Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die
Geflügelpest bei Nutzgeflügel
Auf Grundlage des Art. 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 zur Ergänzung
der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates
hinsichtlich der Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter
Seuchen werden nachstehende Maßnahmen bekannt gegeben und verfügt:
Im Kreis Ostholstein, Bohnrader Weg, ist am 01.11.2022 der Ausbruch der Geflügelpest amtlich festgestellt worden. Für die Hansestadt Lübeck wird aufgrund der amtlichen Feststellung der hochpathogenen aviären Influenza (Geflügelpest) bei gehaltenen Vögeln wie Geflügel, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Fasane, Rebhühner und Laufvögel eine Schutz- und eine Überwachungszone festgelegt.
Mit einem Radius von mindestens 3 Kilometern wird das Gebiet um den Seuchenbestand am Bohnrader Weg als Schutzzone festgelegt.
Auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck ist das folgende Gebiet betroffen:
Ausgehend im Norden von An der Bundesstr. Haus-Nr.12 die Stadtgrenze nach Osten entlang bis zur Schwartauer Landstr., Schwartauer Allee bis zu und weiter auf Bei der Lohmühle, Schönböckener Str., Steinrader Damm bis Hofland, Hofland bis zur Kieler Str., Kieler Str. nach Nordwesten bis zum Kreisverkehr, Steinrader Hauptstr. bis zur Stadtgrenze, die Stadtgrenze entlang nach Norden bis zu An der Bundesstr. Haus-Nr.12
Die Schutzzone wird durch Schilder öffentlich gekennzeichnet, die den Aufdruck „Sperrbezirk“ enthalten.
In der Schutzzone sind die Anordnungen zur Tierseuchenbekämpfung (siehe Nummer 4) einzuhalten.
Diese umfasst das gesamte Stadtgebiet mit Ausnahme der Stadtbezirke:
Alt-Kücknitz/Dummersdorf/Roter Hahn; Pöppendorf; Ivendorf; Teutendorf;
Alt-Travemünde/Rönnau; Brodten; Priwall;
Krummesse; Beidendorf; Blankensee
Der südöstlich des Müggenbuschwegs gelegene Teil des Stadtbezirks Strecknitz.
Die Überwachungszone wird durch Schilder öffentlich gekennzeichnet, die den Aufdruck „Beobachtungsgebiet“ enthalten.
In der Überwachungszone sind die Anordnungen zur Tierseuchenbekämpfung (siehe Nummer 4) einzuhalten.
4. Anordnungen zur Tierseuchenbekämpfung |
Geltung für |
Geltung für |
1. Anzeigepflicht |
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2. Absonderung zum Schutz vor dem Kontakt mit Wildvögeln und Einträgen; Aufstallungsgebot |
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3. Verbot der Beförderung von Vögeln, Eiern und Tierkörpern |
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4. Verbot der Beförderung von frischem Geflügelfleisch |
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5. Verbringungsverbote |
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- Vögel |
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- Säugetiere, die in Kontakt mit gehaltenem Geflügel gekommen sind |
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- Fleisch von Geflügel und Federwild |
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- Eier |
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- Bruteier |
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- sonstige Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte, die von Geflügel |
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Futtermittel dürfen nicht aus einem Bestand mit gehaltenen Vögeln |
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Ausgenommen von den Verboten unter Nummer 5 sind bestimmter Weise behandelt worden sind. Beginn der Seuche, d. h. vor dem 02.11.2022 gewonnen oder |
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6. Eigenüberwachung durch verantwortliche Personen |
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7. Maßnahmen zur Biosicherheit |
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Die Ein- und Ausgänge zu den Ställen und die sonstigen Standorte |
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An den Zu- und Abfahrtswegen der Geflügelbetriebe sind täglich |
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Die Ställe und sonstigen Standorte dürfen von betriebsfremden |
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Schutzkleidung von Betriebsangehörigen ist ebenfalls nach Gebrauch |
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Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel sind die dazu |
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Betriebseigene Fahrzeuge sind unmittelbar nach Abschluss eines |
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Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in dem |
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Räume, Behälter und sonstige Einrichtungen zur Aufbewahrung |
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In jedem Betrieb sind eine funktionsfähige Einrichtung zum Waschen |
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Vor dem Betreten und nach dem Verlassen der Stallungen sind die |
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Alle Personen, die berechtigt sind, Stallungen gehaltener Vögel zu |
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Unmittelbar vor und nach dem Betreten einer Stallung mit gehaltenen |
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Es sind angemessene Maßnahmen zur Bekämpfung von Insekten |
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[Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c und e und Artikel 40 der Delegierten Verordnung (EU) |
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8. Aufzeichnungen zum Personenverkehr |
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9. Tierkörperbeseitigung |
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10. Freilassen von Vögeln |
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11. Verbot von Veranstaltungen mit gehaltenen Vögeln |
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12. Reinigung und Desinfektion von Transportmitteln |
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Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt so lange, bis sie von hier wieder aufgehoben wird.
