Wesentlicher Inhalt der Planung ist:
sowie weitere aus den Planunterlagen ersichtliche Maßnahmen auf den Gebieten der Gemeinden Stockelsdorf und Ratekau sowie der Stadt Bad Schwartau im Kreis Ostholstein und der kreisfreien Hansestadt Lübeck.
Antragsteller, zuständige Behörde, UVP-Pflicht
Die Vorhabenträgerinnen, TenneT TSO GmbH, Bernecker Straße 70, 95448 Bayreuth, und die Schleswig-Holstein Netz AG, Schleswag-HeinGas-Platz 1, 25451 Quickborn haben beim Amt für Planfeststellung Energie (AfPE) für die o. g. Bauvorhaben einen Antrag auf Planfeststellung nach dem EnWG gestellt. Das zum Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung SH gehörende AfPE ist sowohl für das Anhörungsverfahren als auch für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Vorhaben zuständig. Aufgrund des engen Zusammenhangs der beiden Vorhaben, die weit überwiegend auf einem gemeinsamen Gestänge geführt werden sollen, ist trotz des Vorliegens zweier selbständiger Vorhaben eine Entscheidung nur in einem einheitlichen Verfahren möglich. Es findet daher ein gemeinsames Planfeststellungsverfahren gem. § 145 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (LVwG) statt. Die Entscheidung erfolgt mittels eines Planfeststellungsbeschlusses. Zweck der Planfeststellung ist es, alle durch die Vorhaben berührten öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen den Vorhabenträgerinnen und den Behörden sowie den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend zu regeln.
Für die beantragten Vorhaben ist gemäß § 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.V.m. Anlage 1 Nr. 19.1.1 Spalte 1 (Leitungsanlage mit einer Länge von mehr als 15 km und einer Nennspannung von 220 kV oder mehr) die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich. Eine Vorprüfung gem. § 7 UVPG war somit nicht notwendig.
Durch die Veröffentlichung und Auslegung der Planunterlagen erfolgt gleichzeitig die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen der Bauvorhaben nach § 18 und § 19 UVPG.
Veröffentlichung/Auslegung der Planunterlagen
Die nach § 43a EnWG i. V. m. § 140 Abs. 3 LVwG erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung wird nach den Vorgaben des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG) eingeleitet. Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 PlanSiG wird die Auslegung durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt. Das AfPE stellt die Planunterlagen zu diesen Vorhaben auf der Internetseite www.schleswig-holstein.de/afpe
zur Einsichtnahme in der Zeit
vom 17.05.2022 bis einschließlich 16.06.2022
bereit. Maßgeblich ist der Inhalt der dort veröffentlichten Unterlagen.
Als zusätzliches Informationsangebot gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 PlanSiG liegen die Planunterlagen zur allgemeinen Einsichtnahme bei den nachgenannten Auslegungsstellen aus. Bitte informieren Sie sich vor einer Einsichtnahme bei der jeweiligen Auslegungsstelle, ob aufgrund der Pandemielage noch Beschränkungen bestehen.
1)
Gemeinde Stockelsdorf
2. Stock, Zi. 204
Ahrensböker Straße 7
23617 Stockelsdorf
Ansprechpartnerin: Frau Bobsin, Telefon: 0451/4901-300
2)
Stadt Bad Schwartau
Foyer des 2. OGs
Markt 15
23611 Bad Schwartau
Ansprechpartnerin: Frau Peksa, Telefon: 0451/2000-2642
3)
Gemeinde Ratekau
Raum Blücher
Bäderstraße 19
23626 Ratekau
Ansprechpartnerin: Frau Stark, Telefon: 04504/803-601
4)
Hansestadt Lübeck
am i-Punkt
Mühlendamm 10 – 12
23552 Lübeck
Ansprechpartner: Herr Wendorff, Telefon: 0451/122-6063
Ausgelegt werden auch die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen der Vorhaben. Dies sind u. a. der Erläuterungsbericht, der UVP-Bericht sowie die allgemein verständliche Zusammenfassung (AVZ), der Landschaftspflegerische Begleitplan (LBP), der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag, der faunistische Fachbeitrag, die Natura 2000 Verträglichkeitsprüfungen, der Immissionsbericht, die Raumwiderstandsanalyse und der Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie (WRRL).
Aus datenschutzrechtlichen Gründen sind in den Grunderwerbsplänen und im Grunderwerbsverzeichnis die Eigentumsverhältnisse verschlüsselt dargestellt. Der oder dem Betroffenen kann am Auslegungsort unter Vorlage ihres oder seines Personalausweises oder Reisepasses die Schlüsselnummer mitgeteilt werden. Bevollmächtigte haben dort eine schriftliche Vollmacht der oder des Vertretenen vorzulegen.
Bitte beachten Sie, dass eine beim AfPE angeforderte Auskunft über die Schlüsselnummer nur schriftlich an die im Schlüsselverzeichnis angegebene Adresse beantwortet wird, so dass Sie den Postlauf einrechnen müssen.
Einwendungen/Stellungnahmen
Jede Person, deren Belange durch die Bauvorhaben berührt werden, kann bis
einschließlich 18.07.2022
schriftlich oder zur Niederschrift zum Aktenzeichen AfPE 14-667-PFV 380-kV-Ltg Lübeck - UW Siems Einwendungen gegen den Plan erheben bei
Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 141 LVwG einzulegen, können innerhalb der genannten Frist Stellungnahmen abgeben.
