Bauleitplanung der Hansestadt Lübeck
hier: 1. Bekanntmachung der Genehmigung der 103. Änderung des Flächennutzungsplanes der
Hansestadt Lübeck für den Teilbereich „Travemünder Landstraße / Feuerwache“ im Ortsteil
Pöppendorf nach § 6 Abs. 5 BauGB
2. Bekanntmachung des Bebauungsplanes 30.01.00 – Travemünder Landstraße / Feuerwache
– nach § 10 Abs. 3 BauGB
1. Das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein hat die von der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck
am 31.01.2013 beschlossene 103. Änderung des Flächennutzungsplanes der Hansestadt Lübeck für den
Teilbereich „Travemünder Landstraße / Feuerwache“ im Ortsteil Pöppendorf, Flurbezeichnung
Stachelbeerkamp einschließlich der umgebenden Straßenabschnitte der K 20 und der Travemünder
Landstraße mit Bescheid vom 02.07.2013 Az.: IV 263-512.111-3 (103.Ä) nach § 6 (1) BauGB genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht.
2. Die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck hat in ihrer Sitzung am 31.01.2013 den Bebauungsplan 30.01.00
– Travemünder Landstraße / Feuerwache – im Ortsteil Pöppendorf, Flurbezeichnung Stachelbeerkamp
einschließlich der umgebenden Straßenabschnitte der K 20 und der Travemünder Landstraße
(vgl. Übersichtsplan unter 3.), bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung
beschlossen. Dies wird hiermit ebenfalls bekannt gemacht.
3. Übersichtsplan:
(siehe in der Anlage unten)
4. Der Bebauungsplan 30.01.00 – Travemünder Landstraße / Feuerwache – tritt mit dieser Bekanntmachung
in Kraft. Alle Interessierten können den Bebauungsplan mit Begründung und zusammenfassender
Erklärung sowie die 103. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründung und zusammenfassender
Erklärung im Fachbereich Planen und Bauen, Bereich Stadtplanung der Hansestadt Lübeck,
Mühlendamm 12, auf Dauer während der Servicezeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.
5. Für die 103. Änderung des Flächennutzungsplanes der Hansestadt Lübeck für den Teilbereich
„Travemünder Landstraße / Feuerwache“ im Ortsteil Pöppendorf und den Bebauungsplan 30.01.00
– Travemünder Landstraße / Feuerwache – gilt:
Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und
Formvorschriften sowie der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn
sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Hansestadt Lübeck
geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel
des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll,
darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
6. Für den Bebauungsplan 30.01.00 – Travemünder Landstraße / Feuerwache – gilt:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße
Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine
bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen
Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Bebauungsplansatzung sowie eine
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb
eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Hansestadt Lübeck unter Bezeichnung der
verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.
Lübeck, 24.09.2013 Hansestadt Lübeck
Der Bürgermeister
Fachbereich Planen und Bauen
Bereich Stadtplanung