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Änderung der Stadtverordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil (GLB) "Lauerhofer Feld"

Stadtverordnung vom 28.06.2022
zur Änderung der Stadtverordnung
über den geschützten Landschaftsbestandteil „Lauerhofer Feld“ in der Hansestadt Lübeck
vom 04. Februar 1999

Aufgrund der §§ 22 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 29 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I. S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 BGBl. I, S. 3908) i.V.m. §§ 18, 19, 59 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H., S. 301), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 02. Februar 2022 (GVOBl. S. 91) wird durch den Bürgermeister der Hansestadt Lübeck als untere Naturschutzbehörde verordnet:

§ 1
Änderungen des Geltungsbereichs


(1) Aus dem geschützten Landschaftsbestandteil „Lauerhofer Feld“ wird ein Teilbereich von circa 1.711 m² in der Gemarkung St. Gertrud, Flur 12, Flurstücke 22/22 (tlw.) und 50/3 (tlw.) aus dem Schutz entlassen.

(2) In den geschützten Landschaftsbestandteil „Lauerhofer Feld“ wird ein neuer Teilbereich von circa 608 m² in der Gemarkung St. Gertrud, Flur 12, Flurstücke 22/21 (tlw.) und 50/3 (tlw.) in den Schutz aufgenommen.

§ 2
Änderungen und Aktualisierungen

(1) Die Regelung des § 2 Abs. 1 wird aufgehoben und durch den folgenden Abs. 1 ersetzt:
„Der geschützte Landschaftsbestandteil liegt östlich des Stadtzentrums der Hansestadt Lübeck und umfasst ein Gebiet von rund 3,30 ha.“

(2) In § 2 Abs. 2 wird Satz 3 durch folgenden Satz ersetzt:
„Die südliche Grenze verläuft an der Südseite des Knicks, der sich zwischen der vorhandenen Wiese und der Bebauung des B-Plangebietes „07.32.00 – Schlutuper Straße/ Lauerhofer Weg“ befindet und den vorher erwähnten Wanderweg und die Schlutuper Straße verbindet.“

(3)
a) In § 2 Abs. 3 wird Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Die Grenze des geschützten Landschaftsbestandteiles ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1: 2.000 schwarz liniert eingetragen.“

b) Die in § 2 Abs. 3 aufgeführte Übersichtskarte wird ersetzt durch die als Anlage 1 beigefügte Karte (Maßstab 1: 2.000), in der die neue Grenze des geschützten Landschaftsbestandteiles als durchgezogene schwarze Linie dargestellt wird.

(4) § 3 Abs. 1 Nr. 4 wird gestrichen.

(5) Die in § 4 Abs. 1 Nr. 5 genannte Vorschrift „§ 33 (1) Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes“ wird ersetzt durch die Vorschrift „§ 46 Abs.1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz“.
(6) Die in § 6 Nr. 2 genannte Vorschrift „§ 38 des Landeswassergesetzes“ wird ersetzt durch die Vorschrift „§ 25 Landeswassergesetz“.

(7) Die in § 8 genannte Vorschrift „§ 54 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes“ wird ersetzt durch die Vorschrift „§ 67 Bundesnaturschutzgesetz“.

(8) Die in der Regelung in § 9 Abs. 1 genannte Vorschrift „§ 57 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes“ wird ersetzt durch die Vorschrift „§ 57 Abs. 2 Nr. 4 Landesnaturschutzgesetz“.

(9) § 9 Abs. 2 wird gestrichen.

(10) Die in der Regelung in § 9 Abs. 3 genannte Vorschrift „§ 57a Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes“ wird ersetzt durch die Vorschrift „§ 57 Abs. 5 Landesnaturschutzgesetz“ und der genannte Betrag „100.000,-- DM“ wird ausgetauscht gegen den Betrag „50.000 Euro.“

§ 3
Inkrafttreten der Stadtverordnung

Diese Stadtverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Lübeck, den 28.06.2022

gez.
Jan Lindenau
Der Bürgermeister der Hansestadt Lübeck
als untere Naturschutzbehörde

 

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    17.11.2022
Anlagen