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Neufassung der Hauptsatzung der Hansestadt Lübeck vom 22.04.2022

Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft vom 27.01.2022 und mit Genehmigung des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein folgende Hauptsatzung für die Hansestadt Lübeck erlassen:

§ 1
Name, Wappen, Dienstsiegel, Flagge und Banner

(1) Die Stadt Lübeck, vormals Haupt der Hanse, von 1226 bis 1937 freie Reichsstadt, führt in Erinnerung an ihre große Vergangenheit und als Mahnung und Verpflichtung für ihre Bürgerinnen und Bürger den Namen

H a n s e s t a d t  L ü b e c k

(2) Das Wappen zeigt in goldenem Schild einen rotbewehrten schwarzen Doppeladler mit weiß und rot geteiltem Brustschild (lübeckischer Doppeladler).

Die große Form des Wappens zeigt das Wappen, das von zwei goldenen Löwen gehalten und von einem gekrönten Helm mit wachsendem rotbewehrten schwarzen ein köpfigen Adler als Helmzier überhöht wird; die Helmdecken sind weiß (= silbern) und rot.

(3) Das Dienstsiegel zeigt den lübeckischen Doppeladler mit der Umschrift "Hansestadt Lübeck".

(4) Die Flagge ist von alters her waagerecht geteilt, oben weiß und unten rot. Sie zeigt in der der Flaggenstange zugekehrten oberen Ecke den lübeckischen Doppeladler.

Das Banner zeigt im oberen Teil auf weißem Grund den lübeckischen Doppeladler.
Der untere Teil ist senkrecht geteilt, links weiß und rechts rot.

(5) Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Genehmigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Sie oder er kann die Verwendung für bestimmte Zwecke auch allgemein genehmigen.

§ 2
Bürgerschaft

(1) Die Stadtvertretung der Hansestadt Lübeck führt dem Herkommen gemäß die Bezeichnung "Bürgerschaft".

(2) Die Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter führen die Bezeichnung "Bürgerschaftsmitglied".

(3) Die oder der Vorsitzende der Bürgerschaft führt die Bezeichnung Stadtpräsidentin oder Stadtpräsident.

(4) Die Bürgerschaft soll je nach Geschäftslage einmal im Monat, jedoch mindestens einmal im Vierteljahr einberufen werden.

(5) In öffentlichen Sitzungen der Bürgerschaft sind Bild-, Film- und Tonaufnahmen durch die Medien und/oder die Hansestadt Lübeck mit dem Ziel der Veröffentlichung zulässig. Die Sitzungen können sowohl live übertragen als auch in Mediatheken zur Verfügung gestellt werden. Die gesetzlichen Rechte der Anwesenden sind zu beachten. Die geplante Aufnahme ist der Stadtpräsidentin/dem Stadtpräsidenten vor der Sitzung anzuzeigen. Sie oder er kann Aufnahmen, die den Sitzungsablauf stören, untersagen.

§ 2a
Sitzungen in Fällen höherer Gewalt

(1) Im Falle von Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder vergleichbaren außergewöhnlichen Notsituationen, die eine Teilnahme der Bürgerschaftsmitglieder an Sitzungen der Bürgerschaft erschweren oder verhindern, können die notwendigen Sitzungen der Bürgerschaft ohne persönliche Anwesenheit der Bürgerschaftsmitglieder im Sitzungsraum als Videokonferenz durchgeführt werden. Dabei sind geeignete technische Hilfsmittel einzusetzen, durch die die Sitzung einschließlich der Beratungen und Beschlussfassungen zeitgleich in Bild und Ton an alle Personen mit Teilnahmerechten übertragen werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Stadtpräsidentin/der Stadtpräsident in Abstimmung mit der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister.

(2) Sitzungen der Ausschüsse und der Beiräte können entsprechend Abs. 1 durchgeführt werden, sofern zu dem Zeitpunkt der Sitzung die erforderliche Infrastruktur räumlich, zeitlich und technisch zur Verfügung gestellt werden kann. Die Entscheidung hierüber trifft die/der Ausschussvorsitzende in Abstimmung mit der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister.

(3) Es wird ein Verfahren entwickelt, wie Einwohnerinnen und Einwohner im Fall der Durchführungen von Sitzungen im Sinne des Absatzes 1 Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft stellen und Vorschläge und Anregungen unterbreiten können. Das Verfahren wird mit der Tagesordnung zur Sitzung im Sinne des Absatzes 1 bekanntgemacht.

(4) Die Öffentlichkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GO wird durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einem öffentlich zugänglichen Raum und durch eine Echtzeitübertragung oder eine vergleichbare Einbindung über Internet hergestellt.

(5) Alles Nähere regelt die Geschäftsordnung der Bürgerschaft.

