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Anordnung zum Schutz gegen die Amerikanische Faulbrut (Allgemeinverfügung)

Amtliche Bekanntmachung der Hansestadt Lübeck
Bereich Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz
Anordnung zum Schutz gegen die Amerikanische Faulbrut (Allgemeinverfügung)
Festlegung eines Sperrbezirkes

 

In der Hansestadt Lübeck wurde am 22. April 2013 in Teutendorf (Stadtbezirk Lübeck-Travemünde) der Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut amtlich festgestellt.

Auf Grund der §§ 10 und 11 der Bienenseuchen-Verordnung vom 03. November 2004 (BGBl. I S. 2738) und den dazu ergangenen Ausführungshinweisen zur Bienenseuchen-Verordnung vom 12. August 2010 (ABl. Schl.-H. S. 623), in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes (AG-TierSG) vom 14.02.2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 197), alle in der zzt. gültigen Fassung, macht die Hansestadt Lübeck folgendes bekannt:

 

Um den Ausbruchsbetrieb in Teutendorf wird ein Sperrbezirk eingerichtet, dessen Gebiet folgendermaßen umschlossen wird:

 

Sperrbezirk:

Ausgehend von der Wasserlinie der Ostsee entlang der Grenze zwischen der Hansestadt Lübeck und der Gemeinde Timmendorfer Strand bis Ovendorf, nördlich der Ovendorfer Straße und nördlich der Straße „Borndiek“ sowie in der Verlängerung dieser Straße entlang der Bahnschienen bis zur Trave.

Östlich wird der Sperrbezirk von der Trave, im Norden von der der Ostsee begrenzt.

 

Für den Sperrbezirk gilt Folgendes:

 

(1)

  1. Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut zu untersuchen. Nähere Auskunft hierzu erteilt die Abteilung Verbraucherschutz und Tiergesundheit der Hansestadt Lübeck unter der Telefonnummer 0451-122 1249. In Bienenständen, in denen Amerikanische Faulbrut nachgewiesen wurde, ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker eine erneute Untersuchung auf Amerikanische Faulbrut durchzuführen.
  2. Die zweite Untersuchung ist entbehrlich, wenn sich bei der Untersuchung von Futterproben, die im Rahmen der ersten Untersuchung zusätzlich gezogen worden sind, keine Anhaltspunkte für die Amerikanische Faulbrut ergeben.
  3. Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.
  4. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.
  5. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.

 

(2) Die Vorschrift des Absatzes (1) Nr. 4 findet keine Anwendung auf:

  1. Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an Wachs verarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung „Seuchenwachs“ abgegebenwerden und
  2. Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.

 

(3) Für Bienenvölker, Bienen, Bienenwohnungen und Gerätschaften sowie Futtervorräte können Ausnahmen von
      Absatz 1 zugelassen werden, wenn eine Verschleppung der Seuche nicht zu befürchten ist.

      Der Besitzer von Bienenvölkern, die ihren Standort im Sperrbezirk haben, ist verpflichtet, dem Kreis
      Ostholstein, Fachdienst Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit den Standort und die Anzahl der
      Bienenvölker anzuzeigen.

 

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

Begründung:

In einem Bienenstand in Teutendorf wurde aufgrund einer klinischen Untersuchung vom 22.04.2013 sowie einem bakteriologischen Erregernachweis vom 18.03.2013 der Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut amtlich festgestellt.

 

Ist die Amerikanische Faulbrut in einem Bienenstand amtlich festgestellt, hat der Bürgermeister der Hansestadt Lübeck als zuständige Behörde gemäß § 10 Abs. 1 der Bienenseuchen-Verordnung das Gebiet in einem Umkreis von mindestens 1 Kilometer um den Bienenstand zum Sperrbezirk zu erklären.

 

In Anbetracht dessen, dass die Flugweite der Bienen mehr als einen 1 km betragen kann und die Flugweite auch von der Entfernung des Bienenstandes zu besonders ergiebigen Bienenweiden abhängig ist, ist der Radius des Sperrbezirkes den gegebenen Verhältnissen anzupassen und daher aufgrund tierseuchenrechtlicher Belange auf ca. 3 km festgelegt worden.

 

Hinweis:

Gemäß § 80 des Tierseuchengesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, berichtigt: BGBl. I S. 3588), in der zzt. geltenden Fassung hat die Anfechtung der obigen Anordnungen keine aufschiebende Wirkung. Sämtliche Anordnungen sind daher sofort vollziehbar.

 

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

 

Gegen diese Tierseuchenverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei der Hansestadt Lübeck, Bereich Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz, Kronsforder Allee 2-6; 23539 Lübeck, erhoben werden.

 

Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein in 24837 Schleswig, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen.

 

Lübeck, den 24.04.2013

 

Hansestadt Lübeck

Der Bürgermeister

Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz

Im Auftrage

gez. Frau Birgit Hartmann

Bereichsleiterin

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    26.04.2013