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Satzung zur sozialen Staffelung von Gebühren oder Entgelten

Satzung zur sozialen Staffelung von Gebühren oder Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflegestellen

Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBL Schleswig-Holstein S. 57, zuletzt geändert am 04.03.2022, GVOBl. Schleswig-Holstein S. 153), des § 90 Abs. 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in der Fassung vom 11.09.2012 (BGBI. l, S. 2022, zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.12.2022, BGBL I, S. 2146) und des § 7 Abs. 1 und 2 Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz – KiTaG) vom 17.12.2019 (GVOBL Schleswig-Holstein S. 759, zuletzt geändert am 19.12.2022, GVOBL Schleswig-Holstein S. 1006) wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 26.01.2023 folgende Satzung erlassen:

§ 1

Allgemeines

Für die Kinderbetreuung in Kindertageseinrichtungen werden Betreuungsentgelte erhoben, für die Kinderbetreuung in der Kindertagespflege Betreuungsgebühren. Betreuungsentgelte bzw. –gebühren werden im Folgenden als Elternbeitrag bezeichnet.

Der Elternbeitrag wird auf Antrag durch die Hansestadt Lübeck ermäßigt oder erlassen, wenn:

a) die Belastung durch den Elternbeitrag den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten sind. Nicht zuzumuten sind Elternbeiträge, wenn Eltern oder Kinder eine der folgenden Leistungen beziehen, in diesem Fällen wird der Elternbeitrag erlassen:

  • Arbeitslosengeld II
  • Hilfe zum Lebensunterhalt
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz
  • Wohngeld

oder

  • der Elternbeitrag aus dem Einkommen nicht zuzumuten ist (s. §§ 2-4), in diesem Fall wird der Elternbeitrag ermäßigt oder erlassen.

b) Besuchen Geschwisterkinder eine öffentlich geförderte Kindertageseinrichtung oder eine öffentlich geförderte Kindertagespflegestelle oder eine Ganztagsbetreuung an Lübecker Schulen nach dem Modell „Ganztag an Schule“, werden die Elternbeiträge nach § 5 ermäßigt oder erlassen.

§ 2

Ermittlung der Einkommensgrenze

Die Einkommensgrenze wird nach § 85 SGB XII ermittelt. Sie setzt sich zusammen aus:

  • einem Grundbetrag in Höhe der zweifachen Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII),
  • einem Familienzuschlag in Höhe von 70 % der Regelbedarfsstufe 1 für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner sowie für alle im Haushalt lebende Kinder (soweit sich diese nicht selbst unterhalten können)
  • den angemessenen Kosten der Unterkunft.

§ 3

Ermittlung des Einkommens

Bei der Berechnung der Ermäßigung wird vom Familieneinkommen ausgegangen. Das Familieneinkommen setzt sich nach § 82 SGB XII aus sämtlichen Einkünften in Geld oder Geldeswert der berücksichtigungsfähigen Personen im Haushalt der Familie zusammen. Ab dem 01.08.2023 wird das Familieneinkommen (nur Erwerbseinkommen) nur zu 70% berücksichtigt.

§ 4

Einsatz des Einkommens (§ 88 SGB XII)

Liegt das bereinigte Nettoeinkommen unter der Einkommensgrenze, wird der Elternbeitrag in vollem Umfang durch die Hansestadt Lübeck übernommen.

Von dem die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag ist ein Anteil von 30 v.H. als Elternbeitrag zu zahlen. Hiervon abweichend ist für die Zeit vom 01.01. - 31.07.2023 ein Anteil von 25 v. H. zu zahlen.

§ 5

Geschwisterregelung

Besuchen mehrere mit Hauptwohnung in einem Haushalt lebende Kinder einer Familie eine öffentlich geförderte Kindertageseinrichtung oder eine öffentlich geförderte Kindertagespflegestelle oder eine Ganztagsbetreuung an Lübecker Schulen nach dem Modell „Ganztag an Schule“, wird der Elternbeitrag auf Antrag ermäßigt.

  • Für das älteste Kind ist der Elternbeitrag in voller Höhe zu entrichten.
  • Für das nächstjüngere Kind ermäßigt sich der Elternbeitrag um 50%,
  • für jedes weitere jüngere Kind um 100%.

§ 6

 Antragstellung

Ermäßigungsanträge sind von den Beitragspflichtigen bei der Ermäßigungsstelle der Hansestadt Lübeck zu stellen.

Der Elternbeitrag wird frühestens mit Beginn des Monats der Antragstellung ermäßigt. Im Einzelfall kann eine rückwirkende Ermäßigung für bis zu 3 Monate erfolgen.

Werden Anträge sowohl auf Ermäßigung wegen Unzumutbarkeit des Elternbeitrags als auch auf Ermäßigung wegen Betreuung von Geschwisterkindern gestellt, wird zunächst die Ermäßigung wegen Betreuung von Geschwisterkindern gewährt. Ist der verbleibende Elternbeitrag nicht zuzumuten, wird der Elternbeitrag in einem zweiten Schritt weiter ermäßigt.

Die betreffende Kindertagesstätte bzw. der Träger wird über das Ergebnis des Bescheides an die Erziehungsberechtigten informiert.

§ 7

Geltungsbereich

Die Ermäßigungsregelung gilt ausschließlich für Kinder, die ihren Hauptwohnsitz und ihren Lebensmittelpunkt in Lübeck haben und eine öffentlich geförderte Kindertageseinrichtung oder eine von der Hansestadt Lübeck geförderte Tagespflegestelle besuchen.
Darüber hinaus gilt § 5 – Geschwisterregelung – auch für Kinder, die ihren Hauptwohnsitz und ihren Lebensmittelpunkt in Lübeck haben und ein Betreuungsangebot nach einem verlässlichen Betreuungsvertrag nach dem Modell Ganztag an Schule in Höhe von 70€/ 100€/ 120€ besuchen. Einzelne gebuchte Früh- bzw. Randbetreuungszeiten sowie AG-Angebote sind ausgenommen.

§ 8

Erstattung

Wird der Elternbeitrag ermäßigt, erstattet die Hansestadt Lübeck dem Träger der Kindertageseinrichtung oder des schulischen Betreuungsangebotes den Elternbeitrag in Höhe der Ermäßigung. Fällt der Elternbeitrag für den Besuch einer Kindertagespflegestelle an, wird der Elternbeitrag um die Höhe der Ermäßigung reduziert.

§ 9

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2023 in Kraft, gleichzeitig tritt die Satzung der Hansestadt Lübeck zur sozialen Staffelung von Gebühren oder Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflegestellen vom 28.12.2020 außer Kraft.

 

Lübeck, den 07.02.2023

Jan Lindenau
Bürgermeister

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    14.02.2023