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Stadtverordnung über das Landschaftsschutzgebiet

Stadtverordnung
über das Landschaftsschutzgebiet "Küstenlandschaft Priwall" in der Hansestadt Lübeck
vom 22.04.2022

Aufgrund der §§ 22 Abs. 1, 26 Abs. 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz- BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908) i.V.m. §§ 12 a, 15 Satz 1 und 19 des Gesetzes zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG) vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S.301), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Sch.-H. S. 425) wird verordnet:

§ 1
Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet

(1) Die in § 2 näher bezeichneten Flächen in der Gemarkung Priwall auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.

(2) Das Landschaftsschutzgebiet wird unter der Bezeichnung "Küstenlandschaft Priwall" in das von der unteren Naturschutzbehörde geführte Naturschutzbuch eingetragen. Das Naturschutzbuch kann beim Bürgermeister der Hansestadt Lübeck als untere Naturschutzbehörde, 23560 Lübeck, Kronsforder Allee 2-6, während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 2
Geltungsbereich

(1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rund 42,95 ha. Es wird im Wesentlichen wie folgt begrenzt:

  • im Osten von der Mecklenburger Landstraße auf der Grenze zu Mecklenburg-Vorpommern in nördliche Richtung zur Ostsee bis zu den Koordinaten 53,956723 / 10,903615;
  • von dort in westlicher Richtung entlang der Koordinaten 53,956589 / 10,902606; 53,956926 / 10,902088 bis zur nördlichen Spitze der Südermole 53,9591 / 10,88379);
  • entlang der Wasserseite (Trave) der Südermole in südwestlicher Richtung bis zum Dünenweg und an dessen Strandseite bis zum Beginn des Waldes;
  • von dort entlang der Grenze zwischen Wald und Bebauung bis zum Wendeplatz, der nordwestlich an den Kompassplatz angrenzt und rechtwinklig die Promenade kreuzend bis zur Hafenbefestigung des Passathafens;
  • entlang dieser bis zur Trave;
  • oberhalb der Uferbefestigung (obere Böschungskante) der Trave entlang flussaufwärts bis zum südwestlichen Ende des Waldes am Kohlenhofkai;
  • von dort rechtwinklig über die Promenade zwischen dem Wald und der Bebauung bis zur Mecklenburger Landstraße;
  • entlang der Mecklenburger Landstraße auf der dem Wald zugewandten Seite Richtung Osten bis zum Haus Nr. 37;
  • dieses aussparend bis zum Dünenweg und diesem nach Norden folgend bis zum östlich abbiegenden Wanderweg;
  • entlang des südlichen Grünstreifens des Wanderweges bis zum östlichen Ende des Parkplatzes und von dort zwischen Wald und Parkplatz bis zu Mecklenburger Landstraße unter Aussparung des Hauses Nr. 61;
  • entlang der Mecklenburger Landstraße nach Osten über die Straße „Meeresrauschen“ hinaus bis zum Ferienhausgrundstück Nr. 87;
  • das kleine Wäldchen gegen den Uhrzeigersinn umrundend zurück bis zur Straße „Meeresrauschen“;
  • der Straße nach Norden folgend und diese auf Höhe der Nordseite der Straße „Frische Brise“ überquerend
  • entlang der Nordseite der Straße „Frische Brise“ unter Aussparung des Parkplatzes bis zum Ferienhausgrundstück Nr. 3;
  • der Grenze zwischen dem Wäldchen und den Ferienhausgrundstücken entgegen dem Uhrzeigersinn folgend zurück bis zur Straße „Meeresrauschen“;
  • diese nach Westen überquerend entlang der nördlichen Grenze des Gehölzsaumes des Wanderweges bis zum westlichsten Ende der Ferienhausgrundstücke;
  • von dort rechtwinklig nach Norden entlang der Grenze zwischen Wald und Ferienhausgrundstücken und dieser am Ende des Waldes zwischen Ferienhausgrundstück und dem südlichen Grünstreifen des Dünenweges in östlicher Richtung bis zum Dünenweg folgend
  • den Dünenweg auf die Nordseite kreuzend nach Osten bis zum Haus Nr. 21;
  • von dort entlang der nördlichen Grenze der Ferienhausgrundstücke bis zum Beginn des Wanderweges zur Mecklenburger Landstraße;
  • entlang der Westgrenze des Wanderweges in südliche Richtung bis zur Mecklenburger Landstraße.

