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Satzung für die Benutzung der Stadtbibliothek der Hansestadt Lübeck

Satzung für die Benutzung der Stadtbibliothek der Hansestadt Lübeck

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und des § 45 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (LVwG) in der Fassung vom 02. Juni 1992 (GVOBl. S-H, S. 243), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2012 (GVOBl. S-H, S. 749), wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft vom 28.02.2013 folgende Satzung erlassen:

 

 

§ 1  Allgemeines 

 

1.   Die Stadtbibliothek ist eine öffentliche Einrichtung der Hansestadt Lübeck. Sie dient der Bildung und Fortbildung, der Leseförderung und Medienkompetenzvermittlung, der wissenschaftlichen Arbeit und Information und der sinnvollen Freizeitgestaltung. Der Begriff "Medien" umfaßt folgende Angebote der Bibliothek: Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, audiovisuelle und elektronische Medien, Handschriften, Karten, Medienkombinationen, Spiele. Das Nutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlicher Art.

 

2.   Die Einwohnerinnen und Einwohner der Hansestadt Lübeck sind im Rahmen dieser Benutzungssatzung berechtigt, Medien zu entleihen oder die von der Ausleihe ausgeschlossenen Medien in den Räumen der Stadtbibliothek zu benutzen. Einwohnerinnen und Einwohner aus anderen Gemeinden können ebenfalls zur Bibliotheksbenutzung zugelassen werden.

 

3.   Für die Benutzung der Stadtbibliothek werden Gebühren aufgrund der Gebührensatzung in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

 

4.   Die Öffnungszeiten werden nach gesonderter Festsetzung öffentlich durch Aushang in allen Ausleihstellen der Stadtbibliothek bekanntgegeben.

 

 

§ 2  Anmeldung, Leseausweis


1.   Vor erstmaliger Benutzung der Stadtbibliothek ist eine persönliche Anmeldung unter Vorlage eines gültigen Personalausweises, alternativ des Reisepasses in Kombination mit einer Anmeldebestätigung des Einwohnermeldeamtes, erforderlich. Name, Vorname, Anschrift und Geburtsdatum, das jeweils entliehene Medium und die Ausleihzeit werden nach den Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes erfasst und verarbeitet. Bei Minderjährigen muss eine/r der Erziehungsberechtigten durch Unterschrift die Einwilligung zur Benutzung der Stadtbibliothek geben und bescheinigen, dass sie/er für alle Verbindlichkeiten einstehen wird, die sich aus dieser Satzung und der Gebührensatzung für die Minderjährigen ergeben.

 

2.   Nach Anmeldung erhält jede Kundin und jeder Kunde eine Ausweiskarte, die nicht übertragbar ist. Die Ausweiskarte ist Eigentum der Stadtbibliothek und bei Ausschluss von der Bibliotheksbenutzung oder aus organisatorischen Gründen zurückzugeben. Der Verlust ist der Stadtbibliothek unverzüglich anzuzeigen.

 

3.   Die Stadtbibliothek garantiert bei Ausstellung der Ausweise nicht die Aufrechterhaltung des Umfangs des jeweiligen Medien-, Leistungs- und Serviceangebots.

 

4.   Wohnungswechsel und Namensänderung sind der Stadtbibliothek unter Vorlage des Personalausweises umgehend mitzuteilen. Entstehen wegen Verletzung dieser Mitteilungspflicht beim Mahnverfahren weitere Kosten, so hat diese die Kundin oder der Kunde zu tragen.

 

5.   Ist in der Wohnung einer Kundin oder eines Kunden eine übertragbare Krankheit i.S.d. § 6 des Infektionsschutzgesetzes ausgebrochen, so ist dies der Stadtbibliothek sofort mitzuteilen. Die Medien sind nach Desinfektion zurückzugeben, und es ist eine Bescheinigung über die erfolgte Desinfektion vorzulegen.

 

 

§ 3  Entleihungen, Verlängerungen, Vorbestellungen

 

1.   Gegen persönliche Vorlage der Ausweiskarte werden Medien ausgeliehen. Die Rückgabe kann gegen Quittung erfolgen. Die Menge gleichzeitig ausgeliehener Medien ist auf 100 limitiert.

 

2.   In begründeten Ausnahmefällen kann die Stadtbibliothek die Ausleihe beschränken; dies gilt derzeit für Bücher, die vor 1945 erschienen sind, sowie für seltene, wertvolle oder vom Zerfall bedrohte Medien; ferner für den Präsenz- und Informationsbestand aller Arten von Medien. Diese Medien sind nur in der Bibliothek benutzbar.