Die Erhebung von Einwendungen ist ferner durch alle Übermittlungswege möglich, die förmlich die Schriftform ersetzen, wie z. B. per Fax, wenn das Original mit einer Unterschrift versehen ist, als elektronisches Dokument per De-Mail oder versehen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Die zusätzlich zu den o. g. Postanschriften nutzbaren Adressen lauten:
Fax 0431/988-8841 (AfPE) oder Fax-Nr. der Auslegungsstelle
De-Mail poststelle@melund.landsh.DE-MAIL.de oder DE-Mail-Adresse der Auslegungsstelle
Die Übermittlung als einfache E-Mail bewirkt dagegen keinen rechtswirksamen Eingang.
Es ist derzeit nicht bekannt, ob im Verlaufe der Auslegungs-/ Einwendungsfrist eine Einwendungsmöglichkeit über die o.g. Internetseite (mittels Link unter der Überschrift „Ostküstenleitung“ auf BOB-SH) bereitgestellt werden wird. Bitte informieren Sie sich zu diesem Thema auf der Seite BOB-SH. Eine Online-Einwendung über BOB-SH wird als Ersatz der Schriftform eine dortige Registrierung mit besonderer Authentifizierung voraussetzen.
Aufgrund der aktuellen Situation durch die COVID-19-Pandemie erfordert die Aufnahme zur Niederschrift größtenteils eine vorherige telefonische Terminabsprache. Diese erfolgt bei den Auslegungsstellen unter den oben angegebenen Telefonnummern. Das AfPE erreichen Sie diesbezüglich über die Telefonnummer: 0431/988-8839.
Zur Fristwahrung ist maßgeblich der Eingang bei einer der o. a. Stellen.
Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen sowie Namen und vollständige Anschrift des oder der Einwendenden enthalten.
Eine Eingangsbestätigung des Einwendungsschreibens erfolgt nicht.
Nach Ablauf der genannten Frist (18.07.2022) sind Stellungnahmen der o. g. Vereinigungen und Einwendungen für dieses Verwaltungsverfahren ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen auf besonderen privatrechtlichen Titeln (§ 140 Abs. 4 S. 3 LVwG, § 21 Abs. 4 Satz 1 UVPG).
Informationen zur Verarbeitung und Speicherung personenbezogener Daten im Planfeststellungsverfahren sind dem Informationsblatt des AfPE zum Datenschutz zu entnehmen. Dieses liegt zusammen mit den Planfeststellungsunterlagen aus und ist unter www.schleswig-holstein.de/afpe abrufbar.
Gem. § 43a Nr. 2 EnWG werden die Einwendungen und Stellungnahmen den Vorhabenträgerinnen zur Erstellung einer Erwiderung zur Verfügung gestellt; auf Verlangen der Einwendenden kann dabei deren oder dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind.
Hinweise zu Erörterungstermin, Planfeststellungsbeschluss, Veränderungssperre
Fristgerecht erhobene Einwendungen werden in einem Termin erörtert (§ 140 Abs. 6 Satz 1 LVwG), der zuvor örtlich bekannt gemacht wird. Der Verzicht auf einen Erörterungstermin ist möglich (§ 43a Nr. 3 Satz 1 EnWG).
Die Anhörungsbehörde kann statt eines Erörterungstermins eine Online-Konsultation durchführen oder diese mit Einverständnis der Beteiligten durch eine Telefon- oder Videokonferenz ersetzen (§ 5 PlanSiG). Der Erörterungstermin und die Online-Konsultation sind nicht öffentlich. Diejenigen, die fristgerecht Stellungnahmen oder Einwendungen eingebracht haben, werden von dem Erörterungstermin oder der Online-Konsultation gesondert benachrichtigt.
Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch amtliche Bekanntmachung des Erörterungstermins oder der Online-Konsultation im Amtsblatt für Schleswig-Holstein und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ersetzt werden.
Die Teilnahme am Erörterungstermin ist freiwillig. Beim Ausbleiben einer
Einwenderin oder eines Einwenders im Erörterungstermin kann auch ohne sie oder ihn verhandelt werden. In diesem Fall gelten die Einwendungen als aufrechterhalten und sind dann im Planfeststellungsbeschluss zu entscheiden.
Die Vertretung durch eine bevollmächtigte Person ist in jeden Schritt des Verfahrens möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten des AfPE zu geben ist.
Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht im Planfeststellungsbeschluss dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht im Erörterungstermin oder der Online-Konsultation, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
Durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen oder Äußerungen von Vereinigungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten können nicht erstattet werden. Dies gilt ebenfalls für entstehende Kosten im Rahmen der Teilnahme an einer Online-Konsultation oder Telefon- oder Videokonferenz.
Die Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses kann durch amtliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
Mit dem Beginn der Veröffentlichung der Unterlagen im Internet tritt die Veränderungssperre nach § 44a Abs. 1 EnWG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt der Vorhabenträgerinnen ein Vorkaufsrecht nach § 44a Abs. 3 EnWG an den vom Plan gemäß § 44a Abs. 1 Satz 1 EnWG betroffenen Flächen zu.
Kiel, den 14.04.2022
Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft,
Umwelt, Natur und Digitalisierung
des Landes Schleswig-Holstein
-Amt für Planfeststellung Energie-
gez. Martens