Begründung:
Die Geflügelpest ist eine hochansteckende und - abhängig von der Art des Geflügels - mit schwerwiegenden Krankheitssymptomen und Verenden einhergehende Tierseuche, die
durch bestimmte und besonders aggressive Influenzaviren hervorgerufen wird. Das Geflügelpestvirus wird durch direkten Tierkontakt, aber auch über die Luft, über Personen, kontaminierte Gegenstände, Gerätschaften, Transportbehälter oder Verpackungsmaterialien verbreitet. Auch Eier von infizierten Tieren können virushaltig sein.
Gemäß Art. 5Abs. 1 a) Buchstabe iv) der VO (EU) 2016/429 gehört die Geflügelpest zu den gelisteten Seuchen. Ist eine Seuche amtlich festgestellt, sind durch die zuständigen Behörden unverzügliche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Art. 60 VO (EU) 2016/429 i.V.m. mit den delegierten Durchführungsverordnungen zu ergreifen.
Gemäß Art. 21 Abs. 1 VO (EU) 2020/687 ist bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A in einem Betrieb, wie es die Geflügelpest darstellt, gem. Buchstabe a) i.V.m. Anhang V eine
Schutzzone von 3 km und gem. Buchstabe b) i.V.m. Anhang V eine Überwachungszone von 10 km im Radius um den betroffenen Betrieb als zusammenhängende Sperrzone zu bilden.
Da der Ausbruchsbetrieb am Bohnrader Weg in Ostholstein gebietsnah zur Hansestadt Lübeck liegt, war auf dem Lübecker Gebiet ebenfalls eine Schutz- und Überwachungszone festzulegen. Die Hansestadt Lübeck ist die auf ihrem Gebiet für die Tiergesundheitsüberwachung zuständige Behörde. Bei der Festlegung der Grenzen der Schutz- und Überwachungszone wurden die Ergebnisse durchgeführter epidemiologischer Untersuchungen, Labortests, Strukturen des Handels und der örtlichen Geflügelhaltungen sowie natürliche Grenzen und Überwachungsmöglichkeiten berücksichtigt.
Die getroffenen Anordnungen sind für eine wirksame Bekämpfung des Geflügelpest-Ausbruchs in der Gemeinde Stockelsdorf geeignet, erforderlich, angemessen und verhältnismäßig, um ein vollständiges und stets aktuelles Bild über die in der Überwachungszone liegenden Haltungsbetriebe mit Geflügel zu erlangen, und eine Verbreitung des Geflügelpesterregers durch nachhaltige Biosicherheitsmaßnahmen und Einschränkungen des Tier- und Personenverkehrs sowie des Handels mit potentiell infektiösen Produkten und Materialien mit vertretbarem Aufwand zu unterbinden.
