Bekanntmachung
des MWVATT – Amt für Planfeststellung Verkehr Schleswig Holstein
über die öffentliche Planauslegung im Planfeststellungsverfahren nach § 95 Abs. 1
des Landeswassergesetzes Schleswig-Holstein (LWG SH) für die Erweiterung des
Lehmannkais 1 auf dem Gelände der Hans Lehmann KG, Luisenhof 13 der Stadt
Lübeck – inklusive Umweltverträglichkeitsprüfung – (Lehmannkai 1+)
I.
Die Hans Lehmann KG (Vorhabenträgerin) hat für das oben genannte Bauvorhaben am 05.05.2022 beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus
des Landes Schleswig-Holstein – Amt für Planfeststellung Verkehr, Hopfenstraße 29, 24103 Kiel, als der zuständigen Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde die
Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens beantragt. Die Durchführung des Verfahrens erfolgt gemäß § 95 Abs. 1 LWG SH nach den verfahrensrechtlichen Vorgaben
der §§ 139 ff. LVwG SH
Das beantragte Vorhaben umfasst die Westerweiterung des bereits bestehenden Lehmannkais 1 auf dem ehemaligen Gelände der Preußen-Elektra. Die Erweiterung
beinhaltet die Errichtung einer Hafeninfrastruktur für ein Terminal an der Bundeswasserstraße Trave sowie weitere notwendige land- und seeseitige
Baumaßnahmen.
Wesentliche Inhalte des Plans sind:
- Rückbau / Abbruch bestehender Infrastruktur auf dem Gelände
- Errichtung von vier Lagerhallen mit einer Grundfläche von ca. 8.600 m2 pro Halle
- Herstellung von Multifunktionsflächen für die Lagerung und den Umschlag verschiedener Güter
- Errichtung eines Büro- und Sozialgebäudes mit Pförtner / Gate
- Befestigung sämtlicher Verkehrs-, Terminal-, Lager- und Umschlagsflächen sowie Aufbereitung bestehender Zufahrten und Herstellung der eisenbahnverkehrlichen Anbindung
- Ertüchtigung des Seeschiffliegeplatzes des ehemaligen Kohlelagers
- Herstellung sämtlicher unterirdischer Ver- und Entsorgungseinrichtungen
- Anpassungsarbeiten zum bestehenden Lehmannkai 1 (Infrastruktur sowie Oberflächen)
- Herstellen bzw. Abgrenzen der Grünflächen inklusive Bepflanzung
- Kompensationsmaßnahmen für Eingriffe in die Natur und Landschaft auf den Gebieten:
o der Gemeinden Ahrensbök und Stockelsdorf (Ökokonto Curauer Moor 3 (ÖK 126-03))
o der Gemeinde Kasseedorf (Ökokonto Griebel 6 (ÖK 188-06))
o der Gemeinde Felde (Ökokonto Hasenmoor (ÖK 112-01))
- sowie weitere aus den Planunterlagen ersichtliche Maßnahmen.
Wegen der Einzelheiten des vorgenannten Vorhabens wird auf die Planunterlagen
verwiesen.
Für die Prüfung der Umweltverträglichkeit des Vorhabens hat die Vorhabenträgerin einen landschaftspflegerischen Begleitplan und einen UVP-Bericht vorgelegt, die als Unterlagen
13 und 17 Bestandteil der Antragsunterlagen sind. Ausgelegt werden auch die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen nach § 6 UVPG.
Insgesamt werden folgende Unterlagen ausgelegt:
- Teil A (Vorhabenbeschreibung): Erläuterungsbericht, Betriebsbeschreibung und
Variantenbetrachtung (Anlagen 1, 2 und 3),
- Teil B (Technischer Planteil): Lagepläne, Pläne Entwässerungsmaßnahmen, Pläne
Gleisbau, Grunderwerb, Regelungsverzeichnis (Anlagen 4 bis 8),
- Teil C (Immissionstechnische Untersuchungen): Schalltechnische Untersuchung,
Erschütterungsprognose, Luftschadstoffuntersuchung, Stellungnahme
Lichtimmissionen (Anlagen 9 bis 12),
- Teil D (Umweltfachliche Untersuchungen): Landschaftspflegerischer Begleitplan,
Artenschutzbeitrag, FFH-Studie, Fachgutachten Wasserrahmenrichtlinie, UVPBericht nach § 16 UVPG (Anlagen 13 bis 17),
- Teil E: Wassertechnische Untersuchung (Anlage 18),
- Teil F: Verkehrstechnische Untersuchung (Anlage 19),
- Teil G: Geotechnische Unterlagen (Anlage 20).
II.
Für die Durchführung des Anhörungsverfahrens ist das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein – Amt für
Planfeststellung Verkehr –, Hopfenstraße 29, 24103 Kiel, zuständig.
Die Planunterlagen (Zeichnungen und Erläuterungen) liegen für einen Monat,
vom 01. Juni 2022 (Mittwoch) bis einschließlich 01. Juli 2022 (Freitag),
bei folgender Auslegungsstelle zur Einsichtnahme aus:
Stadt Lübeck – Der Bürgermeister:
Aushang im Foyer des Fachbereichs Planen und Bauen,
Mühlendamm 12, 23552 Lübeck
zu folgenden Öffnungszeiten:
montags bis mittwochs jeweils 8.00 - 15.00 Uhr,
donnerstags 8.00 - 18.00 Uhr,
freitags 8.00 - 12.00 Uhr,
sowie nach vorheriger telefonischer Vereinbarung (zuständiger Sachbearbeiter Tel.: 0451 122 6144 oder per E-Mail: Dietmar.Weiss@luebeck.de).Die ausgelegten Planunterlagen sind mit Auslegungsbeginn auch über die Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/APV/apv_node.html (dort zu finden unter > Online-Portal > planfeststellung.bob-sh.de > Lehmannkai 1+) der Öffentlichkeit zur allgemeinen Einsichtnahme bereitgestellt. Maßgeblich ist der Inhalt der öffentlich ausgelegten Planunterlagen.
