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Stadtverordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Hansestadt Lübeck

Stadtverordnung

 

über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Hansestadt Lübeck aus besonderem Anlass

 

 

Aufgrund des § 5 Abs. 1 des Ladenöffnungszeitengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (LÖffZG) vom 29.11.2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 243) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Ladenöffnungszeitengesetz vom 30.11.2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 252) wird verordnet:

 

§ 1

 

In der Hansestadt Lübeck dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem

 

2. März 2014                       Anlass: „60. Lübecker Presseball“

25. Mai 2014                       Anlass: „Hansetag 2014“

5. Oktober 2014                 Anlass: „Eine Stadt feiert Erntedank“

2. November 2014            Anlass: „56. Nordische Filmtage“

 

in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

 

 

§ 2

 

Die Regelungen des Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) vom 12.04.1976 (BGBl. I S. 965), des Gesetzes zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.06.2002 (BGBl. I S. 2318), des Arbeitszeitgesetzes vom 06.06.1994 (BGBl. I S. 1170/1171) sowie die tariflichen Vereinbarungen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern werden von dieser Stadtverordnung nicht berührt.

 

 

§ 3

 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten offen hält.

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 14 Ladenöffnungszeitengesetz mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro geahndet werden.

 

 

 

§ 4

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Lübeck, den 04.12.2013

 

 

Der Bürgermeister
der Hansestadt Lübeck

 

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    23.12.2013