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Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen der öffentlichen Feuerwehren

Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen der öffentlichen Feuerwehren der Hansestadt Lübeck vom 26.01.2023

Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBI., S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.03.2022 (GVOBI., S.153), den §§ 1 Abs. 1; 2 Abs. 1 Satz 1; 6 Abs. 1 bis 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10. Januar 2005 (GVOBI., S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. Mai 2022 (GVOBI., S. 564), und des § 29 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (BrSchG) vom 10. Februar 1996 (GVOBI. 1996, S. 200), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. April 2022 (GVOBI., S. 519) wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 26.01.2023 folgende Gebührensatzung erlassen:

§ 1 Grundlagen

  1. Die Hansestadt Lübeck unterhält zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Brandschutzgesetz des Landes Schleswig-Holstein eine Feuerwehr. Diese besteht aus der Berufsfeuerwehr sowie den Freiwilligen Feuerwehren der Hansestadt Lübeck.

  2. Die Feuerwehr kann - auch außerhalb des Gemeindegebietes - über die Aufgaben gemäß Absatz 1 hinaus Leistungen erbringen, soweit dadurch die Erfüllung der Aufgaben gem. Absatz 1 nicht gefährdet wird. Über die Durchführung dieser Aufgaben entscheidet auf Antrag die Berufsfeuerwehr der Hansestadt Lübeck. Ein Rechtsanspruch auf Durchführung freiwilliger Leistungen besteht nicht.

  3. Diese Satzung gilt für Leistungen der Feuerwehr der Hansestadt Lübeck unabhängig davon, wo diese Leistung erbracht wird. Diese Satzung gilt für Einsätze der Feuerwehr der Hansestadt
    Lübeck im Gemeindegebiet der Hansestadt Lübeck und in Gebieten, in denen ihr die Aufgaben nach dem Brandschutzgesetz übertragen wurden (Gemeinde Krummesse).  

§ 2 Gegenstand der Gebühr

(1) Die Hansestadt Lübeck erhebt für Einsätze (§ 1 Abs. 1) und Leistungen (§ 1 Abs. 2) der Feuer-wehr einschließlich der Brandsicherheitswache Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Satzung. Für die Rettung von Menschen aus akuter Gefahr werden weder Gebühren noch Auslagen erhoben.

(2) Der Einsatz der öffentlichen Feuerwehren ist vorbehaltlich § 3 Abs. 2 gebührenfrei bei:

  1. Bränden und Rauchwarnmeldeeinsätzen,
  2. der Hilfeleistung bei öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse verursacht werden und
  3. gemeindeübergreifende Hilfe bis zu einer Entfernung in der Luftlinie von 15 km von der Grenze des Einsatzgebietes der Feuerwehr Lübeck.

(3) Für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Hansestadt Lübeck gelten unbeschadet dieser Satzung die Vorschriften der Satzung der Hansestadt Lübeck über die Benutzung des Rettungsdienstes (Rettungsdienstsatzung) sowie die jeweils geltende Vereinbarung über öffentlich-rechtliche Benutzungsentgelte gem. § 7 des Schleswig-Holsteinischen Rettungsdienst-gesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3 Gebührenpflicht

  • Soweit nicht nach § 2 Abs.1 S.2 bzw. § 2 Abs. 2 Gebührenfreiheit besteht, werden für Einsätze der Feuerwehr gem. § 1 Abs. 1 dieser Satzung die in ANLAGE 1 zu dieser Gebührensatzung aufgeführten Gebühren erhoben.

(2) Einsätze nach § 2 Abs. 2 sind nicht gebührenfrei im Falle:

  1. vorsätzlicher Verursachung von Gefahr oder Schaden (§ 29 Abs. 2 Nr. 1 BrSchG S-H),
  2. vorsätzlicher grundloser Alarmierung der Feuerwehr (§ 29 Abs. 2 Nr. 2 BrSchG S-H),
  3. eines Fehlalarms einer Brandmeldeanlage (§ 29 Abs. 2 Nr. 3 BrSchG S-H), darunter fallen auch Fehlalarme von Brandwarnanlagen, wenn diese Alarme automatisch an eine ständig besetzte Stelle weiterleiten,
  4. einer bestehenden Gefährdungshaftung (§ 29 Abs. 2 Nr. 4 BrSchG S-H),
  5. einer gegenwärtigen Gefahr, die durch den Betrieb eines Kraft-, Luft-, Schienen- oder Wasser-fahrzeuges entstanden ist (§ 29 Abs. 2 Nr. 5 BrSchG S-H) und
  6. von Aufwendungen für Sonderlöschmittel bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben (§ 29 Abs. 2 Nr. 6 BrSchG S-H).

(3) Für Leistungen der Feuerwehr der Hansestadt Lübeck werden die in ANLAGE 2 zu dieser Gebührensatzung aufgeführten Gebühren erhoben. Die gebührenpflichtige Leistung der Feuerwehr kann bei aufschiebbaren Maßnahmen von der Vorausentrichtung der Gebühr oder von der Hinterlegung einer Sicherheit abhängig gemacht werden.

