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Änderung der Stadtverordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Travemünder Winkel"

Stadtverordnung vom 19.10.2022
zur Änderung der Stadtverordnung
über das Landschaftsschutzgebiet „Travemünder Winkel“ in der Hansestadt Lübeck
vom 21. Juni 1996

Aufgrund der §§ 22 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 26 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I. S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I, S. 3908) i.V.m. §§ 15, 19, 59 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) vom 24. Februar 2010 (GVOBl. S. 301), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 02. Februar 2022 (GVOBl. S. 91) wird durch den Bürgermeister der Hansestadt Lübeck als untere Naturschutzbehörde verordnet:

§ 1
Änderungen des Geltungsbereichs

Aus dem Landschaftsschutzgebiet „Travemünder Winkel““ wird ein Teilbereich von circa 67,06 ha entlassen.

Dies betrifft die Flächen in der Gemarkung Gneversdorf, Flur 1, Flurstücke 54/9 (tlw.); Gemarkung Travemünde, Flur 2, Flurstück 4/10 tlw.; Gemarkung Teutendorf, Flur 3, Flurstücke 23/2, 23/6, 23/8, 27/1, 27/2, 27/4, 27/5, 27/6, 27/14, 27/15, 27/21, 39/5, 39/6 tlw., 44/23, 44/24 tlw., 46/39 tlw., 49/3, 49/6 tlw., 49/7, 57/8, 57/11, 57/16, 158/33 tlw., 161 tlw. und Gemarkung Teutendorf, Flur 4, Flurstück 27/9 tlw. und 20/142 tlw. 

§ 2
Änderungen und Aktualisierungen

(1) § 2 wird wie folgt geändert:

  1. Absatz 1 erhält folgenden Wortlaut:„Das Landschaftsschutzgebiet liegt im Nordosten des Stadtgebietes der Hansestadt Lübeck und umfasst eine Fläche von 1.282,94 ha.“
  1. Absatz 2 erhält folgenden Wortlaut:
    „Die Stadtgrenze der Hansestadt Lübeck zwischen Dänischburg und der B 76 stellt die nördliche Gebietsgrenze dar. Weiter verläuft die Grenze entlang der B 76, dem Timmendorfer Weg, der Straße „Howingsbrook“ und dem „Gneversdorfer Weg“ bis zur nördlichen Seite der B 75. Die Ortslage Gneversdorf wird dabei an den äußeren Einfriedungen der bebauten Grundstücke umgangen. Die östlich von Gneversdorf gelegene Parkanlage wird in das Schutzgebiet einbezogen. Die Grenze verläuft weiter entlang der B 75 Richtung Dänischburg bis zum Knick auf der östlichen Grenze der B 75 kurz vor der Brücke Teutendorfer Weg, in östlicher Richtung dem Knick folgend bis zum Wanderweg der Teutendorfer Siedlung und dann weiter der südlichen Grenze des Wanderweges folgend bis an die westlichen Grundstücksgrenzen der Bebauung der Straßen „Ausbau“ und „Ringstraße“ entlang bis zur Eisenbahnstrecke Lübeck-Travemünde. Von dort aus folgt die Grenze den rückwärtigen Grundstücksgrenzen der Siedlung Teutendorfer Weg und verläuft unter Aussparung der Ortslage Rönnau in südlicher Richtung bis zur lvendorfer Landstraße. Sie folgt dieser bis zum Ortseingang von Ivendorf, umgeht die Ortschaft bis zur Ovendorfer Straße und trifft im weiteren Verlauf wieder auf die Eisenbahnstrecke. Entlang der Bahnlinie verläuft die Grenze bis zur B-75-Anschlußstelle Lübeck-Siems, wobei bebaute Grundstücke und der östliche Teil des Waldhusener Friedhofes ausgegrenzt bleiben. Die im westlichen Friedhofbereich gelegenen Teiche werden in das Schutzgebiet einbezogen. Die Grenze folgt westlich des Waldhusener Weges weiter der Eisenbahnstrecke, quert den Gleiskörper am Bahnübergang Am Moor/Forstweg und verläuft dann parallel eines Fußweges entlang der rückwärtigen Einfriedungen der Grundstücke der Straße "Am langen Berg". Bis zur Stadtgrenze bei Dänischburg stellt die A 226 die weitere Schutzgebietsgrenze dar.
    Die Ortslagen Pöppendorf und Teutendorf sowie die Kleingartenanlage und die Siedlung am Waldhusener Moorsee sind vom Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen.“
  2. Die in Absatz 3 genannte Anlage wird ersetzt durch die beigefügte Übersichtskarte. (Stand: 16.07.2021, Anlage)

