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Wahlbekanntmachung Am Sonntag, dem 22. September 2013, findet die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag statt

Wahlbekanntmachung

 Am Sonntag, dem 22. September 2013,
findet die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag statt.

 

1.        Die Wahl dauert von 08.00 bis 18.00 Uhr.

2.        Die Hansestadt Lübeck ist in 125 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt, die zum Bundestagswahlkreis 11
           gehören. Die Lage der Wahlräume ergibt sich aus der im Anhang aufgeführten Auflistung.

           In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 26. August bis 01. September
           2013 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der  
           Wahlberechtigte zu wählen hat.

           Die 16 Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16.00 Uhr im
           Katharineum zu Lübeck, Königstraße 27 - 31, zusammen.

3.       Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis 
           er eingetragen ist.

           Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl   
           mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

           Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen 
           Stimmzettel ausgehändigt.

          Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

          Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

           a)      für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen
                     Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch   
                     dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen 
                     jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

            b)      für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine
                      Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der
                     zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

            Der Wähler gibt seine Erststimme in der Weise ab,

                     dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes
                     Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,

            und seine Zweitstimme in der Weise,

                    dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz
                    oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

            Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen
            Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar
            ist.

4.        Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung
           des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne
           Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5.        Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein
           ausgestellt ist,

           a)      durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

           b)      durch Briefwahl teilnehmen.

           Wer durch Briefwahl teilnehmen will, muss sich von der Hansestadt Lübeck (Wahlbüro, Rathaus, Großer
           Börsensaal, Eingang Marktseite), einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen  blauen
           Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief  
           mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein
           so rechtzeitig der auf dem roten Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens
           am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben 
           werden.

6.       Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 14 Abs. 4 des  
           Bundeswahlgesetzes).

          Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis
          verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 
          107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

 

Lübeck, den 06. September 2013

 

Hansestadt Lübeck

Der Bürgermeister

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Informationen
  • Veröffentlicht am:
    10.09.2013