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Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

Amtliche Bekanntmachung
über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis
und die Erteilung von Wahlscheinen
für die Bürgerschaftswahl in der Hansestadt Lübeck am 26. Mai 2013

 

1.    Das Wählerverzeichnis für die Wahl der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck wird in der Zeit

vom 06. bis 10. Mai 2013

im Wahlbüro der Hansestadt Lübeck, Rathaus, Großer Börsensaal (Eingang Marktseite), während der allgemeinen Öffnungszeiten (Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag von 9:00 bis 16:00 Uhr, Donnerstag von 9:00 bis 18:00 Uhr) für Wahlberechtigte zur Einsicht bereit gehalten.

Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die eine Auskunftssperre nach § 27 Abs. 7 des Meldegesetzes für das Land Schleswig-Holstein besteht.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

 

Wählen kann nur, wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

 

2.    Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist,
       spätestens am 10. Mai 2013 bis 16:00 Uhr, beim Gemeindewahlleiter, Wahlbüro, Rathaus, Großer
       Börsensaal, 23539 Lübeck, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift
       eingelegt werden.

 

3.    Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 05. Mai 2013
       
eine Wahlbenachrichtigung.

       Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen
       das Wählerverzeichnis einlegen, sonst läuft sie oder er Gefahr, das Wahlrecht nicht ausüben zu können.

 

4.    Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Wahlkreises, für den der Wahlschein ausgestellt ist,
       durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

 

5.    Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1  eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist,

5.2  eine wahlberechtigte Person, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist,

        a)   wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Einspruchsfrist versäumt hat,

        b)   wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden ist oder

        c)   wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach
              Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Gemeindewahlleiter bekannt geworden ist.

 

Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, können Wahlscheine bis zum 24. Mai 2013, 12.00 Uhr, beim Gemeindewahlleiter, Wahlbüro, Rathaus, Großer Börsensaal, 23539 Lübeck, schriftlich, mündlich (nicht telefonisch) oder in elektronisch dokumentierbarer Form beantragen. Die Schriftform gilt auch durch Telefax als gewahrt.

Nicht im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nr. 5.2 Buchst. a) bis c) angegebenen Gründen Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragen. Das gleiche gilt, wenn eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist, wegen plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen.

 

6.    Die wahlberechtigte Person erhält mit dem Wahlschein zugleich

  • einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
  • einen amtlichen blauen Wahlumschlag,
  • einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift des Gemeindewahlleiters und
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

Einer anderen als der wahlberechtigten Person persönlich dürfen der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen nur dann ausgehändigt werden, wenn der von der wahlberechtigten Person unterschriebene Wahlscheinantrag, eine schriftliche Vollmacht zur Beantragung des Wahlscheines oder eine schriftliche Vollmacht zur Entgegennahme des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen vorgelegt wird.

Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an den Gemeindewahlleiter absenden, dass er spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr dort eingehen kann.

Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle des Gemeindewahlleiters abgegeben werden. Wer erst am Wahltag den Wahlbrief abgeben will, muss dafür sorgen, dass dieser bis 18.00 Uhr dem Wahlvorstand des auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Wahlbezirks zugeht.

 

Lübeck, den 24. April 2013

 

Hansestadt Lübeck

Der Gemeindewahlleiter

Bernd Saxe

Bürgermeister

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    30.04.2013