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Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung

Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die
Geflügelpest bei Nutzgeflügel

Auf Grundlage des Art. 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 zur Ergänzung
der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates
hinsichtlich der Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter
Seuchen werden nachstehende Maßnahmen bekannt gegeben und verfügt:

Im Kreis Ostholstein, Bohnrader Weg, ist am 01.11.2022 der Ausbruch der Geflügelpest amtlich festgestellt worden. Für die Hansestadt Lübeck wird aufgrund der amtlichen Feststellung der hochpathogenen aviären Influenza (Geflügelpest) bei gehaltenen Vögeln wie Geflügel, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Fasane, Rebhühner und Laufvögel eine Schutz- und eine Überwachungszone festgelegt.

  1. Schutzzone

Mit einem Radius von mindestens 3 Kilometern wird das Gebiet um den Seuchenbestand am Bohnrader Weg als Schutzzone festgelegt.

Auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck ist das folgende Gebiet betroffen:
Ausgehend im Norden von An der Bundesstr. Haus-Nr.12 die Stadtgrenze nach Osten entlang bis zur Schwartauer Landstr., Schwartauer Allee bis zu und weiter auf Bei der Lohmühle, Schönböckener Str., Steinrader Damm bis Hofland, Hofland bis zur Kieler Str., Kieler Str. nach Nordwesten bis zum Kreisverkehr, Steinrader Hauptstr. bis zur Stadtgrenze, die Stadtgrenze entlang nach Norden bis zu An der Bundesstr. Haus-Nr.12

Die Schutzzone wird durch Schilder öffentlich gekennzeichnet, die den Aufdruck „Sperrbezirk“ enthalten.
In der Schutzzone sind die Anordnungen zur Tierseuchenbekämpfung (siehe Nummer 4) einzuhalten.

  1. Überwachungszone
    Außerdem wird um die Schutzzone eine Überwachungszone mit einem Radius von mindestens zehn Kilometer um den Seuchenbestand festgelegt.

Diese umfasst das gesamte Stadtgebiet mit Ausnahme der Stadtbezirke:
Alt-Kücknitz/Dummersdorf/Roter Hahn; Pöppendorf; Ivendorf; Teutendorf;
Alt-Travemünde/Rönnau; Brodten; Priwall;
Krummesse; Beidendorf; Blankensee
Der südöstlich des Müggenbuschwegs gelegene Teil des Stadtbezirks Strecknitz.

Die Überwachungszone wird durch Schilder öffentlich gekennzeichnet, die den Aufdruck „Beobachtungsgebiet“ enthalten.
In der Überwachungszone sind die Anordnungen zur Tierseuchenbekämpfung (siehe Nummer 4) einzuhalten.

  1. Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahmen wird angeordnet. 

4. Anordnungen zur Tierseuchenbekämpfung

Geltung für
Schutzzone

Geltung für
Überwachungs
zone

1. Anzeigepflicht
Wer Enten, Gänse, Fasane, Hühner, Laufvögel (Ratitae), Perlhühner, Rebhühner, Truthühner oder Wachteln in Gefangenschaft hält, hat dies der Veterinärabteilung der Hansestadt Lübeck, Carl-Gauß-Str.9, 23562 Lübeck, Tel. 0451-122-1213, email: dorle.tischbirek@luebeck.de  unverzüglich unter Angabe von Art und Anzahl der Tiere im Bestand, ihrer Nutzungsart und des Standorts sowie jede Änderung und jedes verendete Tier in dem Bestand unverzüglich anzuzeigen.
[Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/429 in Verbindung mit § 21 Absatz 5 und § 27 Absatz 3 GeflPestSchV]

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2. Absonderung zum Schutz vor dem Kontakt mit Wildvögeln und Einträgen; Aufstallungsgebot
Wer Vögel einer der in dieser Tabelle unter Nummer 1 genannten Arten in Gefangenschaft hält, hat diese Tiere von wild lebenden Vögeln abzusondern. Die gehaltenen Vögel sind in geschlossenen Ställen oder unter einer
Schutzvorrichtung zu halten, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das
Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss.
Alternativ kann die Haltung von Geflügel unter Netzen oder Gittern unter folgenden Bedingungen Anwendung finden:
a) Netze oder Gitter zur Vermeidung des Kontaktes zu Wildvögeln dürfen nur genutzt werden, wenn sie als Abdeckung nach oben eine Maschenweite
von nicht mehr als 25 mm aufweisen.
b) Jedes verendete Tier ist der Veterinärabteilung der Hansestadt Lübeck unverzüglich zu melden und auf Kosten des Tierhalters beim Landeslabor Schleswig-Holstein in Neumünster unverzüglich auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus virologisch untersuchen zu lassen.
[Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 40 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in Verbindung mit Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/429 sowie § 21 Absatz 2 und § 13
Absatz 1 GeflPestSchV]

