Satzung zur Änderung der Satzung der Hansestadt Lübeck über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abfallwirtschaft in der Hansestadt Lübeck vom 16.10.2022
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig‐Holstein, der §§ 1, 2, 6 sowie § 18 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig‐Holstein in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.‐H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 564), des § 5 Abs. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes für das Land Schleswig‐Holstein vom 18.01.1999 (GVOBl. Schl.‐H. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.01.2019 (GVOBl. Schl.‐H. S. 16) sowie des § 24 der Satzung der Hansestadt Lübeck über die Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftssatzung ‐ AbfWS) in der Hansestadt Lübeck vom 24.11.2016 in der Fassung vom 02.12.2020, wird die Satzung der Hansestadt Lübeck über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgebührensatzung – AbfWGebS) in der Hansestadt Lübeck vom 30.11.2016 (Lübecker Stadtzeitung v. 13.12.2016) zuletzt geändert durch Satzung vom 02.12.2020 (Lübecker Nachrichten vom 30.12.2020) nach Beschlussfassung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 29.09.2022 wie folgt geändert:
(6) Im Falle eines Wechsels des Eigentums bzw. des Wohnungs- und Teileigentums ist die bisherige Eigentümerin oder der bisherige Eigentümer bzw. die bisherige Wohnungs- und Teileigentümerin oder der bisherige Wohnungs- und Teileigentümer bis zum Ablauf des Monats, in dem der Wechsel erfolgt, gebührenpflichtig; mit Beginn des darauffolgenden Monats wird die neue Eigentümerin oder der neue Eigentümer bzw. die neue Wohnungs- und Teileigentümerin oder der neue Wohnungs- und Teileigentümer gebührenpflichtig. Im Falle eines Wechsels des Eigentums/Wohnungs- oder Teileigentums, ist die Rechtsänderung den Entsorgungsbetrieben Lübeck unverzüglich anzuzeigen. Die Sätze 1 und 2 gelten im Falle des Absatz 2 entsprechend.
(1) Die Gebühr für die Entsorgung von Abfällen im Umleerverfahren beträgt bei 14‐täglicher Entleerung:
Für einen Restabfallbehälter von |
Euro je Monat |
40 l |
6,67 |
80 l |
13,35 |
120 l |
20,02 |
240 l |
40,04 |
660 l |
110,10 |
770 l |
128,45 |
1.100 l |
183,50 |
Erfolgt die Leerung häufiger oder weniger häufig, so vervielfältigt bzw. verringert sich die Gebühr entsprechen
(2) Die Gebühr für einen 40 l‐Restabfallbehälter für 1‐Personen‐Haushaltungen mit 4‐wöchentlicher Leerung beträgt 3,34 € pro Monat.
(4) Für Grundstücke, für die nach den Vorschriften der Abfallwirtschaftssatzung ein Anschluss‐ und Benutzungszwang an die Entsorgung kompostierbarer Abfälle nicht besteht, wird ein monatlicher Abschlag in Höhe von 0,0011 € pro Liter abgefahrenes Restabfallbehältervolumen bei 14-täglicher Entleerung gewährt.
(5) Werden Abfallbehälter gemäß den Bestimmungen der Abfallwirtschaftssatzung für eine vorübergehende Nutzung zur Verfügung gestellt, betragen die Gebühren:
a) nach Anzahl der Entleerungen:
1. Großbehälter mit 1.100 l Volumen 43,65 €
2. Müllpresscontainer 183,03 €
3. Abrollcontainer 157,03 €
b) nach der Abfallmenge pro Megagramm
Entsorgung Müllpresscontainer/Abrollcontainer 187,31 €
Die Gebührentatbestände nach Buchstaben a) und b) werden zur Bestimmung der Gebührenhöhe bei Müllpresscontainern/Abrollcontainern addiert.