1.) Jede, deren, bzw. jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum
01. August 2022 (Montag)
schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen, Stellungnahmen und Äußerungen gegen den Plan erheben (§ 4 Abs. 1 LUVPG SH i.V.m. § 21 Abs. 1 und 2 UVPG i.V.m. § 140 Abs. 4 LVwG)
- bei der vorgenannten Auslegungsstelle
oder
- bei dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein – Amt für Planfeststellung Verkehr (Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde), Hopfenstraße 29, 24103 Kiel (zur Niederschrift nur nach vorheriger Terminvereinbarung unter Tel. 0431/988 9038).
Die vorgenannte Frist ist eine gesetzliche Frist und kann nicht verlängert werden. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist das Datum des Eingangs beim Amt für Planfeststellung Verkehr (APV) oder der Auslegungsstelle. Der Eingang von Einwendungen, Stellungnahmen und Äußerungen wird nicht bestätigt.
Einwendungen gegen das Vorhaben müssen den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Einwendungsschreiben müssen zudem
den Vor- und Zunamen, die volle Anschrift und die eigenhändige Unterschrift enthalten.
Die Erhebung von Einwendungen in elektronischer Form ist als absenderbestätigte DE-Mail an die Adresse des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie
und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein – Amt für Planfeststellung Verkehr planfeststellung@wimi.landsh.de-mail.de möglich. Informationen zur DE-Mail-Nutzung
sind auf der Internetseite des Landes Schleswig-Holstein https://www.schleswigholstein.de/DE/Serviceseiten/Impressum/DE_Mail/De_Mail_Hinweise.html veröffentlicht.
Per E-Mail erhobene Einwendungen sind nicht rechtswirksam und bleiben daher unberücksichtigt.
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist.
Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben (§ 80a Abs. 2 LVwG SH).
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 140 Abs. 4 Satz 3 LVwG SH).Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine
Zulassungsentscheidung des beantragten Vorhabens einzulegen, können innerhalb der vorgenannten Frist Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Mit Ablauf der vorgenannten Frist sind auch diese Stellungnahmen ausgeschlossen (§ 140 Abs. 4 Sätze 3, 6, 7 LVwG SH).
Die betroffene Öffentlichkeit kann sich im Rahmen der Beteiligung zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens äußern. Äußerungen müssen den geltend
gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.
Mit Ablauf der vorgenannten Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen
privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen (§ 4 Abs. 1 LUVPG SH i.V.m. § 21 Abs. 4 UVPG).
Der Ausschluss von Einwendungen, Stellungnahmen und Äußerungen beschränkt sich jeweils nur auf dieses Verwaltungsverfahren (§ 7 Abs. 4 in Verbindung mit § 1 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1a und § 7 Abs. 6 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG)).
2.) Rechtzeitig erhobene Einwendungen, Stellungnahmen und Äußerungen werden in einem Termin erörtert, der mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht
wird. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben oder Äußerungen abgegeben haben, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Dies gilt auch für die nach Naturschutzrecht oder dem UmwRG anerkannten Vereinigungen, wenn sie rechtzeitig Stellung genommen haben. Bei gleichförmigen Einwendungen wird die
Vertreterin oder der Vertreter benachrichtigt.
Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung des Erörterungstermins im Amtsblatt für Schleswig-Holstein und
außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ersetzt werden.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten im Erörterungstermin ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten
der Anhörungsbehörde zu geben ist.
Die Teilnahme am Erörterungstermin ist freigestellt. Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Die Vertretung durch
einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen.
3.) Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Stellungnahmen und Äußerungen, die Teilnahme am Erörterungstermin oder
Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
4.) Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht im Planfeststellungsverfahren dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in
einem gesonderten Entschädigungsverfahren entschieden.
5.) Über die Zulässigkeit des Vorhabens sowie die abgegebenen Stellungnahmen, Einwendungen und Äußerungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch
die Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsbeschluss entschieden. DieZustellung des Planfeststellungsbeschlusses an die Einwenderinnen und Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme oder Äußerung abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
6.) Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass
- die für das Planfeststellungsverfahren einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfung
zuständige Behörde und die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des
Vorhabens zuständige Behörde die Planfeststellungsbehörde, das Ministerium für
Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes SchleswigHolstein – Amt für Planfeststellung Verkehr, ist,
- über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden wird,
- die veröffentlichten Planunterlagen die nach § 4 Abs. 1 LUVPG SH i.V.m. § 19 Abs. 2 UVPG notwendigen Angaben enthalten,
- die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen insoweit auch die Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 4 Abs. 1 LUVPG SH § 18 Abs. 1 UVPG darstellt.
7.) Hinsichtlich der Informationen nach Artikel 12 bis 14 der DatenschutzGrundverordnung (DSGVO) über die Verarbeitung personenbezogener Daten wird auf
das bei Auslegung den Planunterlagen vorangestellte Hinweisblatt zum Datenschutz in
Planfeststellungsverfahren verwiesen. Diesen Hinweis finden Sie zudem auf der
Internetseite der Landesregierung: www.schleswigholstein.de/DE/Landesregierung/APV/Service_Kontakt/apv_Datenschutzerklaerung.de.
Kiel, den 09.05.2022
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr,
Arbeit, Technologie und Tourismus
des Landes Schleswig-Holstein
– Amt für Planfeststellung Verkehr –
gez. Opitz-Turba / Sommer