(2) Die verbindliche Grenze des Landschaftsschutzgebietes ist in der Abgrenzungskarte im Maßstab 1: 4.000 grün liniert eingetragen. Die Grenze verläuft auf der dem Landschaftsschutzgebiet zugewandten Seite der grünen Linie. Diese Karte ist für den Geltungsbereich der Verordnung maßgeblich und als Anlage 1 beigefügt. Die Ausfertigung dieser Karte ist beim Bürgermeister der Hansestadt Lübeck als untere Naturschutzbehörde verwahrt. Sie kann dort während der Dienstzeiten eingesehen werden. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

(3) Die dieser Verordnung als Anlage 2 beigefügte Übersichtskarte im Maßstab 1: 15.000 enthält als groben Umriss die schwarz dargestellte Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes.

Diese Übersichtskarte ist nicht verbindlich.

§ 3
Schutzgegenstand und Schutzzweck

(1) Das Landschaftsschutzgebiet besteht aus Teilen einer an der Trave und Ostsee liegenden Nehrung, die durch Ablagerungen von Sedimenten weiter in die Ostsee hinein wächst.
Das Landschaftsschutzgebiet umfasst in einer überwiegend natürlichen bis naturnahen Ausprägung die gesamte Abfolge einer charakteristischen Küstenlandschaft der schleswig - holsteinischen Ostseeküste, die aus Strand mit Spülsaum, Vordünen, Sanddorndünen, Weiß- und Graudünen mit feuchten Dünentälern sowie Trockenrasen- und Vorwaldbereichen sowie einem Buchen - Kiefernwald besteht.

(2) Das Landschaftsschutzgebiet dient:

  1. der Erhaltung, der Entwicklung oder der Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, und hier insbesondere:

a. der gesamten Abfolge und der natürlichen Dynamik dieser charakteristischen Küstenlandschaft der schleswig-holsteinischen Ostseeküste;

b. der vielgestaltigen, natürlichen bis naturnahen Biotoptypenkomplexe zwischen den Wasser- und Waldflächen (z.B. Küstendünen, Strandwälle);

c. der artenreichen Tier- und Pflanzenwelt mit zahlreichen Arten der Roten Liste Schleswig-Holsteins mit tlw. landesweit bedeutsamen Populationen, wie z.B. vom „Kegelleimkraut“ (Silene conica) und dem „Sandlieschgras“ (Phleum arenaria) sowie von regional bedeutsamen Populationen wie dem „Verkannten Grashüpfer“ (Chorthippus mollis);

d. der Dünenbereiche als Lebensraumkomplex von landesweiter Bedeutung für Stechimmen, Laufkäfer, Kreuzkröten und Zauneidechsen;

e. der strukturreichen Waldbestände mit einem reichen Totholzangebot, überwiegend aufgebaut aus einheimischen Laubgehölzen und markanten Einzel- und Habitatbäumen;

f. der Waldbereiche als hochwertige Lebensräume für verschiedene Vogel- und Fledermausarten, wie Waldohreule (Asio otus), Großer Abendsegler (Nyctalus noctula), Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii), Braunes Langohr (Plecotus auritus), Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus) und der Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus);

g. des Biotopverbundes mit den angrenzenden Naturschutzgebieten „Südlicher Priwall“ und „Küstenlandschaft zwischen Priwall und Barendorf mit Harkenbäkniederung“;

h. der unterschiedlichen im Gebiet vorhandenen Bodentypen (Lockersyrosem, Regosol, Braunerde) zur Bewahrung ihrer Funktionsfähigkeit, so z.B. zur Aufnahme von Niederschlagswasser, Filterwirkung und Grundwasserneubildung.

  1. der Erhaltung, der Entwicklung oder der Wiederherstellung wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft und dabei insbesondere

a. der Erlebbarkeit der natürlichen Abfolge, Übergänge und Vernetzung der vielfältigen Küstenbiotope dieser charakteristischen Küstenlandschaft der schleswig-holsteinischen Ostseeküste;

b. der visuellen Erlebbarkeit einer weitläufigen natürlichen oder naturnahen Dünenlandschaft;

c. der vom Wald geprägten Horizontlinie des bisher unverbauten Traveabschnitts der Kohlenhofspitze bis zum Kohlenhofkai als prägendes Landschaftselement;

e. der Waldflächen als markante Zäsuren zwischen den unterschiedlichen Nutzungsbereichen des Priwalls sowie als Einbindung der Bauflächen in die naturnahe bis natürliche Küstenlandschaft.

