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Stadtverordnung zur Änderung der Stadtverordnung über Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen in der Hansestadt Lübeck vom 22.09.2006 in der Fassung vom 01.09.2022

Stadtverordnung zur Änderung der Stadtverordnung über Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen in der Hansestadt Lübeck vom 22.09.2006 in der Fassung vom 01.09.2022

Aufgrund des § 51 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822) und § 4 Abs. 2 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG-ZustVO) vom 11.01.2012 (GVOBl. Schl.-H. 2012 S.270), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.01.2019 (GVOBl. S. 30), wird die Stadtverordnung über Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen in der Hansestadt Lübeck vom 22.09.2006, zuletzt geändert durch Verordnung vom 03.12.2018, wie folgt geändert:

Artikel 1

§2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

Die Berechnung der Beförderungsentgelte erfolgt nach verschiedenen Tarifstufen (T1 und T2). Die Beförderungsentgelte setzen sich aus der Grundtaxe, dem Entgelt für die weitere Fahrleistung (Fahrtaxe) sowie etwaigen Zuschlägen und Engelten für Wartezeiten zusammen.

§2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

Die Grundtaxe beträgt 4,10 Euro.
Die Fahrtaxe beträgt
von 0 km bis 3 km pro km 2,70 Euro
ab 3 km pro km 2,20 Euro
Der Kilometerpreis wird nach Schalteinheiten von 0,10 Euro berechnet.

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Die Fahrpreisanzeiger sind spätestens sechs Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung auf den neuen Tarif umzustellen. Bis zur Umstellung des Fahrpreisanzeigers auf den neuen Tarif gilt für das Taxi der bisherige Fahrpreis weiter.

 

Lübeck, den 01.09.2022

 

Hansestadt Lübeck
Der Bürgermeister

 

Jan Lindenau

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    11.10.2022