§ 3
Stadtpräsident / Stadtpräsidentin

(1) Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident übt die ihr oder ihm als Vorsitzende oder Vorsitzenden der Bürgerschaft nach der Gemeindeordnung (GO), nach dieser Hauptsatzung sowie nach der Geschäftsordnung der Bürgerschaft obliegenden Pflichten aus.

(2) Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident vertritt die Belange der Bürgerschaft gegenüber der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister als dem verwaltungsleitenden Organ der Stadt.

(3) Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident vertritt bei öffentlichen Anlässen die Bürgerschaft sowie gemeinsam mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister die Stadt als Gebietskörperschaft. Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister unterrichten sich frühzeitig über bevorstehende Repräsentationstermine und stimmen ihr Auftreten für die Stadt im Einzelfall miteinander ab.

(4) Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident wird im Falle ihrer oder seiner Verhinderung von der ersten Stellvertreterin oder dem ersten Stellvertreter, ist auch diese oder dieser verhindert, von der zweiten Stellvertreterin oder dem zweiten Stellvertreter vertreten.

(5) Scheidet die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident oder eine oder einer der Stellvertretenden vor Beendigung der Wahlzeit der Bürgerschaft aus ihrem oder seinem Amt aus, so ist die Ersatzwahl innerhalb von fünf Monaten durchzuführen.

§ 4
Bürgermeisterin / Bürgermeister, Senatorinnen / Senatoren

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird auf die Dauer von sechs Jahren gewählt.

Die Bürgerschaft wählt auf die Dauer von sechs Jahren vier hauptamtliche Stadträtinnen und Stadträte, die dem Herkommen gemäß die Bezeichnung "Senatorin" oder "Senator" führen.

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister sowie die Senatorinnen und Senatoren sollten ihren Wohnsitz in der Hansestadt Lübeck nehmen.

(2) Die Bürgerschaft wählt eine Senatorin oder einen Senator für die Dauer ihrer oder seiner Amtszeit zur Vertreterin oder zum Vertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters im Sinne des § 62 Abs. 1 und 2 GO mit der zusätzlichen Bezeichnung "Erste stellvertretende Bürgermeisterin" oder "Erster stellvertretender Bürgermeister". Sie wählt eine weitere Senatorin oder einen weiteren Senator zur zweiten Vertreterin oder zum zweiten Vertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters mit der zusätzlichen Bezeichnung "Zweite stellvertretende Bürgermeisterin" oder "Zweiter stellvertretender Bürgermeister". Sie wählt eine weitere Senatorin oder einen weiteren Senator zur dritten Vertreterin oder zum dritten Vertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters mit der zusätzlichen Bezeichnung "Dritte stellvertretende Bürgermeisterin" oder "Dritter stellvertretender Bürgermeister".

(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und die übrigen hauptamtlichen Senatorinnen und Senatoren erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Höchstsätze der Kommunalbesoldungsverordnung.

§ 5
Gleichstellungsbeauftragte

(1) Die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten werden von der alleinigen Leiterin des Frauenbüros wahrgenommen. Ihre Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten erfolgt durch die Bürgerschaft. Die Tätigkeit ist hauptamtlich. Anderweitige dienstliche oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen dürfen ihr nicht übertragen werden.

(2) Die Leiterin des Frauenbüros trägt zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Hansestadt Lübeck bei. Sie ist dabei insbesondere in folgenden Aufgabenbereichen tätig:

- Einbringung frauenspezifischer Belange in die Arbeit der Bürgerschaft und der Verwaltung,
- Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen für Frauen, z.B. auch bei der Aufstellung von Bebauungsplänen
- Mitarbeit an Initiativen zur Verbesserung der Situation von Frauen in der Hansestadt Lübeck,
- Anbieten von Sprechstunden und Beratung für Frauen,
- Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden, um frauenspezifische Belange wahrzunehmen.

(3) Die Leiterin des Frauenbüros ist in Ausübung ihrer Tätigkeit an fachliche Weisungen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nicht gebunden; sie unterliegt aber der allgemeinen Dienstaufsicht der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.

(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Leiterin des Frauenbüros im Rahmen ihres Aufgabenbereichs an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass ihre Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben und Auskünfte zu erteilen.

(5) Die Leiterin des Frauenbüros kann in ihrem Aufgabenbereich eigene Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Dabei ist sie an Weisungen nicht gebunden. Sie kann an den Sitzungen der Bürgerschaft und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen. Die Leiterin des Frauenbüros kann eigene Beschlussvorlagen erstellen und selbst unterzeichnen; die Einbringung erfolgt durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister.

(6) Alles Weitere regelt die Geschäftsordnung für das Frauenbüro.

§ 6
Ausschüsse
Zusammensetzung und Aufgabengebiete

(1) Gemäß § 45 a Abs. 1 GO wird ein Hauptausschuss gebildet.

