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Allgemeinvfg. über die Festlegung der Verkaufszeiten an Sonn- und Feiertagen

Allgemeinverfügung
über die Festlegung der Verkaufszeiten
an Sonn- und Feiertagen

im Rahmen der Bäderverordnung (BäderVO)

 

Gem. § 2 Abs. 5 der Landesverordnung über den Verkauf von Waren an Sonn- und Feiertagen in Kur-, Erholungs- und Tourismusorten (Bäderverordnung – BäderVO) vom 21.05.2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 226) werden die täglichen Öffnungszeiten für die Verkaufsstellen im Stadtteil Travemünde in der Zeit vom

 

17. Dezember bis 08. Januar
sowie 15. März bis 31.Oktober
an Sonn- und Feiertagen
jeweils von 12.00 bis 18.00 Uhr

 

 festgelegt.

 

Begründung:

Nach § 2 Abs. 1 BäderVO dürfen Verkaufsstellen in u. a. Kur- und Erholungsorten abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 Gesetz über die Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungszeitengesetz - LÖffZG) vom 29. November 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 243) in der Zeit vom 17. Dezember bis 08. Januar und vom 15. März bis 31.Oktober an Sonn- und Feiertagen für sechs Stunden im Zeitraum von 11.00 bis 19.00 Uhr für den Verkauf von Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs, insbesondere des touristischen Bedarfs, geöffnet sein.Der Stadtteil Travemünde ist gemäß der Anlage 1 der BäderVO als Kur- und Erholungsort anerkannt.

Gem. § 2 Abs. 5 BäderVO legt die zuständige Behörde die tägliche Öffnungszeit an Sonn- und Feiertagen in den o. g. Zeiträumen nach Anhörung der Betroffenen sowie der örtlichen Kirchengemeinden durch Allgemeinverfügung fest.

Es wurden verschiedene Interessenvertretungen des Einzelhandels, der Kirche und Jugendvertretung angehört.

Nach Auswertung der vorliegenden Stellungnahmen wird die tägliche Öffnungszeit an Sonn- und Feiertagen in der Zeit vom 17. Dezember bis 08. Januar und vom 15. März bis 31. Oktober für die Verkaufsstellen im Stadtteil Travemünde auf 12.00 bis 18.00 Uhr festgesetzt.

 

Hinweise:

Während der o.g. Öffnungszeiten ist nur der Verkauf von Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs, insbesondere des touristischen Bedarfs, zulässig (§ 2 Abs. 1 BäderVO).

Ausgenommen von dieser Ausnahmebewilligung sind der erste Weihnachtstag und der Karfreitag. Am 1. Mai ist der Verkauf nur dann erlaubt, wenn der Verkaufsstelleninhaber unter Freistellung aller Mitarbeiter den Verkauf persönlich durchführt (§ 5 Abs. 1 BäderVO).

Am Ostersonntag dürfen die Verkaufsstellen nur in der Zeit von 14.00 bis 18.30 Uhr geöffnet
sein (§ 5 Abs. 2 BäderVO).

Fällt der 24. Dezember auf einen Sonntag, dürfen abweichend von der vorstehenden Regelung Verkaufsstellen nur bis 14.00 Uhr geöffnet sein (§ 3 Abs. 3 LÖffZG).

Auf die Verpflichtung zum Führen von Verzeichnissen gemäß § 12 Abs. 3 LÖffZG, aus denen die Namen, die Tage, die Beschäftigungsart und -dauer der an Sonn- und Feiertagenbeschäftigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ersichtlich sind, wird hingewiesen. Im Übrigen bleiben die §§ 12 und 13 LÖffZG sowie § 6 BäderVO unberührt.

Die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Arbeitsschutzgesetzes werden durch diese Allgemeinverfügung nicht berührt.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Bürgermeister der Hansestadt Lübeck, Melde- und Gewerbeangelegenheiten, Dr.-Julius-Leber-Str. 50-52, 23552 Lübeck, erhoben werden.

 

Lübeck, den 16.12.2013

 

Hansestadt Lübeck
Der Bürgermeister
Melde- und Gewerbeangelegenheiten

 

Im Auftrag

Rocksien

Bereichsleiter

 

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    17.12.2013