  1. der Erhaltung, der Entwicklung oder der Wiederherstellung einer naturnahen bis natürlichen Küstenlandschaft wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung, und dabei insbesondere:

a. die Küstenlandschaft wegen ihrer besonderer Erholungseignung;

b. der Waldflächen wegen ihrer besonderen Erholungseignung.

§ 4
Verbote

(1) In dem Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern können oder insbesondere den Schutzzwecken nach § 3 zuwiderlaufen.

Insbesondere ist es verboten:

  1. bauliche Anlagen und Verkehrsflächen zu errichten oder wesentlich zu ändern;

  2. oberirdische Leitungen oder Anlagen aller Art zu verlegen oder zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen wesentlich zu ändern;

  3. Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf‑ oder Abspülungen, Auffüllungen oder sonstige Veränderungen der Bodengestalt vorzunehmen;

  4. die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse durch Ausbau (Herstellung, Beseitigung und wesentliche Umgestaltung) eines Gewässers oder seiner Ufer, durch Deich- oder Dammbauten oder Bauten des Küstenschutzes, durch Grundwasserabsenkungen oder Entwässerungen nachteilig im Sinne des Naturhaushaltes zu verändern;

  5. Wald umzuwandeln oder außerhalb des Waldes befindliche Bäume mit mehr als 120 cm Stammumfang, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, ganz oder teilweise zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen;

  6. die Küstenbiotope, wie Küstendünen und Strandwälle, erheblich zu ändern, zu beseitigen, zu überbauen oder anderweitig erheblich zu beeinträchtigen;

  7. organische oder anorganische Materialien aller Art zu lagern oder aufzubringen, insbesondere Abfälle fester oder flüssiger Art (z.B. Gartenabfälle oder Pflanzenschnitt);
  8. Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu zerstören, erheblich zu beschädigen, zu entnehmen, in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder einzubringen;

  9. Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden;

  10. Tiere auszusetzen oder anzusiedeln, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist‑, Brut‑, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;

  11. das Gebiet mit Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze zu befahren oder diese dort zu parken oder abzustellen;

  12. Zelte, Wohnwagen oder sonstige bewegliche Unterkünfte aufzustellen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

  13. mit motorbetriebenen Fahrzeugen am Strand anzulanden;
  14. unbemannte Luftfahrtsysteme aller Art zu starten oder zu landen;

  15. durch erheblichen Lärm oder auf andere Weise die Ruhe der Natur oder den Naturgenuss erheblich zu stören;

  16. die gekennzeichneten Dünenbereiche außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten oder dort zu lagern.

(2) Beschränkungen, Gebote und Verbote sowie Ausnahmen und Befreiungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Landesnaturschutzgesetz und sonstigen Rechtsvorschriften, z.B. der Sondernutzungserlaubnis für den Meeresstrand bleiben unberührt.

§ 5
Zulässige Handlungen

Als zulässige Handlungen sind erlaubt:

  1. eine beim Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigte oder rechtmäßig ausgeübte Nutzung (auch durch die Sondernutzungserlaubnis für den Meeresstrand, Teilbereich Priwall), einschließlich die Errichtung von Sandburgen während der Badesaison;

  2. die erforderlichen Maßnahmen zur Unterhaltung, Instandsetzung und Sicherung der öffentlichen Straßen, Wege, Plätze sowie der gekennzeichneten Dünenübergänge unter Beachtung einer naturnahen Entwicklungsmöglichkeit der Straßen- und Wegeränder; dabei ist es jedoch unzulässig, wassergefährdende, auswasch- und auslaugbare Materialien zu verwenden;

  3. der Betrieb, die Unterhaltung und Instandsetzung der Südermole und der bestehenden Ufersicherungsanlagen an der Trave einschließlich der Promenade;

  4. der Betrieb, die Unterhaltung und Instandsetzung der genehmigten baulichen Anlagen, von gewässerkundlichen Messanlagen und die Errichtung, Unterhaltung und Instandsetzung von Schifffahrtszeichen und den dazugehörigen Anlagen sowie anderer behördlich angeordneter Schilder oder Schrifttafeln;

  5. Maßnahmen des Betriebes, der Unterhaltung und Instandsetzung im Bereich der Richtfeuerlinie Priwall zwischen Ober- und Unterfeuer;

