Bauleitplanung der Hansestadt Lübeck
hier: 1. Bekanntmachung der Genehmigung der 75. Änderung des Flächennutzungsplanes der
Hansestadt Lübeck für den Teilbereich „Rönnauer Weg“ im Stadtteil Travemünde nach § 6 Abs. 5 BauGB
2. Bekanntmachung des Bebauungsplanes 32.76.02 – Rönnauer Weg – nach § 10 Abs. 3 BauGB
1. Das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein hat die von der Bürgerschaft der Hansestadt
Lübeck am 21.03.2013 beschlossene 75. Änderung des Flächennutzungsplanes der Hansestadt Lübeck
für den Teilbereich „Rönnauer Weg“ im Stadtteil Travemünde, zwischen Pommernzentrum und dem
Rönnauer Weg mit Bescheid vom 24.06.2013 Az.: IV 266-512.111-3 (F75.) nach § 6 (1) BauGB
genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht.
2. Die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck hat in ihrer Sitzung am 21.03.2013 den Bebauungsplan
32.76.02 – Rönnauer Weg – im Stadtteil Travemünde zwischen Pommernzentrum und Rönnauer Weg
(vgl. Übersichtsplan unter 3.), bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als
Satzung beschlossen. Dies wird hiermit ebenfalls bekannt gemacht.
3. Übersichtsplan:
(siehe in der Anlage unten)
4. Der Bebauungsplan 32.76.02 – Rönnauer Weg – tritt mit Beginn des Tages nach der Bekanntmachung
in Kraft.
Alle Interessierten können die 75. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründung und zusammenfassender Erklärung sowie den Bebauungsplan mit Begründung und zusammenfassender Erklärung im Fachbereich Planen und Bauen, Bereich Stadtplanung der Hansestadt Lübeck, Mühlendamm 12, auf Dauer während der Servicezeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.
5. Für die 75. Änderung des Flächennutzungsplanes der Hansestadt Lübeck für den Teilbereich
„Rönnauer Weg“ im Stadtteil Travemünde und den Bebauungsplan 32.76.02 – Rönnauer Weg – gilt:
Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Hansestadt Lübeck geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
6. Für den Bebauungsplan 32.76.02 – Rönnauer Weg – gilt:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Bebauungsplansatzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Hansestadt Lübeck unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.
Lübeck, 16.09.2013 Hansestadt Lübeck
Der Bürgermeister
Fachbereich Planen und Bauen
Bereich Stadtplanung