Zusammensetzung:

15 stimmberechtigte Mitglieder der Bürgerschaft und – als weiteres Mitglied ohne Stimmrecht – die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.

Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident sollte Mitglied des Hauptausschusses sein.

Jede durch Mitglieder im Hauptausschuss vertretene Fraktion kann bis zur Anzahl ihrer Hauptausschussmitglieder stellvertretende Hauptausschussmitglieder
vorschlagen.

Das stellvertretende Ausschussmitglied einer Fraktion wird tätig, wenn ein Ausschussmitglied seiner Fraktion oder ein auf Vorschlag seiner Fraktion gewähltes sonstiges Mitglied verhindert ist. Mehrere stellvertretende Ausschussmitglieder einer Fraktion vertreten in der Reihenfolge, in der sie zur Wahl vorgeschlagen worden sind.

Aufgabengebiete:

gesetzlich übertragene Aufgaben nach § 45b GO und § 9 dieser Hauptsatzung; übertragene Entscheidungen nach §§ 28 und 65 GO sowie § 9 dieser Hauptsatzung; Geschlechtergleichstellung und -gerechtigkeit, Diversität, Gender Mainstreaming.

(2) Nach § 45 Abs. 1 GO werden zur Vorbereitung der Beschlüsse der Bürgerschaft und zur Kontrolle der Verwaltung folgende ständige Ausschüsse gebildet:

Fachbereich 1

1 Rechnungsprüfungsausschuss

Zusammensetzung:
15 stimmberechtigte Mitglieder
Aufgabengebiete:
Vorbereitung von Bürgerschaftsbeschlüssen gemäß § 92 Abs. 3 Satz 2 GO sowie Unterstützung des Rechnungsprüfungsamtes bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben

Fachbereich 2

2 Wirtschaftsausschuss und Ausschuss für den „Kurbetrieb Travemünde (KBT)“

Zusammensetzung:
15 stimmberechtigte Mitglieder
Aufgabengebiete:
Wirtschaftsförderung einschl. Hafen und Schifffahrt, Märkte, Stiftungen „St.- Johannis-Jungfrauenkloster", „Heiligen-Geist-Hospital" und „Westerauer Stiftung", „Lübecker Wohnstifte", „Vereinigte Testamente" und „Kriegsopferdank", Angelegenheiten des „Kurbetriebes Travemünde (KBT)“

3 Ausschuss für Soziales

Zusammensetzung:
15 stimmberechtigte Mitglieder
Aufgabengebiete:
Sozialwesen, Angelegenheiten der Städt. Alten- und Pflegeheime, Ausgleichsangelegenheiten (soweit nicht die besonderen Ausschüsse zuständig sind), Wohnungswesen, Aufstellung und Änderung von Richtlinien über die Festlegung der Dringlichkeit von Anträgen auf Vermittlung von Sozialwohnungen (Dringlichkeitsrichtlinien), Vertriebenenwesen nach Bundes- und Landesrecht, Aussiedlerangelegenheiten, Aufgaben nach dem Gesetz zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge Gesundheitswesen

Fachbereich 3

4 Ausschuss für Umwelt, Sicherheit und Ordnung

Zusammensetzung:
15 stimmberechtigte Mitglieder
Aufgabengebiete:
Umweltschutz,
Forst- und Jagdangelegenheiten,
Umweltauswirkungen auf die Gesundheit der Bevölkerung,
Angelegenheiten der präventiven Umweltmedizin und –hygiene,
Kleingartenwesen,
Sicherheit und Ordnung (ohne Verkehrsaufsicht),
Verhältnis zwischen Stadt und Polizei (Polizeibeirat)

5 Werkausschuss Entsorgungsbetriebe Lübeck

Zusammensetzung:
15 stimmberechtigte Mitglieder
Aufgabengebiete:
Angelegenheiten der Entsorgungsbetriebe Lübeck

Fachbereich 4

6 Ausschuss für Kultur und Denkmalpflege

Zusammensetzung:
15 stimmberechtigte Mitglieder
Aufgabengebiete:
Allgemeine Kulturpflege, Stadtbibliothek, Öffentliche Bücherei, Archiv, Museen,
Förderung der Musik,
Bau- und Bodendenkmalpflege,
Kontaktpflege und Zusammenarbeit mit den Lübecker Hochschulen,
Stiftungen Lübecker Altstadt und Kulturstiftung in Haushaltsangelegenheiten

7 Schul- und Sportausschuss

Zusammensetzung:
15 stimmberechtigte Mitglieder
Aufgabengebiete:
Schulwesen, insbesondere Grundschulen, Gemeinschaftsschulen, Gymnasien,
berufsbildende Schulen, Förderzentren, Volkshochschule, schulpsychologische
Beratungsstelle,
Sportwesen,
Angelegenheiten der Lübecker Schwimmbäder,
Lübecker Bildungsfonds

