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Wochenmarktsatzung für die Hansestadt Lübeck vom 31.03.2022

Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 1 und 18 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003, S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S.514), sowie der Stadtverordnung über Gegenstände des Wochenmarktverkehrs in der Hansestadt Lübeck vom 22.11.1977 wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft vom 31.03.2022 für die Wochenmärkte der Hansestadt Lübeck folgende Satzung erlassen:

 § 1
Öffentliche Einrichtung

Die Hansestadt Lübeck betreibt die Wochenmärkte als öffentliche Einrichtung.

§ 2
Marktflächen, Wochentage und Öffnungszeiten der Wochenmärkte

(1) Die Flächen, Wochentage sowie Öffnungszeiten sind in der Anlage aufgeführt.

(2) Soweit in dringenden Fällen vorübergehend die Marktflächen, der Wochentag oder die Öffnungszeiten von der Marktaufsicht abweichend festgesetzt werden, wird dies öffentlich bekanntgemacht.

§ 3
Gegenstände des Wochenmarktverkehrs

(1) Zu den Gegenständen des Wochenmarktverkehrs gehören über die Regelung des § 67 Abs. 1 GewO hinaus

- Kurzwaren,
- Textilien,
- Leder- und Gummiwaren,
- Haushaltswaren,
- Putz-, Wasch- und Pflegemittel,
- Holz-, Korb- und Bürstenwaren,
- kunstgewerbliche Artikel.

(2) Der Handel mit lebenden Tieren ist verboten, ausgenommen sind Fische und wirbellose Meerestiere.

(3) Pilze dürfen nur angeboten werden, wenn den einzelnen Gebinden entweder ein Zeugnis über den Bezug der Pilze oder eine Tagesbescheinigung über die Pilzbeschau beigefügt ist.

§ 4
Teilnahme und Zulassung

(1) Die Teilnahme am Wochenmarkt steht grundsätzlich jeder Person frei. Die Marktaufsicht kann aus sachlich gerechtfertigtem Grund im Einzelfall den Zutritt je nach den Umständen befristet oder unbefristet untersagen.

(2) Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor, wenn gegen diese Satzung oder gegen eine aufgrund dieser Satzung ergangene Anordnung gröblich oder wiederholt verstoßen wird.

(3) Die Zulassung erlischt,

- wenn der Inhaber der Zulassung, falls es sich um einen Einzelhandelskaufmann handelt, stirbt, seinen Betrieb in eine Gesellschaft umwandelt oder aus dem Geschäft ausscheidet, oder
- wenn der Inhaber der Zulassung, falls es sich um eine juristische Person, eine Handelsgesellschaft oder eine sonstige Personenvereinigung handelt, sich auflöst, seine Rechtsform oder seine personelle Zusammensetzung ändert. Grundsätzlich ausgenommen ist die Übergabe des Betriebes an Ehepartner/eingetragene Lebenspartner, Kinder, Enkel, oder die Aufnahme von eben diesen in den Betrieb, vorausgesetzt es bestehen gegen die persönliche Zuverlässigkeit keine Bedenken. Eine Übertragung bzw. Aufnahme ist der Hansestadt Lübeck innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.

§ 5
Standgebühren

Es werden Standgebühren nach Maßgabe der Gebührensatzung für Wochenmärkte der Hansestadt Lübeck in ihrer jeweils gültigen Fassung erhoben.

§ 6
Standplätze

(1) Auf der Marktfläche dürfen Waren nur von einem zugewiesenen Standplatz aus angeboten und verkauft werden.

(2) Die Zuweisung eines Standplatzes erfolgt auf Antrag durch die Marktaufsicht für einen bestimmten Zeitraum (Dauererlaubnis) oder für einzelne Tage (Tageserlaubnis).

(3) Die Marktaufsicht weist die Standplätze nach den marktbetrieblichen Erfordernissen zu. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung oder Behalten eines bestimmten Standplatzes.

