Stadtverordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Hansestadt Lübeck aus besonderem Anlass
Aufgrund des § 5 Abs. 1 des Ladenöffnungszeitengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (LÖffZG) vom 29.11.2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 243) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Ladenöffnungszeitengesetz vom 30.11.2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 252) wird verordnet:
§ 1
In der Hansestadt Lübeck dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem
2. März 2014 Anlass: „60. Lübecker Presseball“
25. Mai 2014 Anlass: „Hansetag 2014“
5. Oktober 2014 Anlass: „Eine Stadt feiert Erntedank“
2. November 2014 Anlass: „56. Nordische Filmtage“
in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
§ 2
Die Regelungen des Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) vom 12.04.1976 (BGBl. I S. 965), des Gesetzes zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.06.2002 (BGBl. I S. 2318), des Arbeitszeitgesetzes vom 06.06.1994 (BGBl. I S. 1170/1171) sowie die tariflichen Vereinbarungen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern werden von dieser Stadtverordnung nicht berührt.
§ 3
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten offen hält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 14 Ladenöffnungszeitengesetz mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro geahndet werden.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Lübeck, den 04.12.2013
Der Bürgermeister
der Hansestadt Lübeck