Fachbereich 5

8 Bauausschuss

Zusammensetzung:
15 stimmberechtigte Mitglieder
Aufgabengebiete:
Bauwesen, Verkehrsanlagen,
Verkehrsaufsicht,
öffentliche Garten- und Parkanlagen,
Friedhöfe einschl. Kapellen,
Kinderspielplätze

(3) Neben den in Abs. 1 und 2 genannten Ausschüssen werden folgende nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildende Ausschüsse bestellt:

1 Jugendhilfeausschuss - nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz -

Näheres ergibt sich aus der Satzung für das Jugendamt der Hansestadt Lübeck
Angelegenheiten des Projektes Kriminalprävention
Stiftung Haus der Jugend

2 Wahlprüfungsausschuss für die Gemeindewahl
§ 39 GKWG u. § 66 Gemeinde- und Kreiswahlordnung

(4) Ausschussmitglieder sind Bürgerschaftsmitglieder und zur Bürgerschaft wählbare Bürger und Bürgerinnen. Ihre Zahl darf die der Bürgerschaftsmitglieder im Ausschuss nicht erreichen. Fraktionen, auf die bei der Sitzverteilung nach der Verhältniswahl in einem Ausschuss kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme in den Ausschuss zu entsenden.

(5) Jede Fraktion kann je Ausschuss gem. § 46 Abs. 4 GO bis zu 6 stellvertretende Ausschussmitglieder vorschlagen.

Hinsichtlich der Stellvertretung gilt die Regelung in Abs. 1 entsprechend.

§ 7
Aufgaben der Bürgerschaft

Die Bürgerschaft trifft die ihr nach §§ 27 und 28 GO und dieser Hauptsatzung zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie diese nicht auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister, den Hauptausschuss oder andere Ausschüsse übertragen hat.

§ 8
Aufgaben der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters

(1) Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.

(2) Sie oder er entscheidet ferner vorbehaltlich des § 13 über:

1. die Belastung von Grundstücken und Erbbaurechten bei einem Belastungswert bis zu 175.000 Euro; hierunter fällt nicht die Bestellung von Erbbaurechten,

2. die Bestellung von Erbbaurechten an Grundstücken bei einem Grundstückswert bis zu 175.000 Euro,

3. die entgeltliche Veräußerung, der Tausch sowie der Erwerb von Grundstücken, Bauwerken und Erbbaurechten bei einem Wert bis zu 175.000 Euro je Grundstück,

4. die entgeltliche Veräußerung von beweglichen Sachen, Forderungen und anderen Rechten sowie die Gewährung von Darlehen und Zuschüssen bei einem Wert bis zu 175.000 Euro,

5. den Erwerb von Vermögensgegenständen außer den in Nr. 3 genannten bei einem Wert bis zu 175.000 Euro,

6. den Abschluss von Leasingverträgen, soweit die jährliche Belastung 100.000 Euro nicht übersteigt,

7. die unentgeltliche Veräußerung von Sachen, Forderungen und anderen Rechten bei einem Wert bis zu 25.000 Euro,

8. die Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen zugunsten der Hansestadt Lübeck oder Vermittlung zugunsten eines Dritten von gemeinnützigen Stiftungen mit einem Wert bis 300.000 EUR, von anderen Geberinnen oder Gebern mit einem Wert bis zu 100.000 EUR,

9. die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, bei einem Wert bis zu 375.000 Euro,

10. den Erlass und die Niederschlagung von privatrechtlichen Ansprüchen, Ansprüchen aus öffentlich - rechtlichen Verträgen, öffentlichen Abgaben und Gemeindesteuern, bis zu einem Wert von 175.000 Euro,

11. die Führung von Rechtsstreitigkeiten, wenn der Anspruch einen Betrag von 500.000 Euro nicht übersteigt,

12. den Abschluss von Vergleichen, wenn der Anspruch, über den der Vergleich abgeschlossen wird, einen Betrag von 175.000 Euro nicht übersteigt,

13. die Vermietung (Verpachtung) und Anmietung (Anpachtung) von Grundstücken und beweglichen Sachen bis zu einer Jahresmiete bzw. Jahrespacht von 50.000 Euro,

14. Entscheidungen über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben in Sinne des § 29 Baugesetzbuch,

15. Angelegenheiten unterhalb der in der Zuständigkeitsordnung nach § 10 dieser Hauptsatzung festgelegten Wertgrenzen.

16. Vergabe von Aufträgen, soweit nicht im Rahmen der Zuständigkeitsordnung dem Hauptausschuss vorbehalten.

(3) Bei den vorstehenden Beträgen des Absatzes 2 handelt es sich um Nettobeträge.

