Aufruf von Grabstätten auf den kommunalen Lübecker Friedhöfen
Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 der Friedhofssatzung der Hansestadt Lübeck vom 07. Juli 2011 werden folgende Grabstätten zur Einziehung aufgerufen:
1. Einzelgrabstätten, in denen zuletzt vor dem 1. Januar 1995 bestattet oder beigesetzt wurde;
2. Grabstätten, an denen Nutzungsrechte im Wege des Vorauserwerbs vor dem
1. Januar 1995 erworben wurden und in denen noch keine Bestattung oder Beisetzung
erfolgt ist;
3. Grabstätten, in denen die letzte vorgesehene Bestattung oder Beisetzung noch nicht erfolgt
ist und an denen die Nutzungsrechte vor dem 1. Januar 1975 erworben wurden;
4. Grabstätten für Verstorbene unter 6 Jahren, in denen vor dem 1. Januar 2000 bestattet oder
beigesetzt wurde;
5. Grabstätten, an denen die Nutzungsrechte aufgrund einer Verlängerung vor dem
1. Januar 2015 ablaufen.
Anträge auf Verlängerung sind spätestens am Tage des Ablaufs der Nutzungsrechte schriftlich zu richten an den Bereich Stadtgrün und Verkehr, Friedhofsverwaltung, Friedhofsallee 83, 23554 Lübeck.
Die Verlängerung von Nutzungsrechten an Reihengrabstätten ist grundsätzlich nicht möglich.
Eine schriftliche Mitteilung über den Ablauf der Nutzungsrechte erfolgt grundsätzlich nicht.
Auf den Beschluss der Bürgerschaft vom 04.03.2008 bezüglich der Außerdienststellung von Grabfeldern auf dem Vorwerker Friedhof wird an dieser Stelle noch einmal hingewiesen.
Lübeck, am 16. Dezember 2013 Hansestadt Lübeck Der Bürgermeister Bereich Stadtgrün und Verkehr
i.A.
gez.
Dr.-Ing. Klotz