(4) Kennzeichnungen der Marktaufsicht, durch die der Standplatz abgegrenzt wird, dürfen nicht verändert, beschädigt, versetzt oder entfernt werden.

(5) Die Dauererlaubnis ist schriftlich zu beantragen.

(6) Soweit eine Erlaubnis nicht erteilt, der Standplatz abgesagt wurde, oder bis eine halbe Stunde vor Öffnung des jeweiligen Marktes nicht ausgenutzt wurde, kann die Marktaufsicht Tageserlaubnisse für den betreffenden Markttag erteilen.

(7) Die Nichtbenutzung eines Standplatzes begründet keinen Anspruch auf Ermäßigung oder Rückzahlung der Gebühr.

(8) Im Interesse eines attraktiven Erscheinungsbildes des Wochenmarktes behält sich die Marktaufsicht vor, Standplätze jederzeit zu ändern oder neu zuzuweisen. Entschädigungsansprüche der Standinhabenden sind ausgeschlossen.

(9) Die Erlaubnis ist nicht übertragbar. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

§7
Versagung und Aufhebung der Zulassung

(1) Die Erlaubnis kann von der Marktaufsicht versagt werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein sachlich gerechtfertigter Grund für die Versagung liegt insbesondere vor, wenn

a) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der/die Standinhabende die für die Teilnahme am Wochenmarkt erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt;

b)
der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht.

(2) Die Erlaubnis kann von der Marktaufsicht nach Maßgabe der §§ 116, 117 des    Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein zurückgenommen oder widerrufen werden. Sie kann insbesondere von der   Marktaufsicht zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor, wenn

a) der Standplatz wiederholt (länger als 4 Wochen) nicht benutzt wird oder der Standplatz während der Marktöffnungszeit wiederholt (länger als 4 Wochen) nicht geöffnet ist

b) der Platz des Wochenmarktes ganz oder teilweise für bauliche Änderungen oder andere öffentliche Zwecke benötigt wird

c) der/die Standinhabende oder dessen Mitarbeitende oder Beauftragte erheblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Marktsatzung verstoßen haben

d) der/die Standinhabende die nach der Gebührensatzung für Wochenmärkte der Hansestadt Lübeck in der jeweils gültigen Fassung fälligen Gebühren, trotz Aufforderung, nicht bezahlt

Wird die Erlaubnis widerrufen, kann die Marktverwaltung die sofortige Räumung des Standplatzes verlangen.

§ 8
Auf- und Abbau

(1) Waren dürfen frühestens vier Stunden vor Beginn der Marktöffnungszeiten angefahren und ausgepackt werden.

(2) Verkaufseinrichtungen und sonstige Betriebsgegenstände dürfen frühestens vier Stunden vor Beginn der Marktzeit aufgebaut werden. Das Abstellen der Verkaufseinrichtungen und der sonstigen Betriebsgegenstände auf der Marktfläche darf am Vorabend des Wochenmarktes ab 18:00 Uhr erfolgen. Das Abstellen von Verkaufseinrichtungen und sonstigen Betriebsgegenständen am Vorabend ist auf dem Rathausmarkt untersagt.

(3) Der Aufbau muss spätestens 15 Minuten vor der in der Anlage aufgeführten Öffnungszeit abgeschlossen sein. Auf dem Rathausmarkt muss der Aufbau spätestens um 09:00 Uhr abgeschlossen sein.

(4) Mit dem Abbau der Verkaufseinrichtungen und sonstigen Betriebsgegenstände darf erst nach Ende der Öffnungszeit begonnen werden. Die Verkaufseinrichtungen und           sonstigen Betriebsgegenstände müssen spätestens 1,5 Stunden nach Beendigung der Marktzeit vom Marktplatz entfernt sein und können widrigenfalls auf Kosten des Standinhabenden zwangsweise entfernt werden.

