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Bauleitplanung Schwartauer Landstraße/Havelstraße

Sicherung der Bauleitplanung der Hansestadt Lübeck

 

 

hier:      Veränderungssperre für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes 05.33.02
              – Schwartauer Landstraße / Havelstraße –
vom 07.05.2013

 

 

Die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck hat in ihrer Sitzung am 21.03.2013 die Verlängerung der Geltungsdauer des künftigen Bebauungsplanes 05.33.02 – Schwartauer Landstraße / Havelstraße – gemäß §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509), i. V. m. § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein als Satzung, bestehend aus dem Satzungstext und dem Lageplan, beschlossen. Diese Satzung kann ab dem 28.05.2013 im Fachbereich Planen und Bauen, Bereich Stadtplanung der Hansestadt Lübeck, Mühlendamm 12, während der Servicezeiten von allen Interessierten eingesehen werden.

 

Die Geltungsdauer der Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes 05.33.02 – Schwartauer Landstraße / Havelstraße – wird gemäß § 17 (1) Satz 3 BauGB um ein Jahr bis zum Ablauf des 06.08.2015 verlängert.

 

Diese Satzung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in der Lübecker Stadtzeitung in Kraft.

 

Die Veränderungssperre tritt unabhängig hiervon außer Kraft, sobald der o. a. Bebauungsplan rechtsverbindlich wird.

 

 

 

Lübeck, 07.05.2013                                                               Der Bürgermeister

 

 

 

Übersichtsplan:

 

 Siehe Anlage unten.

 

 

 

 

Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften (§§ 214, 215 BauGB) (§ 4 (3) GO)

 

Eine Verletzung der in § 214 (1) BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuches bei der Aufstellung der o. g. Satzung ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Hansestadt Lübeck geltend gemacht worden ist. Im Falle der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen (§ 215 (1) BauGB). Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 (3) Gemeindeordnung bezeichneten landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Hansestadt Lübeck unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

 

 

Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche

 

Auf die Vorschriften des § 18 (2) Satz 2 und 3 des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche bei mehr als 4jähriger Dauer der Veränderungssperre wird hingewiesen.

 

 

 

 

 

 

Lübeck, 27.05.2013                                                                                                              Hansestadt Lübeck

                                                                                                                                                  Der Bürgermeister

                                                                                                                                                  Fachbereich Planen und Bauen

                                                                                                                                                  Bereich Stadtplanung

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    28.05.2013
Anlagen