Freitag, 19.04.2024 4° C

Gebührensatzung für Wochenmärkte der Hansestadt Lübeck vom 31.03.2022

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57) zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.09.2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 514) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.11.2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425) wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft vom 31.03.2022 folgende Satzung erlassen:

§ 1
Gebührenpflicht und Gebührentarif

(1) Für die Benutzung der städtischen Wochenmärkte sind Gebühren zu zahlen.

(2) Eine Gebührenerhebung nach anderen Vorschriften wird von dieser Gebührensatzung nicht berührt.

§ 2
Gebührenschuldner

(1) Schuldner:in der Gebühr ist der Benutzer oder die Benutzerin der jeweiligen Marktfläche. Neben diesem oder dieser schuldet die Gebühr auch jeder Mitbenutzer oder jede Mitbenutzerin.

(2) Schulden mehrere Benutzer:innen oder Mitbenutzer:innen die Gebühr, sind sie Gesamtschuldner:in.

(3) Dauerhändler:innen nach dieser Satzung sind Benutzer:innen, die einen Standplatz für einen längeren Zeitraum (Monat, Quartal oder Jahr) fest buchen.

(4) Sofern Dauerhändler:innen zusätzliche Flächen in Anspruch nehmen, die über die bereits zugelassenen Flächen hinausgehen, gelten sie bezüglich dieser zusätzlichen Flächen als Tageshändler:innen.

(5) Tageshändler:innen nach dieser Satzung sind Benutzer:innen, die einen Standplatz am jeweiligen Markttag buchen und im Nachhinein abgerechnet werden.

§ 3
Bemessungsgrundlage der Gebühren

(1) Die Gebühr bemisst sich als Tagesgebühr je angefangenen Frontmeter für jeden angefangenen Tag und beträgt 3,40 Euro netto für Dauerhändler:innen und 4,00 Euro netto für Tageshändler:innen. Die Frontmeter werden auf volle Frontmeter aufgerundet.

(2) Für die Versorgung der Benutzer:innen mit Elektrizität bemisst sich die Gebühr nach angefangenen kw/h und beträgt 0,42 Euro netto.

(3) Überschreitet ein Verkaufsstand die maximale Tiefe von 4 m deutlich (mehr als 1 m) beträgt die Gebühr für jeden Frontmeter 0,45 € zusätzlich.

(4) Zu den genannten Gebühren wird zusätzlich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe erhoben.

(5) Bei einer regelmäßigen und längerfristigen Teilnahme am Wochenmarkt können Marktbeschicker:innen das Lastschriftverfahren wählen

(6) Ein Anspruch auf Erstattung der im Lastschriftverfahren erhobenen Marktgebühren bei Fernbleiben vom Wochenmarkt ist grundsätzlich ausgeschlossen Bei längeren Fehlzeiten können für den Gebührenabzug auf Antrag im Einzelfall zusätzliche Zeiten berücksichtigt werden, wenn eine Nichtberücksichtigung unbillig wäre

§ 4
Entstehung der Gebühr

(1) Die Gebührenpflicht für längerfristig genutzte Standplätze entsteht mit dem Zugang der Platzzusage (unbeschadet späterer Zuweisung eines bestimmten Platzes).

(2) Die Gebührenpflicht für tageweise überlassene Standflächen entsteht mit der Bereitstellung (Zuweisung) der Flächen durch die Hansestadt Lübeck. Die Bereitstellung kann in schriftlicher oder in mündlicher Form erfolgen.

(3) Für bereitgehaltene Flächen (Platzzusage), die nicht oder nur teilweise in Anspruch genommen werden, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Ermäßigung oder Rückzahlung der Gebühren. Bei Verbleib von nicht geöffneten Verkaufswagen oder Verkaufsständen auf den Wochenmarktflächen entsteht die Gebührenpflicht mit Öffnung des Wochenmarktes.

(4) Für die Versorgung mit Elektrizität entsteht die Gebühr mit Bereitstellung der Anschlussvorrichtung.

§ 5
Fälligkeit und Festsetzung der Gebühren

(1) Die Gebühren für die Standflächen nach dieser Satzung sind grundsätzlich mit der Bereitstellung fällig. Abweichende Fälligkeiten werden bei einer schriftlichen Bereitstellung durch Bescheid festgesetzt.

(2) Werden Wochenmarktflächen für einen längeren Zeitraum (Monat, Quartal, Jahr) bereitgestellt, so sind die Gebühren zur Mitte des Quartals in einer Summe zu entrichten, sofern durch Bescheid keine andere Fälligkeit vorgegeben wird.

(3) Die Gebühren für die Versorgung mit Elektrizität sind fällig mit Beendigung der Abnahme vom Netz, soweit keine Wertmünzen verwendet werden oder keine andere Fälligkeit durch die Hansestadt Lübeck festgesetzt wird.

(4) Die Gebühren für die Tageshändler:innen werden gegenüber der/dem Gebührenschuldenden am Ende des Quartals durch Bescheid festgesetzt.

§ 6
Beendigung der Gebührenpflicht

(1) Die Gebührenpflicht endet grundsätzlich mit dem Ende der Nutzung durch den Gebührenschuldner oder die Gebührenschuldnerin.

(2) Ist eine Bereitstellung der Flächen für einen längeren Zeitraum (Monat, Quartal oder Jahr) erfolgt, endet die Gebührenpflicht mit dem Ablauf des Bereitstellungszeitraumes. Will der/die Gebührenschuldende nach Bereitstellung der Flächen seinen oder ihren für einen längeren Zeitraum zugeteilten Standplatz vorzeitig aufgeben, ist dies schriftlich bis spätestens 14 Tage vor Ablauf eines Monats der Hansestadt Lübeck bekannt zu geben. Die Gebührenpflicht endet in diesem Fall mit Ende des betreffenden Monats.

§ 7
Auskunftspflicht

Die Gebührenpflichtigen haben der Hansestadt Lübeck richtige und vollständige Angaben zu machen und die zur Veranlagung der Gebühren erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Satzung einschließlich des anliegenden Gebührentarifs tritt am 01.04.2022 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für Märkte, Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen der Hansestadt Lübeck vom 05.09.2002 zuletzt geändert durch Satzung vom 06.12.2010 außer Kraft.

 

Lübeck, den 31.03.2022

gez.

Jan Lindenau
Der Bürgermeister

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    31.03.2022