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Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für Wochenmärkte

1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für Wochenmärkte der Hansestadt Lübeck vom 27.01.2023

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein wird die Gebührensatzung für Wochenmärkte der Hansestadt Lübeck vom 31.03.2022 (veröffentlicht am 31.03.2022 unter www.bekanntmachungen.luebeck.de) nach Beschlussfassung der Bürgerschaft vom 26.01.2023 wie folgt geändert:

  1. 2 Abs.3 erhält folgende Fassung:

(3)   Dauerhändler:innen nach dieser Satzung sind Benutzer:innen, die einen Standplatz für einen längeren Zeitraum (Quartal oder Jahr) fest buchen.

  1. 3 Abs.1-3 erhalten folgende Fassung:

(1)   Die Gebühr bemisst sich als Tagesgebühr je angefangenen Frontmeter für jeden angefangenen Tag und beträgt 4,01 Euro netto für Dauerhändler:innen und 4,66 Euro netto für Tageshändler:innen. Die Frontmeter werden auf volle Frontmeter aufgerundet.

(2)   Für die Versorgung der Benutzer:innen mit Elektrizität bemisst sich die Gebühr nach angefangenen kw/h und beträgt 0,45 Euro netto.

(3)   Überschreitet ein Verkaufsstand die maximale Tiefe von 4 m deutlich (mehr als 1 m) kostet jeder Frontmeter 0,50 € zusätzlich.

  1. 5 Abs.2 und 3 erhalten folgende Fassung:
  • Werden Wochenmarktflächen für einen längeren Zeitraum (Quartal oder Jahr) bereitgestellt, so sind die Gebühren zur Mitte des Quartals in einer Summe zu entrichten, sofern durch Bescheid keine andere Fälligkeit vorgegeben wird.
  • Die Gebühren für die Versorgung mit Elektrizität sind fällig mit Beendigung der Abnahme vom Netz, soweit keine Wertmünzen oder Stromkarten verwendet werden oder keine andere Fälligkeit durch die Hansestadt Lübeck festgesetzt wird.
  1. 6 Abs.2 erhält folgende Fassung:
  • Ist eine Bereitstellung der Flächen für einen längeren Zeitraum (Quartal oder Jahr) erfolgt, endet die Gebührenpflicht mit dem Ablauf des Bereitstellungszeitraumes. Will der/die Gebührenschuldende nach Bereitstellung der Flächen seinen oder ihren für einen längeren Zeitraum zugeteilten Standplatz vorzeitig aufgeben, ist dies schriftlich bis spätestens 14 Tage vor Ablauf eines Monats der Hansestadt Lübeck bekannt zu geben. Die Gebührenpflicht endet in diesem Fall mit Ende des betreffenden Monats.
  1. Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.02.2023 in Kraft.

 

Lübeck, den 27.01.2023

Der Bürgermeister

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    30.01.2023