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3. Verbot der Beförderung von Vögeln, Eiern und Tierkörpern
Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen Vögel der in dieser Tabelle unter Nummer 1 genannten Arten, Eier und Tierkörper gehaltener Vögel nicht befördert
werden.
[Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/429 in Verbindung mit § 21 Absatz 6 Nummer 5 GeflPestSchV]

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4. Verbot der Beförderung von frischem Geflügelfleisch
Die Beförderung von frischem Fleisch von Geflügel aus einer Schlachtstätte, einem Zerlegungsbetrieb oder einem Kühlhaus ist verboten.
[Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/429 in Verbindung mit § 21 Absatz 6 Nummer 3 Ge
flPestSchV]

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5. Verbringungsverbote
Folgende Tiere und Erzeugnisse dürfen weder in einen noch aus einem
Betrieb, in dem Vögel der in dieser Tabelle unter Nummer 1 genannten Arten gehalten werden, verbracht werden:

 

- Vögel

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- Säugetiere, die in Kontakt mit gehaltenem Geflügel gekommen sind

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- Fleisch von Geflügel und Federwild

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- Eier
Abweichend davon dürfen Konsumeier verbracht werden, so
weit sichergestellt ist,
- dass die Konsumeier in eine von mir bezeichnete
Packstelle befördert und dort in Einwegverpackungen
verpackt werden,
- in einem Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte behandelt werden
- oder unschädlich beseitigt werden.

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- Bruteier

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- sonstige Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte, die von Geflügel
und Federwild stammen

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Futtermittel dürfen nicht aus einem Bestand mit gehaltenen Vögeln
verbracht werden.

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Ausgenommen von den Verboten unter Nummer 5 sind
- Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die als sichere Waren gelten. Als
sicher gelten die Waren nach Anhang VII der Delegierten Verordnung
(EU) 2020/687; das sind insbesondere Fleisch und Milch, die in

bestimmter Weise behandelt worden sind.
- Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die einer Behandlung nach Anhang VII der Verordnung (EU) 2020/687 unterzogen worden sind, das sind bestimmte Wärmebehandlungsverfahren.
- Erzeugnisse oder sonstige seuchenrelevante Materialien, die vor

Beginn der Seuche, d. h. vor dem 02.11.2022 gewonnen oder
erzeugt worden sind.
- Erzeugnisse, die in der Sperrzone hergestellt wurden und von Vögeln
gewonnen wurden, die außerhalb der Sperrzone gehalten wurden.
- Folgeprodukte dieser aufgezählten Erzeugnisse.
Auskünfte zu diesen – gesetzlichen – Ausnahmen erteilt die
Veterinärabteilung der Hansestadt Lübeck. Für Verbringungen, die nicht kraft Gesetzes von den Verboten unter Nummer 5 aus dieser Tabelle
ausgenommen sind, kann im Einzelfall auf Antrag eine behördliche
Ausnahmegenehmigung in Betracht kommen, die vorher bei der Veterinärabteilung der Hansestadt Lübeck einzuholen ist.
[Artikel 27 Absätze 1 bis 4 und Artikel 42 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in Verbindung mit Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/429 und § 21 Absatz 6 Nummer 1 und § 27 Absatz 4 Nummer 1 GeflPestSchV]

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6. Eigenüberwachung durch verantwortliche Personen
Wer Vögel einer der in dieser Tabelle unter Nummer 1 genannten Arten in Gefangenschaft hält, hat den Haltungsbestand einmal täglich auf klinische Veränderungen zu prüfen. Wird dabei eine verringerte Beweglichkeit der Tiere, ein signifikanter Anstieg oder Rückgang der Legeleistung oder eine gesteigerte Todesrate festgestellt, so ist das unverzüglich der Veterinärabteilung der Hansestadt Lübeck zu melden.
[Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 40 der Verordnung (EU) 2020/687]

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7. Maßnahmen zur Biosicherheit
Die für die Haltung von Vögeln der in dieser Tabelle unter Nummer 1 genannten Arten Verantwortlichen haben zum Schutz vor biologischen Gefahren sicherzustellen, dass in dem Betrieb folgende Biosicherheitsmaßnahmen eingehalten werden:

   

Die Ein- und Ausgänge zu den Ställen und die sonstigen Standorte
gehaltener Vögel sind gegen unbefugten Zutritt und unbefugtes
Befahren zu sichern.