(4) Für die Leistungen der Feuerwehr der Hansestadt Lübeck im vorbeugenden Brandschutz werden die in ANLAGE 3 zu dieser Gebührensatzung aufgeführten Gebühren erhoben.

§ 4 Gebührenschuldner/-in

(1) Gebührenschuldner/-in ist

  1. der Auftraggeber/ die Auftraggeberin,
  2. derjenige/ diejenige, der/ die den Einsatz der Feuerwehr verursacht, veranlasst oder zu vertreten hat,
  3. derjenige/ diejenige, in dessen/deren Interesse die Leistung erbracht wurde, insbesondere Eigentümer/Eigentümerinnen und Besitzer/Besitzerinnen der Sache, deren Zustand den Einsatz notwendig gemacht hat
  4. der/ die Gefährder/-in, wenn eine Gefährdungshaftung besteht,
  5. der Fahrzeughalter/ die Fahrzeughalterin, wenn der Einsatz durch den Betrieb eines Kraft-, Luft-, Schienen- oder Wasserfahrzeuges verursacht wurde
  6. bei der Gestellung einer Feuersicherheitswache der/die jeweilige Veranstalter/-in, ferner der/ die Grundstückseigentümer/-in, Verpächter/-in, Vermieter/-in oder Auftraggeber/-in, der/ die das Grundstück für die Veranstaltung zur Verfügung gestellt hat und
  7. im Falle des § 2 Abs. 2 Nr. 6 der/ die Inhaber/-in des Gewerbe- und Industriebetriebes,
  8. für Leistungen des vorbeugenden Brandschutzes (z. B. Stellungnahmen nach § 24 PPVO-SH) Eigentümer und Besitzes des Grundstückes bzw. der baulichen Anlage.

(2) Mehrere Gebührenschuldner/-innen sind Gesamtschuldner.

(3) Die Hansestadt Lübeck kann auch Gebühren erheben, wenn sie nach der Alarmierung bzw. Beauftragung nicht mehr einzugreifen braucht und sie das nicht zu vertreten hat.

§ 5 Gebührensätze

Die Höhe der Gebühren für Einsätze und Leistungen der Feuerwehr nach dieser Satzung richtet sich nach den Gebührentarifen (Anlage 1 bis Anlage 3), die Bestandteil dieser Satzung sind.

§ 6 Kostenerstattung und Auslagen

(1) Für gebührenpflichtige Einsätze und Leistungen nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 können als Auslagen erhoben werden:

  1. Ausgaben für verbrauchbare Stoffe, die unmittelbar zur Gefahrenabwehr verwendet worden sind,
  2. Entschädigungen nach den §§ 33 und 34 BrSchG sowie
  3. die Abgeltung eigener Aufwendungen in Höhe von 6 % des Betrages nach den Nummern 1 und 2, höchstens jedoch 100,00 Euro.

(2) Die Auslagen für verbrauchbare Stoffe werden nach der verwendeten Menge erhoben; die Kosten umfassen sowohl die für die Anschaffung des verwendeten verbrauchbaren Stoffes aufgewendeten Kosten als auch die Kosten der Entsorgung. Die Entschädigungen nach § 33, 34 BrSchG werden in der Höhe erhoben, in der sie der Hansestadt Lübeck berechtigt in Rechnung gestellt worden sind.

§ 7 Bemessungsgrundlage

(1) Gebühren werden, sofern es sich nicht um Pauschalgebühren handelt, nach der Einsatzzeit des Personals sowie der Fahrzeuge, Geräte und Einrichtungen erhoben. Gleichartige Fahrzeuge sind in Kategorien zusammengefasst.

(2) Einsatzzeit ist der Zeitraum von der Alarmierung der Feuerwehr bis zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft des Personals, der Fahrzeuge und der Geräte bzw. bis zur Erteilung eines neuen Einsatzbefehls, sofern dieser vor Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft erfolgt. Bei Leistungen der Feuerwehr beginnt die Einsatzzeit abweichend von Satz 1 mit dem Ausrücken zum Zwecke der Leistungserbringung.

(3) Pro angefangene 15 Minuten wird eine Gebühr i. H. v. 25% des Stundensatzes berechnet.

(4) Für die Feuersicherheitswachen wird, abweichend von Abs. 2 für das Personal und Fahrzeug die Zeit vom An- bis zum Abmelden bei der anfordernden Stelle als Einsatzzeit zugrunde gelegt, zzgl. 1 Stunde für die An-/ Abfahrt. Für die An- und Abfahrt wird der Gebührensatz Fahrzeugtarif ‚vorbeugender Brandschutz‘ gem. ANLAGE 3 für eine Dauer von einer Stunde berechnet.

