Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Hansestadt Lübeck vom 16.10.2022
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig‐Holstein, des § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung vom 13.11.2019 (GVOBl. Schl.‐H., S. 425), des § 44 Abs. 3 des Landeswassergesetzes in der Fassung vom 13.11.2019 (GVOBl. Schl.‐H., S. 425), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2022 (GVOBl. Schl.‐H., S. 562), der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig‐Holstein in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.‐H., S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2022 (GVOBl. Schl.‐H., S. 564) und des § 32 Abs. 2 der Entwässerungssatzung der Hansestadt Lübeck vom 28.02.2011 (Lübecker Stadtzeitung vom 15.03.2011) zuletzt geändert durch Satzung vom 12.12.2016 (Lübecker Stadtzeitung vom 20.12.2016) (EWS‐HL) wird die Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 22.03.2013 (Lübecker Stadtzeitung vom 26.03.2013), zuletzt geändert durch Satzung vom 02.12.2020 (Lübecker Nachrichten 30.12.2020), nach Beschlussfassung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 29.09.2022 wie folgt geändert:
(2) Die Höhe der Grundgebühr wird für die nachfolgend aufgeführten Zählergrößen wie folgt berechnet:
Dauerdurchfluss (Q₃) |
Nenndurchfluss (Qn) |
Grundgebühr EUR/Monat |
bis 2,5 m³/h |
bis 1,5 m³/h |
16,49 |
bis 4,0 m³/h |
bis 2,5 m³/h |
27,47 |
bis 6,3 m³/h |
bis 3,5 m³/h |
38,47 |
bis 10 m³/h |
bis 6,0 m³/h |
65,94 |
bis 16 m³/h |
bis 10 m³/h |
109,90 |
bis 25 m³/h |
bis 15 m³/h |
164,85 |
bis 63 m³/h |
bis 40 m³/h |
439,59 |
bis 100 m³/h |
bis 60 m³/h |
659,39 |
bis 250 m³/h |
bis 150 m³/h |
1.648,47 |
über 250 m³/h |
über 150 m³/h |
10,99 je Qn 6,58 je Q₃ |
(1) Die Zusatzgebühr beträgt 2,16 EUR je Kubikmeter der nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 ‐ 4 ermittelten (abgeleiteten) Schmutzwassermenge.
Die vierteljährliche Niederschlagswassergebühr beträgt 2,20 EUR je volle zehn Quadratmeter der nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 ‐ 4 ermittelten Fläche.
(1) Die Benutzungsgebühr für die den öffentlichen Regenwasserleitungen zugeführten sonstigen Einleitungen beträgt 1,31 EUR je Kubikmeter (8,80 EUR/10 m² x ). Die eingeleitete Wassermenge ist durch Zählermessung oder hydrogeologisches Gutachten durch den Gebührenpflichtigen nachzuweisen. Ist eine Zählermessung der eingeleiteten Menge nicht möglich und wird keine Wassermenge aus einem hydrogeologischen Gutachten beigebracht, so bemisst sich die Gebühr nach der angeschlossenen Fläche. Der Gebührensatz beträgt 8,80 EUR je volle zehn Quadratmeter.
(2) Die Benutzungsgebühr für sonstige Einleitungen in die öffentlichen Schmutz‐ oder Mischwassereinrichtungen beträgt 2,16 EUR je Kubikmeter. Die eingeleitete Wassermenge ist durch Zählermessung oder hydrogeologisches Gutachten durch die/den Gebührenpflichtige/‐ n nachzuweisen. Ist eine Messung der eingeleiteten Menge nicht möglich und wird keine Wassermenge aus einem hydrogeologischen Gutachten beigebracht, so bemisst sich die Gebühr nach der entsprechend angeschlossenen Fläche. Die Gebühr beträgt 14,47 EUR je volle zehn Quadratmeter (2,16 EUR/m³ x ).
(3) Wird die Abfuhr der Inhaltsstoffe aus abflusslosen Sammelgruben oder aus Kleinkläranlagen verweigert oder ist sie aus anderen Gründen, die die/der Gebührenpflichtige oder deren/dessen Beauftragte/‐r zu vertreten hat, nicht möglich, so wird eine Gebühr von 90,00 EUR für den zusätzlichen Aufwand erhoben.
(3) […] Der/Die bisherige und der/die neue Pflichtige haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung der ab der Rechtsänderung entstandenen Entwässerungsgebühren, die bis zu dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem die Entsorgungsbetriebe Lübeck Kenntnis von dem Wechsel des/der Pflichtigen erhalten.
(1) Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Entwässerungsgebühren im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung und Verarbeitung folgender Daten gem. Art. 6 Abs. 1 e) i.V.m. Art. 6 Abs. 2 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) i.V.m. § 3 Landesdatenschutzgesetz des Landes Schleswig-Holstein (LDSG) in seiner jeweils gültigen Fassung ausfolgenden Stellen zulässig:
[…]
(1) Ordnungswidrig nach § 18 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig‐Holstein in der jeweils gültigen Fassung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. […]
2. entgegen § 9 Abs. 5, § 16 Abs. 3 und § 17 Abs. 3 gebührenrelevante Änderungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt
Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
Lübeck, 16.10.2022
Jan Lindenau
Bürgermeister