§ 9
Aufgaben des Hauptausschusses

(1) Der Hauptausschuss koordiniert die Arbeit der Ausschüsse und kontrolliert die Umsetzung der von der Bürgerschaft festgelegten Ziele und Grundsätze in der von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister geleiteten Verwaltung. Zu diesen Aufgaben gehört es vor allem,

1. Beschlüsse der Bürgerschaft über die Festsetzung von Zielen und Grundsätzen vorzubereiten sowie deren Umsetzung in der Verwaltung zu kontrollieren;

2. das von der Bürgerschaft zu beschließenden Berichtswesens zu entwickeln und bei der Kontrolle der Verwaltung anzuwenden;

3. auf die Einheitlichkeit der Arbeit der Ausschüsse hinzuwirken. In diesem Rahmen kann der Hauptausschuss die den Ausschüssen im Einzelfall gem. § 27 Abs. 1 GO übertragenen Entscheidungen an sich ziehen, wenn der Ausschuss noch nicht entschieden hat. Im Übrigen kann er die vorbereitenden Beschlussvorschläge der Ausschüsse an die Bürgerschaft durch eigene Vorschläge ersetzen.

(2) Der Hauptausschuss berät auf Wunsch der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ihre oder seine Vorlagen sowie Vorlagen aus den Ausschüssen, die der Bürgerschaft zur Entscheidung entgegengebracht werden sollen.

(3) Der Hauptausschuss ist Dienstvorgesetzter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters; er hat keine Disziplinarbefugnis.

(4) Der Hauptausschuss nimmt gemäß § 45 b GO die gesetzlich zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Beteiligung wahr. Er entscheidet über die Ziele und Grundsätze der wirtschaftlichen Beteiligung und privatrechtlichen Beteiligung der Hansestadt Lübeck.
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister berichtet in nichtöffentlicher Sitzung halbjährlich über die Geschäftslage der städtischen Beteiligungen. Dieser Bericht enthält zeitnah neben den zusammengefassten Geschäftsergebnissen die aktuellen Beschlüsse der Bürgerschaft und der Ausschüsse zu den Beteiligungen, insbesondere im Hinblick auf deren Umsetzung.

(5) Bei Entscheidungen in Gesellschaften, an denen die Hansestadt Lübeck mittelbar oder unmittelbar mit mehr als 25% beteiligt ist, legt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Hauptausschuss vor einer Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung folgende Angelegenheiten zur Beschlussfassung bzw. zur Empfehlung an die Bürgerschaft vor:

  • Beschlüsse, zu denen der Aufsichtsrat keine vorherige Empfehlung abgegeben hat, mit Ausnahme der Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates;
  • Beschlüsse, bei denen die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister von einer Empfehlung des Aufsichtsrats abweichen möchte;
  • Änderungen von Geschäftsführer:innendienstverträgen, mit denen die Gesamtvergütung (Grundgehalt plus variable Bestandteile) um mehr als 5 % erhöht werden soll.

Soweit in einer Gesellschaft, an der die Hansestadt Lübeck direkt mehrheitlich beteiligt ist, kein Aufsichtsrat vorhanden ist, legt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Hauptausschuss jeweils einen gesonderten Verfahrensvorschlag für die Gesellschafterentscheidungen vor.

(6) Der Hauptausschuss trifft ferner die Personalentscheidungen für Inhaberinnen und Inhaber von Stellen, die der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister oder den Senatorinnen und Senatoren unmittelbar unterstellt sind und Leitungsaufgaben erfüllen.

(7) Über die Befangenheit seiner Mitglieder und der nach § 46 Abs. 9 GO an den Hauptausschusssitzungen teilnehmenden Personen entscheidet der Hauptausschuss.

(8) Der Hauptausschuss entscheidet über die entgeltliche Veräußerung von Gewerbegrundstücken, die von der Wirtschaftsförderung GmbH vermarktet werden, bei einem Nettowert über 175.000 Euro bis zu 1.000.000 Euro je Grundstück

(9) Weitere dem Hauptausschuss übertragene Entscheidungen ergeben sich aus der von der Bürgerschaft beschlossenen Zuständigkeitsordnung, die während der Dienststunden im Rathaus, Büro der Bürgerschaft eingesehen werden kann.

§ 10
Aufgaben der sonstigen Ausschüsse

(1) Die den übrigen Ausschüssen übertragenen Entscheidungen ergeben sich aus der von der Bürgerschaft beschlossenen Zuständigkeitsordnung, die während der Dienststunden im Rathaus, Büro der Bürgerschaft, eingesehen werden kann.

(2) Den Ausschüssen nach § 6 Abs. 2 wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 46. Abs. 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Personen übertragen.

§ 11
Einwohnerversammlung

(1) Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident kann gemäß § 16 b GO zur Erörterung wichtiger Angelegenheiten der Gemeinde eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner einberufen, wobei dieses mindestens einmal jährlich geschehen muss. Das Recht der Bürgerschaft, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf die Stadtteile durchgeführt werden.