 

3.   Die Ausleihfrist beträgt je nach Medientyp vier, zwei bzw. eine Woche(n). Die Stadtbibliothek wird ermächtigt, entliehene Medien jederzeit zurückzufordern.

 

4.   Der Abgabetermin kann in der Bibliothek erfragt oder im elektronischen Katalog und auch über das Internet eingesehen werden.

 

5.   Die Leihfrist kann im Regelfall bis zu dreimal vor Ablauf der Leihfrist um jeweils eine weitere Leihperiode verlängert werden, wenn keine anderweitige Vorbestellung vorliegt. Dabei fallen erneute Ausleihgebühren für diejenigen Medientypen an, für die Ausleihgebühren in der Gebührensatzung festgelegt sind (s. Gebührensatzung). Leihfristen berechnen sich ab dem Tag der Verlängerung.

 

6.   Erfolgt die Verlängerung durch die Kundin/den Kunden selbstständig z.B. über das Internetangebot
      der

Stadtbibliothek oder telefonisch, so ist für die richtige Auswahl der zu verlängernden Medien die Kundin/der Kunde selbst verantwortlich.

 

7.   Für nicht rechtzeitig zurückgegebene Medien wird eine Säumnisgebühr erhoben, deren Höhe die Gebührensatzung der Stadtbibliothek in der jeweils geltenden Fassung regelt. Eine Säumnisgebühr wird auch dann erhoben, wenn die Medien im Wege der Ersatzvornahme (§ 6) ersetzt werden.

 

8.   Ausgeliehene Medien können vorbestellt werden.

 

9.   Beträgt die offene Gebührenforderung gegen eine Kundin oder einen Kunden mehr als 10,00 €, wird diese/r automatisch von weiteren Ausleihvorgängen ausgeschlossen, bis die ausstehenden Gebühren bis zu einem Betrag von höchstens 10,00 € ausgeglichen sind.

 

 

§ 4  Fernleihe

 

Bücher, die nicht im Bestand der Stadtbibliothek vorhanden sind, können durch die Fernleihe nach den hierfür geltenden Richtlinien beschafft werden.

 

 

§ 5  Behandlung der Medien und speziellen Angebote; Haftung

 

1.   Die Kundinnen und Kunden sind verpflichtet, Medien und elektronische Angebote (Hard- und Software) sorgfältig zu behandeln und sie vor Veränderungen, Beschmutzungen und Beschädigungen zu bewahren. Sie werden gebeten, Schäden an den Medien vor der Ausleihe dem Bibliothekspersonal mitzuteilen. Sollten Teile des Mediums fehlen oder beschädigt sein und erfolgte bei der Ausleihe keine Information des Bibliothekspersonals, ist von einem Schaden während der Ausleihzeit auszugehen.

 

2.   Entliehene Audiovisuelle Medien dürfen nur auf handelsüblichen Geräten und unter den von der Herstellerfirma vorgeschriebenen technischen Voraussetzungen abgespielt werden. Die Kundin oder der Kunde haftet für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechts.

 

3.   Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die durch ausgeliehene Medien an Dateien, Datenträgern und Hardware der Kundin/des Kunden durch Viren entstehen. Die Bibliothek übernimmt keine Haftung für die aus dem Gebrauch von ausgeliehenen Medien resultierenden Schäden an Abspielgeräten.

 

4.   Die Stadtbibliothek bietet den Zugang zum Internet in Einzelplatznutzung an. Die Stadtbibliothek ist nicht verantwortlich für die Inhalte, Verfügbarkeit, Qualität oder Virenfreiheit von Angeboten Dritter, die über das Internet abgerufen werden können. Das Aufrufen rechtswidriger Inhalte (pornographische, rassistische Darstellungen etc.) im Internet ist untersagt. Ebenso ist das Einbringen strafrechtlicher Inhalte in das Internet untersagt. Mitgebrachte oder aus Online-Diensten heruntergeladene Software darf auf den Rechnern der Stadtbibliothek weder installiert noch ausgeführt werden. Das Herunterladen von Daten aus dem Internet ist nur auf in der Bibliothek zu erwerbenden Datenträgern möglich unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechts. Die Kundinnen und Kunden haften für jede Verletzung des Urheberrechts.