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An den Zu- und Abfahrtswegen der Geflügelbetriebe sind täglich
Desinfektionsmaßnahmen durchzuführen. Hierzu sind die auf der
Webseite der DVG unter https://www.desinfektion-dvg.de gelisteten Desinfektionsmittel für Stallungen zu verwenden.

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Die Ställe und sonstigen Standorte dürfen von betriebsfremden
Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutz-
kleidung betreten werden. Diese ist nach dem Verlassen abzulegen und bei Mehrwegschutzkleidung regelmäßig bei mind. 60 °C zu waschen;
Einwegschutzkleidung ist nach Gebrauch unschädlich in einem vor
unbefugtem Zugriff geschützten Restmüllbehälter zu entsorgen.

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Schutzkleidung von Betriebsangehörigen ist ebenfalls nach Gebrauch
unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren bzw. Einwegschutzklei
dung ist nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen.

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Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel sind die dazu
eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz zu reinigen und zu
desinfizieren, und nach jeder Ausstallung sind die frei gewordenen
Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegen
stände zu reinigen und zu desinfizieren.

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Betriebseigene Fahrzeuge sind unmittelbar nach Abschluss eines
jeden Transports von gehaltenen Vögeln der in dieser Tabelle unter
Nummer 1 genannten Arten auf einem befestigten Platz zu reinigen
und zu desinfizieren.

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Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in dem
Betrieb eingesetzt und in mehreren Ställen oder von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, sind jeweils vor der Benutzung in einem anderen Stall bzw. bei Benutzung in mehreren Betrieben vor der Abgabe zu reinigen und zu desinfizieren.

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Räume, Behälter und sonstige Einrichtungen zur Aufbewahrung
verendeter Vögel sind nach jeder Abholung der Kadaver, mindestens jedoch einmal im Monat, zu reinigen und zu desinfizieren.

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In jedem Betrieb sind eine funktionsfähige Einrichtung zum Waschen
der Hände sowie eine Einrichtung zum Wechseln und Ablegen der
Kleidung und zur Desinfektion der Schuhe vorzuhalten.

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Vor dem Betreten und nach dem Verlassen der Stallungen sind die
Hände (mit Seife) zu reinigen und anschließend zu desinfizieren
(Handdesinfektionsmittel).

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Alle Personen, die berechtigt sind, Stallungen gehaltener Vögel zu
betreten, haben den Gebrauch von Stallkleidung und Straßenkleidung
strikt zu trennen.

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Unmittelbar vor und nach dem Betreten einer Stallung mit gehaltenen
Vögeln ist das Schuhwerk zu reinigen und zu desinfizieren.

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Es sind angemessene Maßnahmen zur Bekämpfung von Insekten
und Nagetieren sowie anderer Seuchenvektoren im Betrieb und um
den Betrieb herum ordnungsgemäß durchzuführen.

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[Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c und e und Artikel 40 der Delegierten Verordnung (EU)
2020/687 in Verbindung mit § 21 Absatz 6 Nummer 2 und § 27 Absatz 4 Nummer 2 und § 6
Absatz 1 Geflügelpest-Verordnung]

   

8. Aufzeichnungen zum Personenverkehr
Der Verantwortliche einer jeden Haltung von Vögeln der in dieser Tabelle unter Nummer 1 genannten Arten hat jeden Besuch des Betriebs durch eine betriebsfremde Person in schriftlicher oder elektronischer Form zu protokollieren und diese Aufzeichnungen der Hansestadt Lübeck, Veterinärabteilung auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.
Die Pflicht zur Protokollierung gilt nicht für Besucher, die bei einem
geschlossenen System keinen Zugang zu der Tierhaltung hatten.
[Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe f und Absatz 2 sowie Artikel 40 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687]