(2) Für die Einwohnerversammlung ist eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn mindestens 1/3 der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner einverstanden ist. Zeit, Ort und Tagesordnung sind öffentlich bekannt zu geben.

(3) Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident leitet die Einwohnerversammlung. Sie oder er kann die Redezeit je Rednerin oder Redner beschränken, falls dies zur ordnungsmäßigen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie oder er übt das Hausrecht aus.

(4) Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident berichtet in der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Stadt und stellt diese zur Erörterung. Einwohnerinnen und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn für sie die Stimmen von mindestens 50 v. H. der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Angelegenheiten der Stadt betreffen, ist nicht zulässig.

(5) Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll mindestens enthalten:

1. die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung,
2. die Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner,
3. die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren,
4. den Wortlaut der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde, und das Ergebnis dieser Abstimmung.

Die Niederschrift wird von der Stadtpräsidentin oder dem Stadtpräsidenten und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet.

(6) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Bürgerschaft behandelt werden müssen, sind dieser innerhalb von 3 Monaten zur Beratung vorzulegen.

§ 12
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

(1) Bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, sind diese in angemessener Weise zu beteiligen.

(2) Bei der Durchführung von Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, ist in geeigneter Weise darzulegen, wie diese Interessen berücksichtigt und die Beteiligung nach Absatz 1 durchgeführt wurde.

§ 13
Öffentliche Grünflächen

Vorhandene oder geplante Grünflächen sowie Sport- und Spielplätze, die im Eigentum der Hansestadt Lübeck stehen, dürfen durch Überlassung an Dritte nicht ihrer Bestimmung entzogen werden. Daher ist für einen Verkauf und für die Bestellung eines Erbbaurechts die vorherige Zustimmung der Bürgerschaft einzuholen. Sofern die Größeder Fläche 500 qm nicht überschreitet und die Wertgrenzen nach § 8 Abs. 2 Ziffer 2 und Ziffer 3 eingehalten werden, entscheidet die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister.
Über die Zustimmung zu einer Vermietung oder Verpachtung oder eine andere Gebrauchsüberlassung an Dritte entscheidet bei Grünflächen bis zu 500 qm die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister, bei Grünflächen von 500 qm bis 1000 qm der Hauptausschuss; im Übrigen die Bürgerschaft.

§ 14
Entschädigungen der ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger

(1) Den in der Bürgerschaft, den Ausschüssen und Beiräten der Hansestadt Lübeck ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern werden Entschädigungen nach Maßgabe des § 24 GO in Verbindung mit der Landesverordnung über die Entschädigung in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung - EntschVO vom 03.05.2018 [GVOBl. Schl.-H. S. 220] in ihrer jeweils geltenden Fassung) und der nachfolgenden Bestimmungen gewährt. Entsprechendes gilt für spezialgesetzlich geregelte Beiräte, soweit auf § 24 der Gemeindeordnung hingewiesen wird, für die Kreisjägermeisterin oder den Kreisjägermeister nach Maßgabe des § 35 Abs. 4 des Landesjagdgesetzes.

(2) Mitglieder der Bürgerschaft erhalten eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 80% des jeweils in der EntschVO festgelegten Höchstsatzes.

(3) Neben der Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 erhalten eine zusätzliche monatliche Aufwandsentschädigung:

1. Stadtpräsidentin / Stadtpräsident in Höhe von 1.013, --Euro

2. Erste stellvertretende Stadtpräsidentin / Erster stellvertretender Stadtpräsident in Höhe von 20 % des Betrages nach Ziffer 1, demnach 202,60 Euro.

3. Zweite stellvertretende Stadtpräsidentin / Zweiter stellvertretender Stadtpräsident in Höhe von 10 % des Betrages nach Ziffer 1, demnach 101,30 Euro.

4. Fraktionsvorsitzende in Höhe von 292,00 Euro, wobei stellvertretende Fraktionsvoritzende für jeden Tag der Vertretung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von einem Dreißigstel der Aufwandsentschädigung der oder des Vertretenen erhalten.

5. Mitglieder des Hauptausschusses in Höhe von 243,00 Euro; ein zusätzliches Sitzungsgeld wird nicht gewährt.

(4) Im Einzelnen gelten für die nachstehend genannten Funktionen folgende Entschädigungsleistungen:

1. Vorsitzende / Vorsitzender des Hauptausschusses und Stellvertretung
Die Vorsitzende / der Vorsitzende des Hauptausschusses erhält zusätzlich zur Aufwandsentschädigung nach Absatz 3 Ziffer 5 eine um 50% erhöhte monatliche Aufwandsentschädigung; das entspricht einem Betrag von 121,50 Euro.
Die oder der stellvertretende Vorsitzende erhält für jede im Vertretungsfall geleitete Hauptausschusssitzung zusätzlich zur Aufwandsentschädigung nach Absatz 3 Ziffer 5 ein Sitzungsgeld gemäß Absatz 6 Satz 1.

