Aufruf von Grabstätten auf den kommunalen Lübecker Friedhöfen
Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 der Friedhofssatzung der Hansestadt Lübeck vom 07. Juli 2011 werden folgende Grabstätten zur Einziehung aufgerufen:
1. Einzelgrabstätten, in denen zuletzt vor dem 1. Januar 1994 bestattet oder beigesetzt
wurde;
2. Einzelgrabstätten, an denen Nutzungsrechte im Wege des Vorauserwerbs vor dem
1. Januar 1994 erworben wurden und in denen noch keine Bestattung oder Beisetzung
erfolgt ist;
3. mehrstellige Grabstätten, in denen die letzte vorgesehene Bestattung oder Beisetzung
noch nicht erfolgt ist und an denen die Nutzungsrechte vor dem 1. Januar 1974 erworben wurden;
4. mehrstellige Grabstätten, an denen Nutzungsrechte im Wege des Vorauserwerbs vor
dem 1. Januar 1974 erworben wurden und in denen noch keine Bestattung oder Beisetzung erfolgt ist;
5. Grabstätten für Verstorbene unter 6 Jahren, in denen vor dem 1. Januar 1999 bestattet oder beigesetzt
wurde;
6. Grabstätten, an denen die Nutzungsrechte aufgrund einer Verlängerung vor dem
1. Januar 2014 ablaufen.
Anträge auf Verlängerung sind spätestens am Tage des Ablaufs der Nutzungsrechte schriftlich zu richten an den Bereich Stadtgrün und Verkehr, Friedhofsverwaltung, Friedhofsallee 83, 23554 Lübeck.
Die Verlängerung von Nutzungsrechten an Reihengrabstätten ist grundsätzlich nicht möglich.
Eine schriftliche Mitteilung über den Ablauf der Nutzungsrechte erfolgt grundsätzlich nicht.
Auf den Beschluss der Bürgerschaft vom 04.03.2008 bezüglich der Außerdienststellung von Grabfeldern auf dem Vorwerker Friedhof wird an dieser Stelle noch einmal hingewiesen.
Lübeck, am 09. April 2013 Hansestadt Lübeck
Der Bürgermeister
Bereich Stadtgrün und Verkehr