Donnerstag, 16.05.2024 4° C

Anordnung zum Schutz gegen die Amerikanische Faulbrut (Allgemeinverfügung) Festlegung eines Sperrbezirkes

Amtliche Bekanntmachung der Hansestadt Lübeck

Bereich Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz

Anordnung zum Schutz gegen die Amerikanische Faulbrut (Allgemeinverfügung)

Festlegung eines Sperrbezirkes

 

 

In der Hansestadt Lübeck  wurde am 31.05.2013 im Stadtbezirk Lübeck-Niederbüssau der Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut amtlich festgestellt.

Auf Grund der §§ 10 und 11 der Bienenseuchen-Verordnung vom 03. November 2004 (BGBl. I S. 2738) und den dazu ergangenen Ausführungshinweisen zur Bienenseuchen-Verordnung vom 12. August 2010 (ABl. Schl.-H. S. 623), in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes (AG-TierSG) vom 14.02.2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 197), alle in der z.Zt. gültigen Fassung, macht die Hansestadt Lübeck  folgendes bekannt:

 

Um den Ausbruchsbetrieb in Niederbüssau wird ein Sperrbezirk eingerichtet, dessen Gebiet folgendermaßen umschlossen wird:

 

Sperrbezirk:

Der Sperrbezirk umfasst die Ortsteile Niederbüssau, Oberbüssau, Vorrade und Kronsforde.

Es wird wie folgt eingegrenzt:

Südlich: Stadtgrenze außer Krummesse

Westlich: Gewässer Grinau (zwischen Niendorf -Moorgarten und Oberbüssau)

Nördlich: Autobahn A20

Östlich: Karkbrede, Vorrader Hauptstraße, Niemarker Landgraben

 

 

Für den Sperrbezirk gilt folgendes:

 

(1)
1. Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf  Amerikanische Faulbrut zu
     untersuchen. Nähere Auskunft hierzu erteilt die  Abteilung Verbraucherschutz und Tiergesundheit der
     Hansestadt Lübeck unter  der Telefonnummer 0451-122 1249. 

2. Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.

3. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte,
    Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.

4. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.

 

(2) Die Vorschrift des Absatzes (1) Nr. 4 findet keine Anwendung auf:

1. Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an Wachs verarbeitende Betriebe, die über die
     erforderliche Einrichtung zur Entseuchungdes Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung „Seuchenwachs“

     abgegeben werden und

2. Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.

 

(3) Für Bienenvölker, Bienen, Bienenwohnungen und Gerätschaften sowie Futtervorräte können Ausnahmen von
      Absatz 1 zugelassen werden, wenn eine Verschleppung der Seuche nicht zu befürchten ist.

      Der Besitzer von Bienenvölkern, die ihren Standort im Sperrbezirk haben, ist verpflichtet, der Hansestadt
      Lübeck, Abteilung Verbraucherschutz und Tiergesundheit den Standort und die Anzahl der Bienenvölker
      anzuzeigen.

 

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

 

Begründung:

In einem Bienenstand in Niederbüssau wurde aufgrund einer klinischen Untersuchung vom 14.05.2013 sowie eines bakteriologischen Erregernachweises vom 31.05.2013 der Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut amtlich festgestellt.

 

Ist die Amerikanische Faulbrut in einem Bienenstand amtlich festgestellt, hat der Bürgermeister der Hansestadt Lübeck als zuständige Behörde gemäß § 10 Abs. 1 der Bienenseuchen-Verordnung das Gebiet in einem Umkreis von mindestens 1 Kilometer um den Bienenstand zum Sperrbezirk zu erklären.

 

Hinweis:

Gemäß § 80 des Tierseuchengesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, berichtigt: BGBl. I S. 3588), in der z.Zt. geltenden Fassung hat die Anfechtung der obigen Anordnungen keine aufschiebende Wirkung. Sämtliche Anordnungen sind daher sofort vollziehbar.

 

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Tierseuchenverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei der Hansestadt Lübeck, Bereich Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz, Kronsforder Allee 2-6; 23539 Lübeck,  erhoben werden.

 

Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann dass Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein in 24837 Schleswig, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen.

 

 

 

Lübeck, den 04.06.2013

 

 

Hansestadt Lübeck

Der Bürgermeister

Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz

Im Auftrag

gez. Dr. Andreas Müller-Buder

Amtstierarzt

 

 

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    11.06.2013