1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Übernachtungsteuer) in der Hansestadt Lübeck vom 01.10.2013
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung des Gesetzes vom 10.01.2005 (GVOBl. Schleswig-Holstein, S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.04.2013 (GVOBl. Schleswig-Holstein S. 143), wird die Satzung der Hansestadt Lübeck über die Erhebung einer Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Übernachtungsteuer) in der Hansestadt Lübeck vom 30.11.2011 (Lübecker Stadtzeitung vom 13.12.2011), nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 26.09.2013 wie folgt geändert:
1. § 2 erhält folgende Fassung:
Gegenstand der örtlichen Aufwandsteuer auf Übernachtungen ist der Aufwand für die vorübergehende, entgeltliche Übernachtung für private Zwecke einer Person im Stadtgebiet der Hansestadt Lübeck in einem Beherbergungsbetrieb.
2. § 7 erhält folgende Fassung:
Übernachtungen in Kureinrichtungen und Kliniken sind steuerfrei.
3. § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Jede Betreiberin bzw. jeder Betreiber eines Beherbergungsbetriebes ist verpflichtet, anhand geeigneter Belege nachzuweisen, welche Übernachtungen nicht privaten Zwecken dienen und damit nicht der örtlichen Aufwandsteuer unterliegen. Das Vorliegen beruflicher Gründe für eine Übernachtung kann unter anderem durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers
nachgewiesen werden. Die Bescheinigung ist dem Bereich Steuern der Hansestadt Lübeck auf Anforderung vorzulegen.
4. § 8 Abs. 4 entfällt.
5. Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2012 in Kraft.
Lübeck, den 01.10.2013
Der Bürgermeister