  6. der Betrieb, die Unterhaltung, Instandsetzung und Beseitigung von Rohrleitungen und Einlaufbauwerken an den Gewässern zur ordnungsgemäßen Einleitung von Niederschlagwasser und von weiteren Ver- und Entsorgungsanlagen sowie die Verlegung von Leitungen auf bestehenden Leitungstrassen und in versiegelten Flächen;

  7. Einfriedungen von Hausgrundstücken, landschaftsangepasste Zäune oder landschaftsangepasste und ortsübliche Einfriedungen für schutzbedürftige Forst- und Sonderkulturen sowie der Dünen zu Beweidungszwecken,

  8. die Bewirtschaftung des Waldes nach dem waldbaulichen Konzept „Naturnahe Waldwirtschaft“ des Bereiches Stadtwald der Hansestadt Lübeck;

  9. das Fahren und Parken außerhalb von öffentlichen Wegen durch die jeweiligen Grundstückseigentümer:innen, sonstigen Nutzungsberechtigten oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen;

  10. die von der unteren Naturschutzbehörde festgelegten Maßnahmen zur Gewährleistung des Schutzzwecks im Sinne des § 3 einschließlich der hierfür erforderlichen Schutz-, Pflege-, Wiederherstellungs- oder Entwicklungsmaßnahmen;

  11. die Ausübung dienstlicher Tätigkeiten durch Mitarbeiter:innen und Beauftragte der zuständigen Behörden, der Badeaufsicht und des Rettungswesens unter Berücksichtigung einer möglichst naturverträglichen Durchführung.

§ 6
Genehmigungspflichtige Handlungen; Ausnahmen

(1) Die untere Naturschutzbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Verboten des § 4 Abs. 1 zulassen, wenn diese sich mit den Belangen der Schutzzwecke vereinbaren lassen und keine sonstigen öffentlichen Belange entgegenstehen, für

  1. die Errichtung oder wesentliche Änderung der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 genannten Anlagen, sofern sie privilegiert gem. § 35 Abs.1 Baugesetzbuch (BauGB), begünstigt gem. § 35 Abs. 4 BauGB oder nicht baugenehmigungspflichtig gem. § 63 Abs. 1 Landesbauordnung (LBO) sind oder soweit sie der allgemeinen, naturbezogenen Erholung oder dem Rettungswesen dienen;

  2. die Errichtung von Werbeanlagen bis 1 qm Ansichtsfläche an der Stätte der Leistung. Nicht genehmigungsfähig sind bewegliche Werbeanlagen (z.B. drehbare Kundenstopper, Spinner o.ä.) und Leuchtwerbung;

  3. die Errichtung von Verkaufsständen auf befestigten Flächen;

  4. die wesentliche Änderung von Straßen, Wege, Plätze aller Art oder sonstiger Verkehrsflächen;

  5. das Errichten oder Erweitern von nicht baugenehmigungspflichtigen Einfriedungen aller Art;

  6. das Verlegen oder die wesentliche Änderung von unterirdischen Leitungen, in unbefestigten Wegen, Wegebanketten und Strandwegen;

  7. die Vornahme von Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen sowie sonstigen Veränderungen der Bodengestalt in einem kleineren als dem in § 11a Abs. 4 des Landesnaturschutzgesetzes genannten Umfang;

  8. die wesentliche Änderung der Südermole und der bestehenden Ufersicherung an der Trave einschließlich des Kohlenhofkais;

  9. die Errichtung von Anlagen hinsichtlich der Leichtigkeit und Sicherheit des Schiffsverkehrs;

  10. Küstenschutzmaßnahmen öffentlicher Träger;
  11. das Befahren des Strandes mit einem motorbetriebenen Fahrzeug zur Strandunterhaltung oder zur Badeüberwachung;

  12. das Aufsteigen und Landen lassen von unbemannten Luftfahrtsystemen (z.B. Drohnen) zu wissenschaftlichen oder behördlich angeordneten Zwecken;

  13. das Aufstellen von Zelten oder Wohnwagen/ Wohnmobilen außerhalb der dafür bestimmten Plätze nach Maßgabe des § 37 LNatSchG.