2. Stellvertretende Mitglieder des Hauptausschusses
Stellvertretende Mitglieder des Hauptausschusses erhalten neben der Aufwandsentschädigung gemäß Absatz 2 für die Teilnahme an den Sitzungen des Hauptausschusses im Vertretungsfall ein Sitzungsgeld in Höhe des Betrages nach Absatz 6, Satz 1.

3. Mitglieder der Ausschüsse und Stellvertretung
Die nicht der Bürgerschaft angehörenden Mitglieder der kraft Gesetz oder durch Bürgerschaftsbeschluss gemäß § 45 Abs. 1 Gemeindeordnung gebildeten Ausschüsse (so genannte „bürgerliche Mitglieder“) erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt bzw. entsandt worden sind, sowie für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen und Teilfraktionen, die der Vorbereitung dieser Sitzungen dienen, ein Sitzungsgeld in Höhe des Betrages nach Absatz 6 Satz 1; entsprechendes gilt im Vertretungsfall für deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter.

Ausschussmitglieder, die der Bürgerschaft angehören, erhalten mit Ausnahme der stellvertretenden Hauptausschussmitglieder nach Ziffer 2 neben der Gewährung der Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 kein Sitzungsgeld für die Teilnahme an den vorgenannten Sitzungen.

4. Vorsitzende von Ausschüssen und Stellvertretung
Ausschussvorsitzende, mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden des Hauptausschusses, erhalten für jede von ihnen geleitete Sitzung neben der Aufwandsentschädigung gemäß Absatz 2 oder dem Sitzungsgeld gemäß Absatz 4 Ziffer 2 ein zusätzliches Sitzungsgeld in Höhe des Betrages nach Absatz 6 Satz 1.
Bei der Verhinderung von Ausschussvorsitzenden gilt Entsprechendes für deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
Bei Verhinderung der oder des Vorsitzenden und aller stellvertretenden Vorsitzenden gilt dies für das älteste Mitglied, welches die Sitzungsleitung übernimmt.

5. Mitglieder der Beiräte
Mitglieder von Beiräten gem. § 47 d GO (sonstige Beiräte) und Beiräten aufgrund spezialgesetzlicher Regelung (vgl. Abs. 1) erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Beiräte ein Sitzungsgeld in Höhe des Betrages nach Abs. 6 Satz 1. Entsprechendes gilt im Vertretungsfall für deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter.

6. Vorsitzende von Beiräten und Stellvertretung
Vorsitzende von sonstigen Beiräten und Beiräten aufgrund spezialgesetzlicher Regelung (vgl. Abs. 1) erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 108, -- Euro. Ein zusätzlicher Anspruch auf ein Sitzungsgeld nach Absatz 4 Ziffer 4 besteht nicht. Abweichend von Satz 1 erhält die bzw. der Vorsitzende des Jagdbeirates für jede geleitete Beiratssitzung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 108, -- Euro; höchstens jedoch den Betrag nach Satz 1. Die stellvertretenden Vorsitzenden erhalten für jede im Vertretungsfall geleitete Beiratssitzung neben dem Sitzungsgeld nach Absatz 4 Ziffer 4 ein zusätzliches Sitzungsgeld in Höhe des Betrages gemäß Absatz 6 Satz 1.

7. Kreisjägermeisterin / Kreisjägermeister
Die Kreisjägermeisterin oder der Kreisjägermeister erhält für die Dauer der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 307, -- Euro. Die stellvertretende Kreisjägermeisterin oder der stellvertretende Kreisjägermeister erhalten für die Vertretung eine jährliche pauschalierte Aufwandsentschädigung in Höhe von 307, -- Euro.

(5) Soweit bei Eintreten einer Unterbrechung der ehrenamtlichen Tätigkeit nach § 11 Abs. 2 Satz 1 EntschVO abzusehen ist, dass diese voraussichtlich länger als drei
Monate andauern wird, ist dem Büro der Bürgerschaft unverzüglich Mitteilung zu machen; spätestens jedoch vor Ablauf der drei Monate. Zuviel gezahlte Beträge sind von der Empfängerin / dem Empfänger der Aufwandsentschädigung zu erstatten bzw. werden vom Büro der Bürgerschaft mit eventuell bestehenden künftigen Ansprüchen auf Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten verrechnet.

(6) Das Sitzungsgeld beträgt 80% des jeweils in der EntschVO festgelegten Höchstsatzes. Für mehrere an einem Tag stattfindende Sitzungen wird nur ein Sitzungsgeld gewährt. Für eine Sitzung, die nicht am selben Tag beendet wird, werden zwei Sitzungsgelder gezahlt, wenn die Sitzung insgesamt mindestens acht Stunden gedauert hat.

