über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die
Wahl zum Deutschen Bundestag am 24. September 2017
1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die 111 Wahlbezirke der Hansestadt Lübeck wird in der Zeit vom
im Wahlbüro der Hansestadt Lübeck, Rathaus, Gr. Börsensaal (Eingang Marktseite), während der Öffnungszeiten am Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag von 9.00 bis16.00 Uhr, am Donnerstag von 9.00 bis 18.00 Uhr für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Das Wahlbüro ist für gehbehinderte Personen oder Rollstuhlfahrer barrierefrei über den Haupteingang des Rathauses Lübeck, Breite Straße 62, zu erreichen.
Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Rich- tigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Un- richtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melde- register eine Auskunftssperre nach § 27 Abs. 7 des Meldegesetzes für das Land Schles- wig-Holstein eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 04. bis 08.09.2017, spätestens am 08.09.2017 bis 16.00 Uhr, bei der Hansestadt Lübeck, Be- reich Logistik, Statistik und Wahlen, Wahlbüro, Rathaus/Großer Börsensaal, 23539 Lübeck, Einspruch einlegen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 03.09.2017 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahl- benachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 11 Lübeck durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises
oder
durch Briefwahl teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter
5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 03.09.2017) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 08.09.2017) versäumt hat,
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststel- lung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeinde- behörde gelangt ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 22. September 2017, 18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde (Hansestadt Lübeck, Wahlbüro, Rathaus, 23539 Lübeck) mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt wer- den.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht o- der nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15:00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zu- gegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein er- teilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nr.
5.2 Buchst. a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Voll- macht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
6. Mit dem Wahlscheinantrag für die Bundestagswahl erhält der Wahlberechtigte
- einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises 11,
- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur mög- lich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahl- schein so rechtzeitig an die auf dem jeweiligen Wahlbriefumschlag angegebene Stelle ab- senden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versen- dungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.
Lübeck, den 30. August 2017
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