der Hansestadt Lübeck zur endgültigen Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes Block 4 –Rosenstraße (II. Teilaufhebung)
vom 02.08.2017
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 57 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom. 03.08.2016, (GVOBl. S. 788) und des § 162 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4.5.2017 (BGBl. I S. 1057), wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 29.06.2017 folgende Satzung erlassen:
§ 1
(1) Die Satzung der Hansestadt Lübeck vom 25.09.1985 über die förmliche Festlegung des
Sanierungsgebietes „Block 4 - Rosenstraße“, das begrenzt wird im Norden von der Straße Rosenpforte, im
Osten von der Straße Wakenitzmauer, im Süden von der Straße Große Gröpelgrube und im Westen von der
Rosenstraße
wird aufgehoben.
(2) Die von der II. Teilaufhebung - und damit endgültigen Aufhebung des Sanierungsgebietes - betroffenen
Flurstücke sind in dem als Anlage beigefügten Lageplan schraffiert dargestellt sind. Dieser Plan ist
Bestandteil der Satzung.
§ 2
Diese Satzung wird gemäß § 162 Abs. 2 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Lübeck, 02.08.2017 Der Bürgermeister
Lageplan gemäß § 1 Abs. 2 der Satzung der Hansestadt Lübeck zur endgültigen Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes „Block 4 - Rosenstraße“ (II. Teilaufhebung) vom 02.08.2017
(Lageplan siehe Anlage unten)
Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Hansestadt Lübeck, geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB)
Unbeachtlich ist zudem eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Verfahrens- und Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahresseit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Hansestadt Lübeck unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.
Lübeck, 14.08.2017 Hansestadt Lübeck
Der Bürgermeister
Fachbereich 5 – Planen und Bauen
Bereich Stadtplanung und Bauordnung