(7) Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Stunde für Selbständige gem. § 13 Abs. 2 EntschVO beträgt 27,50 Euro; maximal 137,50 Euro pro Tag.

(8) Der Stundensatz der Entschädigung für die Abwesenheit vom Haushalt gem. § 13 Abs. 3 EntschVO entspricht der Höhe des halben Sitzungsgeldes nach Absatz 6 Satz 1.

(9) Ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern werden die Fahrkosten, die ihnen durch die Fahrt zum Sitzungsort und zurück entstehen, gesondert erstattet, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück; die Höhe der Entschädigung richtet sich nach § 4 Bundesreisekostengesetz.
Bei der Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung nach den Sätzen des § 5 Bundesreisekostengesetz. Für Dienstreisen finden bei der Gewährung von Reisekostenvergütung die für die Beamtinnen und Beamten der Hansestadt Lübeck geltenden Grundsätze entsprechend Anwendung.

(10) Sachschäden bei Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit werden nach den für Berufsbeamtinnen und Berufsbeamte geltenden Bestimmungen ersetzt.

§ 15
Verträge mit Bürgerschafts- und Ausschussmitgliedern
sowie der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister

(1) Verträge der Stadt mit Bürgerschafts-, oder Ausschussmitgliedern, der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister oder juristischen Personen, an denen Bürgerschafts-, Ausschussmitglieder oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beteiligt sind, sind nur rechtsverbindlich, wenn die Bürgerschaft sie genehmigt.

(2) Das gilt nicht für

1. Verträge nach feststehendem Tarif,

2. Verträge ohne vorangegangene Ausschreibung innerhalb der Wertgrenze von 10.000 Euro bei einmaligen und von 1.000 Euro monatlich bei wiederkehrenden Leistungen,

3. Verträge aufgrund vorangegangener öffentlicher oder beschränkter Ausschreibung innerhalb der Wertgrenze von 100.000 Euro bei einmaligen und von 1.000 Euro monatlich bei wiederkehrenden Leistungen.

§ 16
Verpflichtungserklärungen

Verpflichtungserklärungen sind ohne die Form des § 64 Abs. 2 GO rechtsverbindlich, wenn der Wert im Einzelfall 250.000 Euro, bei wiederkehrenden Leistungen 20.000 Euro monatlich, nicht überschreitet. Bei den vorstehenden Beträgen handelt es sich um Bruttobeträge.

§ 17
Bekanntmachungen und Verkündungen

(1) Örtliche Bekanntmachungen und Verkündungen der Hansestadt Lübeck erfolgen - mit Ausnahme der örtlichen Bekanntmachungen und Verkündungen nach dem
BauGB - durch Bereitstellung im Internet unter www.bekanntmachungen.luebeck.de unter Angabe des jeweiligen Bereitstellungstages.
Örtliche Bekanntmachungen und Verkündungen gemäß BauGB erfolgen in der Zeitung „Lübecker Nachrichten“. Die Inhalte der entsprechenden Bekanntmachungen und Unterlagen werden zusätzlich im Internet unter www.bekanntmachungen.luebeck.de eingestellt.

(2) Anderslautende Rechtsvorschriften über örtliche Bekanntmachungen und Verkündungen bleiben unberührt.

(3) Jede Person kann sich Satzungen und Verordnungen kostenpflichtig zusenden lassen. Diese sind zu beziehen unter: Hansestadt Lübeck – Der Bürgermeister – 1.101 Bürgermeisterkanzlei, Breite Straße 62, 23539 Lübeck. Textfassungen werden unter gleicher Adresse zur Mitnahme bereitgestellt.

§ 18
Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Hansestadt Lübeck ist berechtigt, um die Zahlung von Entschädigungen vornehmen und Gratulationen aussprechen zu können, Namen, Anschrift, Geburtsdatum, Funktion,
Bankverbindung, Tätigkeitsdauer und ggf. Fraktionszugehörigkeit der Bürgerschaftsmitglieder, der nicht der Bürgerschaft angehörenden Mitglieder der Ausschüsse und Beiräte und der sonstigen ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger bei den Betroffenen gem. §§ 11 ff. Landesdatenschutzgesetz (LDSG) zu erheben und in einer Überweisungs- sowie einer Mitglieder-Datei zu speichern und zu verarbeiten.

§ 19
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 19.06.2003, zuletzt geändert durch die 15. Änderungssatzung vom 18.03.2021 außer Kraft.
Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde mit Erlass des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein vom 31.03.2022 (Az. IV 313 – 160-334/2016-2983/2019-15216/2022) erteilt.

Lübeck, den 22.04.2022

gez.

Jan Lindenau
Bürgermeister

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    26.04.2022