(2) Die Genehmigung ist unbeschadet anderer Rechtsvorschriften zu erteilen, wenn die beabsichtigte Maßnahme nicht die in § 4 Abs. 1 S. 1 dieser Verordnung genannten Wirkungen zur Folge hat oder diese Wirkungen durch Auflagen, Bedingungen oder andere Nebenbestimmungen abgewendet oder auf einen vertretbaren Zeitraum begrenzt werden können und sonstige Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht entgegenstehen.

(3) Sonstige erforderliche Zulassungen nach dem BNatSchG, dem LNatSchG und sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 7
Befreiungen

(1) Die untere Naturschutzbehörde kann von den Verboten nach § 4 dieser Verordnung nach Maßgabe des § 67 BNatschG Befreiungen gewähren.

(2) Ausnahmen und Befreiungen sind bei der unteren Naturschutzbehörde schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss alle zur Beurteilung erforderlichen Angaben enthalten; hierzu gehören auch Pläne und Beschreibungen möglicher Wirkungen des Vorhabens auf den Schutzzweck.

§ 8
Zuwiderhandlungen

Werden im Landschaftsschutzgebiet Maßnahmen durchgeführt, die im Widerspruch zu den §§ 4 und 5 dieser Verordnung oder zu Nebenbestimmungen einer Ausnahmegenehmigung nach § 6 oder einer Befreiung nach § 7 dieser Verordnung stehen, so kann die untere Naturschutzbehörde die Fortsetzung der Maßnahme untersagen, die Wiederherstellung des früheren Zustandes auf Kosten der Verursacher:in verlangen und Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen anordnen.

§ 9
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § § 69 Abs. 8 BNatSchG i.V.m. § 57 Abs. 2 Nr. 2 LNatSchG handelt, wer, ohne dass eine zulässige Nutzung besteht, eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung erteilt wurde, vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:

  1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen und Verkehrsflächen errichtet oder wesentlich ändert;

  2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 oberirdische Leitungen oder Anlagen aller Art verlegt oder errichtet oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen wesentlich ändert;

  3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf‑ oder Abspülungen, Auffüllungen oder sonstige Veränderungen der Bodengestalt vornimmt;

  4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse durch Ausbau (Herstellung, Beseitigung und wesentliche Umgestaltung) eines Gewässers oder seiner Ufer, durch Deich- oder Dammbauten oder Bauten des Küstenschutzes, durch Grundwasserabsenkungen oder Entwässerungen nachteilig im Sinne des Naturhaushaltes verändert;

  5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 Wald umwandelt oder außerhalb des Waldes befindliche Bäume mit mehr als 120 cm Stammumfang, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, ganz oder teilweise beseitigt oder erheblich beeinträchtigt;

  6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 die Küstenbiotope, wie Küstendünen und Strandwälle, erheblich ändert, beseitigt, überbaut oder anderweitig erheblich beeinträchtigt;

  7. § 4 Abs. 1 Nr.7 organische oder anorganische Materialien aller Art lagert oder aufbringt, insbesondere Abfälle fester oder flüssiger Art (z.B. Gartenabfälle oder Pflanzenschnitt);

  8. § 4 Abs. 1 Nr. 9 Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anwendet;

  9. § 4 Abs. 1 Nr. 11 das Gebiet mit Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze befährt oder diese dort parkt oder abstellt;

  10. § 4 Abs. 1 Nr. 12 Zelte, Wohnwagen oder sonstige bewegliche Unterkünfte aufstellt, Feuer anzündet oder unterhält;

  11. § 4 Abs. 1 Nr. 13 mit motorbetriebenen Fahrzeugen am Strand anlandet;

  12. § 4 Abs. 1 Nr. 14 unbemannte Luftfahrtsysteme aller Art startet oder landet;

  13. § 4 Abs. 1 Nr. 15 durch erheblichen Lärm oder auf andere Weise die Ruhe der Natur oder den Naturgenuss erheblich stört;

  14. § 4 Abs. 1 Nr. 16 die gekennzeichneten Dünenbereiche außerhalb der gekennzeichneten Wege betritt oder dort lagert;

  15. Auflagen, die mit einer aufgrund dieser Verordnung erlassenen Ausnahme oder Befreiung verbunden sind, nicht vollständig oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 57 Abs. 5 LNatSchG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR geahndet werden.

§ 10
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

Lübeck, den 22.04.2022

gez.

Jan Lindenau
Der Bürgermeister
Der Hansestadt Lübeck
als untere Naturschutzbehörde

 

 

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    26.04.2022
Anlagen