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Enteignung von Grundeigentum; hier: Grundeigentum der Flur 3 Gemarkung Wulfsdorf

Enteignung von Grundeigentum

 

Bekanntmachung des Innenministeriums - Die Enteignungskommissarin – vom 29.04.2013
- IV325 - 144.4 - 3.1 - 03 - 01/09

 

Zur Entscheidung über den Antrag auf Entschädigungsfeststellung für das von der Bundesstraßenverwaltung für die Verlegung und den Neubau der B 207 von Lübeck nach Pogeez in Anspruch genommene Grundeigentum der Flur 3 Gemarkung Wulfsdorf:

 

Flurstück       ehemaliges Flurstück            Größe in m2                    Grundbuch von       

 

115                    35/2                                         ca. 6                                  Lübeck, Blatt   10127

97/98                 35/7                                         ca. 560                             Lübeck, Blatt   10127

95/96                 35/1                                         ca. 1060                           Lübeck, Blatt   16224

91/92                 35/4                                         ca. 155                             Lübeck, Blatt  16224

 

Eingetragener Eigentümer: John Reimers, Bad Schwartau

 

habe ich Termin zur mündlichen Verhandlung für

 

Donnerstag, den 11. Juli 2013 um ca. 11.00 Uhr, bei dem
Landesbetrieb für Straßenbau und Verkehr, Niederlassung Lübeck,
Raum 210, Jerusalemsberg 9, 23568 Lübeck

 

anberaumt.

Vor der mündlichen Verhandlung soll zunächst am Donnerstag, den 11.07.2013 um 10 Uhr im Rahmen einer Ortsbesichtigung das Grundstück Blankenseer Straße 110a, 23562 Lübeck, besichtigt werden. Im unmittelbaren Anschluss an die Ortsbesichtigung soll dann bei dem Landesbetrieb für Straßenbau und Verkehr, Niederlassung Lübeck, mündlich verhandelt werden.

 

Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich.

 

Grundlage des Verfahrens ist das Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung der der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist i. V. m. dem Preußischen Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum vom 11.06.1874 i. d. F. des Zweiten Gesetzes über den Abschluss der Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts vom 13.12.1973 (GVOBI. Sch.-H. S. 440), zuletzt geändert durch Art. 11 Ges. vom 15.06.2004 (GVOBI. Sch.-H. S. 153).

 

Diejenigen, denen ein Recht an den o. a. Grundstücksflächen zustehen (Beteiligte) werden nach § 25 Abs. 4 des Preußischen Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 i. d. F. des Zweiten Gesetzes über den Abschluss der Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts vom 13. Dezember 1973 (GVOBI. Schl.-H. S. 440), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.06.2004 (GVOBI. Schl.-H. S. 153) aufgefordert, ihr Recht in dem Termin wahrzunehmen.

 

Ich weise darauf hin, dass auch bei Nichterscheinen über die Entschädigung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.

 

 

gez.

Dr. Imke Schneede

 

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    14.05.2013