 

5.   Verlust und Beschädigung der Bücher und Medien sind der Stadtbibliothek während der Ausleihzeit unverzüglich anzuzeigen.

 

 

§ 6  Erstattungen und zwangsweise Beitreibung

 

Die Stadtbibliothek ist berechtigt, gegenüber der Kundin/dem Kunden und der/dem Erziehungsberechtigten (Pflichtigen) bei Beschädigung und bei Verlust eines Mediums durch Leistungsbescheid Erstattungsansprüche geltend zu machen. Diese sind wie folgt zu erfüllen:

 

1.   Im Handel erhältliche Medien sind bei Verlust oder bei beschädigungsbedingter Unbrauchbarkeit (Nichtverleihbarkeit, Zustandsverschlechterung festgestellt durch die Bibliothek) wiederzubeschaffen. Medien mit Archivwert werden durch in Antiquariaten erworbene entsprechende Exemplare ersetzt. Kann ein Ersatz für ein verlorenes oder durch Beschädigung unbrauchbar gewordenes Medium im Handel nicht beschafft werden, kann die Beschaffung eines Mediums  von gleichem Wiederbeschaffungswert verlangt werden. Den Wiederbeschaffungswert stellt die Stadtbibliothek unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Preisentwicklung verbindlich fest.

 

2.   Bei Beschädigung eines Mediums, die über eine durchschnittliche Zustandsverschlechterung hinaus geht, sowie bei Eintritt eines Schadens infolge einer satzungswidrigen Überlassung der Ausweiskarte an einen Dritten (§ 2, Ziffer 2, Satz 1) oder einer nicht unverzüglichen Anzeige des Verlustes der Ausweiskarte (§ 2, Ziffer 2, Satz 3) besteht eine Ersatzbeschaffungspflicht.

 

3.   Medien, die trotz dreifacher schriftlicher Aufforderung nicht zurückgegeben werden, können im Wege der Ersatzvornahme durch die Stadtbibliothek ersetzt werden. Kosten sind entsprechend der Ziffern 1-2 zu erstatten.

 

4.   Für herbeigeführte Schäden an Hard- und Software der Stadtbibliothek haftet die Kundin/der Kunde.

 

5.   Geschuldete Medien, sowie für Beschädigungen oder Verlust festgesetzte Beträge, werden im Verwaltungs-zwangsverfahren nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen eingezogen. 

 

 

§ 7  Fotokopien, Kopieren aus elektronischen Datenbanken

 

Kundinnen/Kunden können sich der aufgestellten Kopiergeräte und elektronischen Datenbanken bedienen, um unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechts Kopien aus Büchern und elektronischen Datenbanken anzufertigen. Sie haften für jede Verletzung des Urheberrechts.

 

 

§ 8  Verhalten in den Bibliotheksräumen

 

1.   Tiere und Fahrräder dürfen nicht mit in die Gebäude gebracht werden. Die Bibliothek haftet nicht für Garderobe, Wertsachen und Geld.

 

2.   Essen, Trinken und Rauchen sind nicht gestattet.

 

3.   Fundsachen sind beim Personal der Stadtbibliothek abzuliefern.

 

4.   Die Kundinnen und Kunden haben sich so zu verhalten, dass andere nicht gestört werden.

 

5.   Die Anweisungen der aufsichtsführenden Dienstkräfte der Stadtbibliothek sind für alle Kundinnen und Kunden verbindlich. Das Hausrecht übt die Bibliotheksleitung bzw. die Information der Stadtbibliothek aus.

 

 

§ 9  Folgen von Zuwiderhandlungen

 

Kundinnen und Kunden, die gegen die vorstehenden Bestimmungen verstoßen, können dauernd oder zeitweise von der Benutzung der Stadtbibliothek ausgeschlossen werden. Desweiteren ist eine Sperre von der Medienausleihe zulässig nach der 3. Mahnung, bei einer ausstehenden Gebührenschuld, die länger als 180 Tage nicht entrichtet wurde, bei einem Auslaufen der Gültigkeit des Bibliotheksausweises, bei Adressermittlungen im Falle unbekannt verzogener Kundinnen und Kunden.

 

 

§ 10  Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01.06.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Benutzungsordnung vom 25.03.1999 (Veröffentlichung Stadtzeitung Lübeck 25.05.1999) ausser Kraft.

 

 

 

 

 

 

Lübeck, den 05.03.2013                                                                            Bernd Saxe

                                                                                                                        Bürgermeister

 

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    07.05.2013