeck-Travemünde) der Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut amtlich festgestellt.
Auf Grund der §§ 10 und 11 der Bienenseuchen-Verordnung vom 03. November 2004 (BGBl. I S. 2738) und den dazu ergangenen Ausführungshinweisen zur Bienenseuchen-Verordnung vom 12. August 2010 (ABl. Schl.-H. S. 623), in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes (AG-TierSG) vom 14.02.2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 197), alle in der zzt. gültigen Fassung, macht die Hansestadt Lübeck folgendes bekannt:
Um den Ausbruchsbetrieb in Teutendorf wird ein Sperrbezirk eingerichtet, dessen Gebiet folgendermaßen umschlossen wird:
Sperrbezirk:
Ausgehend von der Wasserlinie der Ostsee entlang der Grenze zwischen der Hansestadt Lübeck und der Gemeinde Timmendorfer Strand bis Ovendorf, nördlich der Ovendorfer Straße und nördlich der Straße „Borndiek“ sowie in der Verlängerung dieser Straße entlang der Bahnschienen bis zur Trave.
Östlich wird der Sperrbezirk von der Trave, im Norden von der der Ostsee begrenzt.
Für den Sperrbezirk gilt Folgendes:
(1)
(2) Die Vorschrift des Absatzes (1) Nr. 4 findet keine Anwendung auf:
(3) Für Bienenvölker, Bienen, Bienenwohnungen und Gerätschaften sowie Futtervorräte können Ausnahmen von
Absatz 1 zugelassen werden, wenn eine Verschleppung der Seuche nicht zu befürchten ist.
Der Besitzer von Bienenvölkern, die ihren Standort im Sperrbezirk haben, ist verpflichtet, dem Kreis
Ostholstein, Fachdienst Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit den Standort und die Anzahl der
Bienenvölker anzuzeigen.
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Begründung:
In einem Bienenstand in Teutendorf wurde aufgrund einer klinischen Untersuchung vom 22.04.2013 sowie einem bakteriologischen Erregernachweis vom 18.03.2013 der Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut amtlich festgestellt.
Ist die Amerikanische Faulbrut in einem Bienenstand amtlich festgestellt, hat der Bürgermeister der Hansestadt Lübeck als zuständige Behörde gemäß § 10 Abs. 1 der Bienenseuchen-Verordnung das Gebiet in einem Umkreis von mindestens 1 Kilometer um den Bienenstand zum Sperrbezirk zu erklären.
In Anbetracht dessen, dass die Flugweite der Bienen mehr als einen 1 km betragen kann und die Flugweite auch von der Entfernung des Bienenstandes zu besonders ergiebigen Bienenweiden abhängig ist, ist der Radius des Sperrbezirkes den gegebenen Verhältnissen anzupassen und daher aufgrund tierseuchenrechtlicher Belange auf ca. 3 km festgelegt worden.
Hinweis:
Gemäß § 80 des Tierseuchengesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, berichtigt: BGBl. I S. 3588), in der zzt. geltenden Fassung hat die Anfechtung der obigen Anordnungen keine aufschiebende Wirkung. Sämtliche Anordnungen sind daher sofort vollziehbar.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Tierseuchenverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei der Hansestadt Lübeck, Bereich Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz, Kronsforder Allee 2-6; 23539 Lübeck, erhoben werden.
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein in 24837 Schleswig, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen.
Lübeck, den 24.04.2013
Hansestadt Lübeck
Der Bürgermeister
Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz
Im Auftrage
gez. Frau Birgit Hartmann
Bereichsleiterin