Auf Grundlage der §§ 41 Abs. 4 Satz 4, 43 Abs. 1 VwVfG kann als Zeitpunkt der Bekanntgabe und damit des Inkrafttretens einer Allgemeinverfügung der Tag, der auf die
Bekanntmachung folgt, festgelegt werden. Von dieser Möglichkeit habe ich zur Verhütung der Weiterverbreitung der Geflügelpest Gebrauch gemacht. Die Allgemeinverfügung tritt somit am 03.11.2022 um 0:00 Uhr in Kraft.
Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung:
Gemäß § 37 Tiergesundheitsgesetz – TierGesG i.V.m § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kann die sofortige Vollziehung im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet werden. Durch die
Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Ziffer 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage.
Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse, dass die Festlegung der Schutz- und Überwachungszone schnellstmöglich wirksam wird.
Aus Gründen einer effektiven Tierseuchenbekämpfung ist es unbedingt erforderlich, dass schnellstmöglich um den Ausbruchsbetrieb herum eine Schutzzone und um diese herum
eine Überwachungszone festgelegt und damit die Gemäß Art. 25 und Art. 27 sowie Art. 40 und Art. -5- 42 VO (EU) 2020/687 bezeichneten und mit der Bekanntgabe der Festlegung
dieser Zonen hiermit festgelegten Schutzmaßregeln wie z. B. Verbringungsverbote in Kraft treten. Käme es hierbei zu einer zeitlichen Verzögerung, würde durch das entsprechend
spätere Wirksamwerden der Schutzmaßregeln die Verbreitung der Geflügelpest begünstigt oder könnte eine bereits stattgefundene Verschleppung erst verspätet erkannt werden.
Hierbei würden immense wirtschaftliche Schäden bei allen Halterinnen und Haltern von empfänglichen Tierarten entstehen.
Im Interesse einer effektiven Tierseuchenbekämpfung überwiegt das besondere öffentliche Interesse daran, dass auch während eines eventuellen Klageverfahrens erforderliche
Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen durchgeführt werden können.
Das Interesse der Tierhalterinnen und -halter in der Schutz- und Überwachungszone an Vollzugsschutz muss hinter diesem besonderen öffentlichen Interesse zurückstehen.
Die Maßnahme dient dem Schutz sehr hoher Rechtsgüter. Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und der damit verbundene wirtschaftliche Schaden sind höher einzuschätzen als
persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung als Folge eines eingelegten Rechtsbehelfs.
Allgemeine Hinweise:
Jeder Verdacht der Erkrankung auf Geflügelpest ist der Veterinärabteilung der Hansestadt Lübeck sofort zu melden.
Es wird empfohlen, in der Sperrzone auf die Bejagung von Federwild zu verzichten.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Hansestadt Lübeck -Der Bürgermeister, Bereich UNV, Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung, Carl-Gauß-Str. 9, 23562 Lübeck oder durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach § 5 Abs. 5 DE-Mail-Gesetz an info@luebeck.sh-kommunen.de-mail.de erhoben werden.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches beantragt werden. Der Antrag wäre beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht in 24837 Schleswig, Brockdorff-Rantzau-Str. 13, zu stellen.
Lübeck, 02.11.2022
Hansestadt Lübeck – Der Bürgermeister
Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz
Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Im Auftrag
gez. Dr. Tischbirek, ltd. Amtstierärztin
Verwendete Rechtsgrundlagen:
Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit
Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen
TierGesG: Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November
2018 (BGBl. I S. 1938), zuletzt geändert durch Artikel 100 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)
Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesG) vom 16.07.2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 141), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.01.2020
(GVOBl. Schl.-H. S. 3)
GeflPestSchV: Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665, 2664)
ViehVerkV: Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.03.2010 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert durch Artikel 387 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474)
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992, zuletzt geändert am 26.02.2021, GVOBl. S. 222
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert am 15. August 2019 (BGBl. I S. 1294)
De-Mail-Gesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), zuletzt geändert am 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846)