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Öffentliche Bekanntmachung

Stadtverordnung vom 28.06.2022
zur Änderung der Stadtverordnung
über den geschützten Landschaftsbestandteil
„Lauerhofer Feld“ in der Hansestadt Lübeck
vom 04. Februar 1999

Aufgrund der §§ 22 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 29 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I. S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 BGBl. I, S. 3908) i.V.m. §§ 18, 19, 59 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H., S. 301), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 02. Februar 2022 (GVOBl. S. 91) wird durch den Bürgermeister der Hansestadt Lübeck als untere Naturschutzbehörde verordnet:

§ 1
Änderungen des Geltungsbereichs

(1) Aus dem geschützten Landschaftsbestandteil „Lauerhofer Feld“ wird ein Teilbereich von circa 711 m² in der Gemarkung St. Gertrud, Flur 12, Flurstücke 22/22 (tlw.) und 50/3 (tlw.) aus dem Schutz entlassen.

(2) In den geschützten Landschaftsbestandteil „Lauerhofer Feld“ wird ein neuer Teilbereich von circa 608 m² in der Gemarkung St. Gertrud, Flur 12, Flurstücke 22/21 (tlw.) und 50/3 (tlw.) in den Schutz aufgenommen.

 

§ 2
Änderungen und Aktualisierungen

(1) Die Regelung des § 2 Abs. 1 wird aufgehoben und durch den folgenden Abs. 1 ersetzt:
„Der geschützte Landschaftsbestandteil liegt östlich des Stadtzentrums der Hansestadt Lübeck und umfasst ein Gebiet von rund 3,30 ha.“

(2) In § 2 Abs. 2 wird Satz 3 durch folgenden Satz ersetzt:
„Die südliche Grenze verläuft an der Südseite des Knicks, der sich zwischen der vorhandenen Wiese und der Bebauung des B-Plangebietes „07.32.00 – Schlutuper Straße/ Lauerhofer Weg“ befindet und den vorher erwähnten Wanderweg und die Schlutuper Straße verbindet.“

(3)
a) In § 2 Abs. 3 wird Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Die Grenze des geschützten Landschaftsbestandteiles ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1: 2.000 schwarz liniert eingetragen.“

b) Die in § 2 Abs. 3 aufgeführte Übersichtskarte wird ersetzt durch die als Anlage 1 beigefügte Karte (Maßstab 1: 2.000), in der die neue Grenze des geschützten Landschaftsbestandteiles als durchgezogene schwarze Linie dargestellt wird.

(4) § 3 Abs. 1 Nr. 4 wird gestrichen.

(5) Die in § 4 Abs. 1 Nr. 5 genannte Vorschrift „§ 33 (1) Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes“ wird ersetzt durch die Vorschrift „§ 46 Abs.1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz“.

(6) Die in § 6 Nr. 2 genannte Vorschrift „§ 38 des Landeswassergesetzes“ wird ersetzt durch die Vorschrift „§ 25 Landeswassergesetz“.

(7) Die in § 8 genannte Vorschrift „§ 54 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes“ wird ersetzt durch die Vorschrift „§ 67 Bundesnaturschutzgesetz“.

(8) Die in der Regelung in § 9 Abs. 1 genannte Vorschrift „§ 57 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes“ wird ersetzt durch die Vorschrift „§ 57 Abs. 2 Nr. 4 Landesnaturschutzgesetz“.

(9) § 9 Abs. 2 wird gestrichen.

(10) Die in der Regelung in § 9 Abs. 3 genannte Vorschrift „§ 57a Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes“ wird ersetzt durch die Vorschrift „§ 57 Abs. 5 Landesnaturschutzgesetz“ und der genannte Betrag „100.000,-- DM“ wird ausgetauscht gegen den Betrag „50.000 Euro.“

 

§ 3
Inkrafttreten der Stadtverordnung

Diese Stadtverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

Lübeck, den 28.06.2022

 

gez.

Jan Lindenau
Der Bürgermeister der Hansestadt Lübeck
als untere Naturschutzbehörde

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    23.09.2022
Anlagen