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9. Tierkörperbeseitigung
Kadaver von gehaltenen Vögeln der in dieser Tabelle unter Nummer 1
genannten Arten oder Teile solcher Kadaver, die aus Tierhaltungen
stammen, sind als Material der Kategorie 2 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 von dem Verarbeitungsbetrieb für tierische Nebenprodukte Rendac Jagel GmbH, Boklunder Weg, 24878 Jagel, unverzüglich unschädlich beseitigen zu lassen.
[Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe g und Absatz 2 sowie Artikel 40 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687]

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10. Freilassen von Vögeln
Niemand darf gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands freilassen.
[Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/429 in Verbindung mit § 21 Absatz 6 Nummer 4
und § 27 Absatz 4 Nummer 3 GeflPestSchV]

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11. Verbot von Veranstaltungen mit gehaltenen Vögeln
Die Durchführung von Ausstellungen, Märkten und ähnlichen Veranstaltungen mit gehaltenen Vögeln der in dieser Tabelle unter Nummer 1 genannten Arten ist verboten.
[Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/429 in Verbindung mit § 21 Absatz 6 Nummer 6
und § 27 Absatz 4 Nummer 4 GeflPestSchV, § 4 Absatz 2 ViehVerkV]

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12. Reinigung und Desinfektion von Transportmitteln
Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches
Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel
oder sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären In
fluenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit
denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln in der Schutzzone laut Num
mer 1 oder in der Überwachungszone laut Nummer 2 befahren worden
ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung
des , zu reinigen und zu desinfizieren.
[Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/429 in Verbindung mit § 21 Absatz 6 Nummer 7
und § 27 Absatz 4 Nummer 5 GeflPestSchV]

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Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt so lange, bis sie von hier wieder aufgehoben wird. 

Begründung:
Die Geflügelpest ist eine hochansteckende und - abhängig von der Art des Geflügels - mit schwerwiegenden Krankheitssymptomen und Verenden einhergehende Tierseuche, die
durch bestimmte und besonders aggressive Influenzaviren hervorgerufen wird. Das Geflügelpestvirus wird durch direkten Tierkontakt, aber auch über die Luft, über Personen, kontaminierte Gegenstände, Gerätschaften, Transportbehälter oder Verpackungsmaterialien verbreitet. Auch Eier von infizierten Tieren können virushaltig sein.

Gemäß Art. 5Abs. 1 a) Buchstabe iv) der VO (EU) 2016/429 gehört die Geflügelpest zu den gelisteten Seuchen. Ist eine Seuche amtlich festgestellt, sind durch die zuständigen Behörden unverzügliche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Art. 60 VO (EU) 2016/429 i.V.m. mit den delegierten Durchführungsverordnungen zu ergreifen.
Gemäß Art. 21 Abs. 1 VO (EU) 2020/687 ist bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A in einem Betrieb, wie es die Geflügelpest darstellt, gem. Buchstabe a) i.V.m. Anhang V eine
Schutzzone von 3 km und gem. Buchstabe b) i.V.m. Anhang V eine Überwachungszone von 10 km im Radius um den betroffenen Betrieb als zusammenhängende Sperrzone zu bilden.
Da der Ausbruchsbetrieb am Bohnrader Weg in Ostholstein gebietsnah zur Hansestadt Lübeck liegt, war auf dem Lübecker Gebiet ebenfalls eine Schutz- und Überwachungszone festzulegen. Die Hansestadt Lübeck ist die auf ihrem Gebiet für die Tiergesundheitsüberwachung zuständige Behörde.  Bei der Festlegung der Grenzen der Schutz- und Überwachungszone wurden die Ergebnisse durchgeführter epidemiologischer Untersuchungen, Labortests, Strukturen des Handels und der örtlichen Geflügelhaltungen sowie natürliche Grenzen und Überwachungsmöglichkeiten berücksichtigt.

