Entgeltordnung für Kindertagesstätten
in der Trägerschaft der Hansestadt Lübeck
Die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck hat in ihrer Sitzung am 26.09.2013 für den Besuch der Kindertageseinrichtungen der Hansestadt Lübeck folgende 8. Änderung der Entgeltordnung für Kindertagesstätten in der Trägerschaft der Hansestadt Lübeck vom 28.02.2005 beschlossen:
1) Ziff. 2 der Entgeltordnung wird wie folgt geändert:
2.
Betreuungsangebote und Betreuungsvertrag
2.1
In den Kindertagesstätten der Hansestadt Lübeck werden Kinder unter 3 Jahren bis max. 14 Jahren betreut und gefördert. Die konkreten Betreuungsleistungen und -zeiten werden auf der Grundlage dieser Entgeltordnung durch einen Betreuungsvertrag zwischen der Hansestadt Lübeck und den Personensorgeberechtigten oder sonstigen Vertragspartnern geregelt. Sie richten sich nach den organisatorischen, personellen und räumlichen Möglichkeiten der jeweiligen Kindertagesstätte.
Die Betreuungsleistungen erfolgen innerhalb einer in dem Betreuungsvertrag festgelegten Kernzeit.
Wenn nicht anders vereinbart, wird der Betreuungsvertrag für ein Kindergartenjahr abgeschlossen.
Das Kindergartenjahr beginnt am 01.August und endet am 31.Juli des folgenden Jahres.
Bei einem Wechsel innerhalb der Betreuungsangebote ist ein neuer Betreuungsvertrag erforderlich.
Ein Wechsel der Betreuungsangebote während des laufenden Kindergartenjahres ist nur möglich, wenn ein entsprechender freier Platz zur Verfügung steht.
2) Ziff. 10 der Entgeltordnung wird wie folgt geändert:
10.
Fälligkeit
10.3
Das Entgelt (einschließlich Getränk und die Beköstigung) ist bis zum 5. des jeweiligen Monats in einer Summe auf das Konto der Stadtkasse Lübeck bei der Volksbank Lübeck,
Kto. Nr. 5 008 336, BLZ 230 901 42 bzw. IBAN DE97 23090142 0005 0083 36 und
BIC GENODEF1HLU zu zahlen. Das Kassenzeichen ist der Rechnung zu entnehmen und bei jeder Zahlung anzugeben.
3) Ziff. 11 der Entgeltordnung wird wie folgt geändert:
11.
Geschwisterermäßigung
Werden mehrere Geschwisterkinder gleichzeitig in Einrichtungen im Stadtgebiet der Hansestadt Lübeck betreut, so reduziert sich das Entgelt nach Ziff. 3.1 a bis 3.1 l
a. vom jüngsten Kind an gerechnet (volles Entgelt)
b. für das nächstältere Kind um 30 %
c. für das dann nächstältere Kind um 60 %
d. für jedes weitere ältere Kind um 100 %.
Bei der Geschwisterermäßigung werden auch die Kinder berücksichtigt, die in öffentlich geförderten Tagespflegestellen betreut werden.
4) Ziff. 12 der Entgeltordnung wird wie folgt geändert:
12.
Ermäßigung nach § 90 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)
Die Zahlungspflichtigen sind jederzeit berechtigt, einen Antrag gem. § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII zur Überprüfung der Zumutbarkeit des Entgelts zu stellen.
Die Hansestadt Lübeck informiert hierzu bei Antragstellung auf Aufnahme des Kindes.
Zuständig für die Bearbeitung eines derartigen Antrags ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, d.h. Antragsteller mit dem Hauptwohnsitz außerhalb Lübecks wenden sich an das zuständige Jugendamt.
Anträge sind schriftlich zu stellen.
Antragsformulare auf Ermäßigung des Kindertagesstättenentgeltes nach § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII sind bei den Leiterinnen/Leitern der jeweiligen Einrichtungen zu erhalten.
Im Internetportal der Hansestadt Lübeck werden im Familienportal weitere Informationen und Formulare bereitgestellt.
5) Ziff. 19 der Entgeltordnung wird wie folgt geändert
19.
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Diese Änderung tritt rückwirkend zum 01.August 2013 in Kraft.
Lübeck, den 14.10.2013
Hansestadt Lübeck
gez.
Der Bürgermeister