  3. Absatz 4 S.1 erhält folgenden Wortlaut: „Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes ist in den 11 Abgrenzungskarten 1676, 1876, 2076, 2078, 2276, 2278, 2280, 2282, 2478, 2480 und 2482 (Deutsche Grundkarten) im Maßstab 1: 5.000 als schwarze Linie eingetragen.

  4. Die in Absatz 4 aufgeführten allein von der Flächenentlassung betroffenen Abgrenzungskarten 2280, 2480 und 2482 werden dadurch aktualisiert, dass auf diesen Abgrenzungskarten im Maßstab 1: 5.000 die entfallende Landschaftsschutzgebietsgrenze mit einer schwarz durchkreuzten Markierung und die neue Landschaftsschutzgebietsgrenze als durchgezogene schwarze Linie dargestellt wird.

 

(2)   § 4 wird wie folgt geändert: Die in § 4 Abs. 1 Nr. 4 genannte Vorschrift „§ 33 Abs. 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz“ wird ersetzt durch die Vorschrift „§ 46 Abs. 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz“.

(3)   § 6 wird wie folgt geändert:  

  1. Die in § 6 Nr. 2 genannte Vorschrift „§ 7 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes“ wird ersetzt durch die Vorschrift „§ 5 Bundesnaturschutzgesetz“.

  2. Die in § 6 Nr. 5 genannte Vorschrift „§ 12 des Landesnaturschutzgesetzes“ wird ersetzt durch die Vorschrift „§ 18 a Straßen- und Wegegesetz“.

  3. Die in § 6 Nr. 6 genannte Vorschrift „§ 38 Landeswassergesetz“ wird ersetzt durch die Vorschrift „§ 25 Landeswassergesetz“.

  4. Die in § 6 Nr. 8 genannte Vorschrift „§ 8 Abs. 2 und 3 des Landesnaturschutzgesetzes“ wird ersetzt durch die Vorschrift „§ 15 Bundesnaturschutzgesetz i.V.m. § 9 Landesnaturschutzgesetz“.

(4)   § 7 wird wie folgt geändert:

Die in § 7 Abs. 1 genannte Vorschrift „§ 21b des Landesnaturschutzgesetzes“ wird ersetzt durch die Vorschrift „§ 27 Landesnaturschutzgesetz“.

(5)   § 9 wird wie folgt geändert: 

  1. Die in der Regelung in § 9 Abs. 1 genannte Vorschrift „§ 57 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes“ wird ersetzt durch die Vorschrift „§ 57 Abs. 2 Nr. 2 Landesnaturschutzgesetz“.

  2. Die in § 9 Abs. 1 Nr. 3 genannte Vorschrift „§ 33 Abs.1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz“ wird ersetzt durch die Vorschrift „§ 46 Abs.1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz“

  3. Der in § 9 Abs. 2 erhält folgenden Wortlaut: „Die Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 57 Abs. 5 Landesnaturschutzgesetz mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.“

  4. § 9 Abs. 3 wird gestrichen.

§ 3
Inkrafttreten der Stadtverordnung

Diese Stadtverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage (Übersichtskarte Stand 16.07.2021)

Lübeck, den 19.10.2022

gez.
Jan Lindenau
Der Bürgermeister der Hansestadt Lübeck
als untere Naturschutzbehörde

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    17.11.2022
Anlagen