(5) Für Einsätze auf Grund eines Fehlalarmes einer Brandmeldeanlage i. S. d. § 3 Abs. 2 Nr. 3 dieser Satzung werden Pauschalgebühren erhoben.

§ 8 Entstehung und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung des Einsatzes bzw. der Leistungen der Feuerwehr.

(2) Die Gebührenschuld wird mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 9 Umsatzsteuer

Soweit einzelne der genannten Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, ist zusätzlich zu der Gebühr die Umsatzsteuer in Höhe des jeweils geltenden Steuersatzes zu erheben.

§ 10 Gebührenermäßigung, Stundung, Niederschlagung und Erlass

(1) Von der Erhebung von Gebühren kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit die Erhebung nach Lage des einzelnen Falles eine unbillige Härte wäre oder der Verzicht aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.

(2) Im Übrigen gelten für Stundungen, Niederschlagungen und den Erlass von Forderungen die Regelungen der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik in der jeweils gültigen Fassung.

§ 11 Datenschutz

(1) Die Hansestadt Lübeck ist berechtigt, zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung personenbezogene Daten zu verarbeiten. Die Verarbeitung umfasst u. a. auch die Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weiterleitung personenbezogener Daten.

(2) Erforderliche Daten sind insbesondere Name, Anschrift und Geburtsdatum der Gebühren-pflichtigen bzw. des gesetzlichen Vertreters, sowie die tatsächlichen Angaben zum Grund der Gebührenpflicht/Kostenersatzpflicht.

(3) Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen können zum Zwecke der Gebührenerhebung die in Absatz 2 genannten Daten bei Dritten erhoben werden. Dritte sind insbesondere Polizei-behörden, Ordnungsbehörden, Meldebehörden und das Kraftfahrtbundesamt.

(4) Die Daten dürfen von den datenverarbeitenden Stellen nur zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden.

(5) Es gelten die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSG-VO) in Verbindung mit dem Landesdatenschutzgesetz Schleswig- Holstein (LDSG).

§ 12 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Gebührensatzung für die öffentlichen Feuerwehren der Hansestadt Lübeck vom 01.12.1997, in der zurzeit gültigen Fassung, außer Kraft.

 

Lübeck, den 27.01.2023
Der Bürgermeister

 

Anlage 1

zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen der öffentlichen Feuerwehren in der Hansestadt Lübeck (Pflichtaufgaben)

(1) Personalgebühren

 

 

hauptamtliches Personal

 pro h

       386,35 €

ehrenamtliche Kräfte

 pro h

       138,04 €

 

 

 

(2) Fahrzeuggebühren

 

 

Mannschaftstransportfahrzeuge

 pro h

       115,28 €

Einsatzleitfahrzeuge

 pro h

       289,14 €

Tank- und Sonderlöschfahrzeuge

 pro h

       768,39 €

Hubrettungsfahrzeuge

 pro h

       590,35 €

Löschfahrzeug

 pro h

       358,84 €

Rüst- u. Gerätefahrzeuge

 pro h

       766,85 €

Schlauchwagen

 pro h

       532,00 €

Nachschubfahrzeuge

 pro h

       494,82 €

Wechselladerfahrzeuge

 pro h

       894,55 €

Fahrzeuge für den ABC- und Gefahrguteinsatz sowie Wasserfahrzeuge

 

 pro h

       246,93 €

 

 

 

 

(3) Pauschalgebühren

 

 

Fehlalarm Brandmeldeanlage

je Einsatz

          3.116,67 €

     
       

Anlage 2

zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen der öffentlichen Feuerwehren in der Hansestadt Lübeck (freiwillige Aufgaben)

(1) Personalgebühren

 

 

 

netto

 

Hauptamtliches Personal

 pro h

 

386,35 €

ehrenamtliche Kräfte

 pro h

 

138,04 €

 

 

 

 

(2) Fahrzeuggebühren

 

 

 

netto

Mannschaftstransportfahrzeuge

 pro h

 

      115,28 €

Einsatzleitfahrzeuge

 pro h

 

      289,14 €

Tank- und Sonderlöschfahrzeuge

 pro h

 

      768,39 €

Hubrettungsfahrzeuge

 pro h

 

      590,35 €

Löschfahrzeug

 pro h

 

      358,84 €

Rüst- u. Gerätefahrzeuge

 pro h

 

766,85 €

Schlauchwagen

 pro h

 

532,00 €

Nachschubfahrzeuge

 pro h

 

494,82 €

Wechselladerfahrzeuge

 pro h

 

894,55 €

Fahrzeuge für den ABC- und Gefahrguteinsatz sowie Wasserfahrzeuge

 pro h

 

246,93 €

 

 

 

 

Anlage 3

zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen der öffentlichen Feuerwehren in der Hansestadt Lübeck (Vorbeugender Brandschutz)

Mitarbeiter:innen

pro h

89,56 €

PKW

pro h

           4,43 €

 

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    01.02.2023