(7) Die Gebühren für die Entsorgung von Abfällen unter Nutzung von Restabfall-Müllpresscontainern (dauerhafte Gestellung) betragen:
a) nach Anzahl der Abfuhren je Entleerung 157,03 €
b) nach Dauer der Nutzung pro Monat 190,00 €
c) nach der Restabfallmenge pro Megagramm 197,98 €
Die Gebührentatbestände nach Buchstaben a) bis c) werden zur Bestimmung der Gebührenhöhe addiert.
(8) Die Gebühren für Saisonbehälter betragen bei 14‐täglicher Entleerung:
für einen Restabfallbehälter von |
Euro je Monat im Zeitraum von April bis Oktober |
80 l |
10,83 |
120 l |
16,23 |
240 l |
32,47 |
660 l |
89,24 |
770 l |
104,12 |
1.100 l |
148,74 |
(9) Wird die Abfuhr der Abfälle aus Gründen, die die Hansestadt Lübeck nicht zu vertreten hat, auf Antrag nachgeholt oder wird die Abfuhr von Amts wegen angeordnet und durchgeführt, so entstehen Gebühren in Höhe von 11,00 € je Anfahrt an dem Grundstück. Bei Sonderleerungen gem. § 13 Abs. 10 der Abfallwirtschaftssatzung wird je Einzelentleerung und Abfallbehälter die Gebühr in Höhe der Hälfte der jeweiligen Monatsgebühr erhoben. Für die 40 l‐Abfallbehälter mit 4‐wöchentlicher Leerung beträgt die zusätzliche Gebühr je Einzelleerung eine volle Monatsgebühr.
(13) Soweit die Höchstmenge (Anzahl Abrufe und Volumen) überschritten ist, beträgt die zusätzliche Gebühr für die Einsammlung (im Holsystem) des Sperrguts 133,87 € pro Abholung je angefangene 3 m³ Sperrgut.
(14) Die Gebühr für die kurzfristige Abfuhr von Sperrgut bzw. Elektro‐ und Elektronikgeräten im Rahmen des Expresstermins beträgt 66,00 € pro Expresstermin.
(15) Die zusätzliche Gebühr für eine gesonderte Abholung von Sperrgut bzw. Elektro‐ und Elektronikgeräten aus der Wohnung beträgt 12,90 € je angefangene 15 min und Mitarbeiter.
Zu den Gebühren nach § 4 werden je Restabfall- und Bioabfallbehälter sowie Papiergroß-behälter pro Abfallbehälter bei 14-täglicher Entleerung folgende monatliche Zuschläge erhoben:
a) Beim Transport von Abfallbehältern über Entfernungen von mehr als 15 m:
für Zweiradbehälter € 1,05 pro Abfallbehälter für jede angefangene 10 m,
für Vierradbehälter € 2,10 pro Abfallbehälter für jede angefangene 10 m,
(1) Die Gebühr für die Entsorgung von Abfällen mittels Unterflurbehälter beträgt bei 14‐täglicher Entleerung:
für einen Restabfall-Unterflurbehälter |
Euro je Monat
|
3 m³ |
402,13 |
4 m³ |
536,18 |
5 m³ |
670,22 |
(1) Die Gebühr für die Anlieferung von Sperrgut (soweit die Höchstmenge (Anzahl Abrufe und Volumen) überschritten ist), Bauschutt und Baumischabfällen auf einem der Wertstoffhöfe beträgt für Fahrzeuge mit und ohne Anhänger mit einer Maximal(gespann)länge von 8 Meter, unabhängig vom Abfallgewicht, für jeden angefangenen halben Kubikmeter 5,50 €.
(2) Die Gebühr für die Anlieferung von Baum‐, Strauch‐ und Grünschnitt bis 3 m³ pro Anlieferung auf einem der Wertstoffhöfe beträgt für Fahrzeuge mit und ohne Anhänger mit einer Maximal(gespann)länge von 8 Meter, unabhängig vom Abfallgewicht, für jeden angefangenen halben Kubikmeter 2,50 €.