Die getroffenen Anordnungen sind für eine wirksame Bekämpfung des Geflügelpest-Ausbruchs in der Gemeinde Stockelsdorf geeignet, erforderlich, angemessen und verhältnismäßig, um ein vollständiges und stets aktuelles Bild über die in der Überwachungszone liegenden Haltungsbetriebe mit Geflügel zu erlangen, und eine Verbreitung des Geflügelpesterregers durch nachhaltige Biosicherheitsmaßnahmen und Einschränkungen des Tier- und Personenverkehrs sowie des Handels mit potentiell infektiösen Produkten und Materialien mit vertretbarem Aufwand zu unterbinden.
Auf Grundlage der §§ 41 Abs. 4 Satz 4, 43 Abs. 1 VwVfG kann als Zeitpunkt der Bekanntgabe und damit des Inkrafttretens einer Allgemeinverfügung der Tag, der auf die
Bekanntmachung folgt, festgelegt werden. Von dieser Möglichkeit habe ich zur Verhütung der Weiterverbreitung der Geflügelpest Gebrauch gemacht. Die Allgemeinverfügung tritt somit am 03.11.2022 um 0:00 Uhr in Kraft.

Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung:
Gemäß § 37 Tiergesundheitsgesetz – TierGesG i.V.m § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kann die sofortige Vollziehung im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet werden. Durch die
Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Ziffer 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage.
Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse, dass die Festlegung der Schutz- und Überwachungszone schnellstmöglich wirksam wird.
Aus Gründen einer effektiven Tierseuchenbekämpfung ist es unbedingt erforderlich, dass schnellstmöglich um den Ausbruchsbetrieb herum eine Schutzzone und um diese herum
eine Überwachungszone festgelegt und damit die Gemäß Art. 25 und Art. 27 sowie Art. 40 und Art. -5- 42 VO (EU) 2020/687 bezeichneten und mit der Bekanntgabe der Festlegung
dieser Zonen hiermit festgelegten Schutzmaßregeln wie z. B. Verbringungsverbote in Kraft treten. Käme es hierbei zu einer zeitlichen Verzögerung, würde durch das entsprechend
spätere Wirksamwerden der Schutzmaßregeln die Verbreitung der Geflügelpest begünstigt oder könnte eine bereits stattgefundene Verschleppung erst verspätet erkannt werden.
Hierbei würden immense wirtschaftliche Schäden bei allen Halterinnen und Haltern von empfänglichen Tierarten entstehen.
Im Interesse einer effektiven Tierseuchenbekämpfung überwiegt das besondere öffentliche Interesse daran, dass auch während eines eventuellen Klageverfahrens erforderliche
Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen durchgeführt werden können. 
Das Interesse der Tierhalterinnen und -halter in der Schutz- und Überwachungszone an Vollzugsschutz muss hinter diesem besonderen öffentlichen Interesse zurückstehen.
Die Maßnahme dient dem Schutz sehr hoher Rechtsgüter. Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und der damit verbundene wirtschaftliche Schaden sind höher einzuschätzen als
persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung als Folge eines eingelegten Rechtsbehelfs.

Allgemeine Hinweise:
Jeder Verdacht der Erkrankung auf Geflügelpest ist der Veterinärabteilung der Hansestadt Lübeck sofort zu melden.
Es wird empfohlen, in der Sperrzone auf die Bejagung von Federwild zu verzichten.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Hansestadt Lübeck -Der Bürgermeister, Bereich UNV, Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung, Carl-Gauß-Str. 9, 23562 Lübeck oder durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach § 5 Abs. 5 DE-Mail-Gesetz an info@luebeck.sh-kommunen.de-mail.de  erhoben werden.

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches beantragt werden. Der Antrag wäre beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht in 24837 Schleswig, Brockdorff-Rantzau-Str. 13, zu stellen.

 Lübeck, 02.11.2022

Hansestadt Lübeck – Der Bürgermeister 
Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz
Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Im Auftrag 
gez. Dr. Tischbirek, ltd. Amtstierärztin

 

Verwendete Rechtsgrundlagen:

Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit

Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen

TierGesG:  Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November
2018 (BGBl. I S. 1938), zuletzt geändert durch Artikel 100 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)

Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesG) vom 16.07.2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 141), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.01.2020
(GVOBl. Schl.-H. S. 3)

GeflPestSchV:  Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665, 2664)

 ViehVerkV:  Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.03.2010 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert durch Artikel 387 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474)

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)

Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992, zuletzt geändert am 26.02.2021, GVOBl. S. 222

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert am 15. August 2019 (BGBl. I S. 1294)

De-Mail-Gesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), zuletzt geändert am 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846)

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    02.11.2022