(3) Die Gebühr für die Anlieferung von Baum‐, Strauch‐ und Grünschnitt ab 3 m³ am Biomassewerk beträgt, unabhängig vom Abfallgewicht, für jeden angefangenen halben Kubikmeter 2,50 €.
(4) Die Gebühr für Anlieferungen zur Ablagerung auf der Deponie Niemark beträgt:
1. bis zu 200 kg unabhängig vom Abfallgewicht 11,47 €
2. über 200 kg je angefangene 10 kg Abfall für:
Abfall- Schlüssel- nummer |
Abfallbezeichnung |
Gebühr in Euro |
120117 |
Strahlmittelabfälle (ungefährlich) |
1,38 |
170106 |
Bauschutt (gefährlich) |
1,16 |
170107 |
Bauschutt (ungefährlich) |
1,06 |
170107 |
Leichtbeton, Ytong (ungefährlich) |
2,50 |
170301 |
Bitumengemische (gefährlich), Fräsgut |
0,86 |
170301 |
Bitumengemische (gefährlich), Schollenware |
1,01 |
170302 |
Bitumengemische (ungefährlich), Fräsgut |
0,76 |
170302 |
Bitumengemische (ungefährlich), Schollenware |
0,91 |
170503 |
Boden und Steine (gefährlich) |
0,86 |
170504 |
Boden und Steine (ungefährlich) |
0,76 |
170505 |
Baggergut (gefährlich) |
1,16 |
170506 |
Baggergut (ungefährlich) |
1,06 |
170601 |
Asbesthaltiges Dämmmaterial (gefährlich) |
1,51 |
170603 |
KMF – Künstliche Mineralfaser (gefährlich) |
3,78 |
170605 |
Asbest (gefährlich), BigBag Ware |
1,51 |
170605 |
Asbest (gefährlich), Rohre |
2,02 |
170802 |
Gips (gefährlich) |
3,78 |
170903 |
Brandabfall (gefährlich) |
1,51 |
|
Sonstiges |
0,76 |
Die Gebühr für die Anlieferung zur Ablagerung auf anderen Deponien beträgt:
3. für die Deponieklasse 0 je angefangene 10 kg Abfall 0,26 €
4. für die Deponieklasse 1 je angefangene 10 kg Abfall 0,70 €
5. für die Deponieklasse 3 je angefangene 10 kg Abfall 1,60 €.
Die Gebühr für den Transport zur Ablagerung auf anderen Deponien beträgt:
6. für die Deponieklasse 0 je angefangene 10 kg Abfall 0,12 €
7. für die Deponieklasse 1 je angefangene 10 kg Abfall 0,15 €
8. für die Deponieklasse 3 je angefangene 10 kg Abfall 0,13 €.
(5) Die Gebühr für die Anlieferung von andienungspflichtigem Restabfall zur Behandlung in der Mechanisch‐Biologischen Abfallbehandlungsanlage, der nicht im Rahmen der Regelabfuhr angenommen wird, beträgt:
1. bis zu 200 kg unabhängig vom Abfallgewicht 31,22 €
2. über 200 kg je angefangene 10 kg Restabfall 1,60 €
Bei Ausfall der Wägeeinrichtung wird die Gebühr nach der Ladefähigkeit des Fahrzeuges unabhängig von seiner tatsächlichen Beladung erhoben, wenn der Anlieferer das Ladegewicht nicht durch eine amtliche Wiegenote nachweist. Ist offensichtlich erkennbar, dass das Ladegewicht erheblich von der Ladefähigkeit (Nutzlast) des Fahrzeuges abweicht, wird das Ladegewicht geschätzt.
(1) Ordnungswidrig nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 6 sowie § 10 Abs. 1 die erforderlichen Auskünfte über die personen- und betriebsbezogenen Daten zum Zwecke der Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung und Geltendmachung der Gebühren nicht oder nicht rechtzeitig erteilt.
Lübeck, 16.10.2022
Jan Lindenau
Bürgermeister