§ 9
Verkaufseinrichtungen

(1) Als Verkaufseinrichtungen auf dem Marktplatz sind nur Verkaufswagen, -anhänger, und -stände zugelassen. Sonstige Fahrzeuge dürfen während der Marktzeit auf der Marktfläche nicht abgestellt werden. Ausnahmen hiervon können im Einzelfall durch die Marktaufsicht erteilt werden.

(2) Verkaufseinrichtungen dürfen nicht höher als 3 m sein. Kisten und ähnliche Gegenstände nicht höher als 1,50 m gestapelt werden. Verkaufseinrichtungen sollen i.d.R. eine Tiefe von 4 m nicht überschreiten. Ausnahmen hiervon können im Einzelfall durch die Marktaufsicht erteilt werden und werden gesondert abgerechnet

(3) Vordächer von Verkaufseinrichtungen dürfen die zugewiesene Grundfläche nur nach der Verkaufsseite und nur höchstens 1,50 m überragen. Sie müssen mindestens eine lichte Höhe von 2,10 m, gemessen ab Straßenoberfläche, haben.

(4) Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen nur in der Weise aufgestellt werden, dass die Marktoberfläche nicht beschädigt wird. Sie dürfen ohne Erlaubnis der Marktaufsicht weder an Bäumen und deren Schutzvorrichtungen, noch an Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden.

(5) An den Verkaufseinrichtungen ist an gut sichtbarer Stelle der Firmenname sowie Vor- und Zunamen der/des Standinhabenden in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Die Firmenanschrift ist schriftlich bei der Hansestadt Lübeck zu hinterlegen und Änderungen unverzüglich mitzuteilen.

(6) Das Anbringen von anderen als in Abs. 5 genannten Schildern, Anschriften und Plakaten sowie jede sonstige Reklame ist nur innerhalb der Verkaufseinrichtungen in angemessenem, üblichen Rahmen gestattet und nur soweit es mit dem Geschäftsbetrieb des Standinhabenden in Verbindung steht.

(7) In den Gängen und Durchfahrten darf nichts abgestellt werden.

(8) Auf dem Markt auf dem Rathausmarkt dürfen nur Verkaufseinrichtungen aufgestellt werden, die zuvor mit der Hansestadt Lübeck abgestimmt wurden. Die Hansestadt Lübeck behält sich vor, Auflagen hinsichtlich der Gestaltung von Verkaufseinrichtungen zu erteilen.

§ 10
Verhalten auf dem Wochenmarkt

(1) Alle Teilnehmenden auf dem Wochenmarkt haben mit dem Betreten einer Wochenmarktfläche die Bestimmungen dieser Wochenmarktsatzung sowie die Anordnungen der Marktaufsicht zu beachten und Folge zu leisten. Die allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere die Gewerbeordnung, die Preisauszeichnungsverordnung, das Lebensmittel-, Hygiene- und Baurecht sind zu beachten.

(2) Alle Teilnehmenden auf dem Wochenmarkt haben Ihr Verhalten auf der Wochenmarktfläche und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass keine Person oder Sache geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

(3) Es ist insbesondere unzulässig

a) Waren im Umhergehen anzubieten,

b) Werbematerial aller Art oder sonstige Gegenstände zu verteilen,

c) Tiere auf den Marktplatz zu verbringen, ausgenommen Assistenzhunde sowie Tiere, die zum Verkauf auf dem Wochenmarkt bestimmt sind,

d) Motorräder, Fahrräder, Mopeds, E-Roller oder ähnliche Fahrzeuge mitzuführen, ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle

e) Tiere zu schlachten, abzuhäuten, auszunehmen oder zu rupfen.
Ausgenommen von diesem Verbot sind Fische und andere wirbellose Meerestiere. Die lebenden Meerestiere dürfen nur in Behältnissen bzw. Transportmitteln befördert und angeboten werden, die den gesetzlichen Tierschutzbestimmungen entsprechen.

(4) Den Marktaufsichten sowie den zuständigen amtlichen Stellen ist jederzeit Zutritt zu den Standplätzen und Verkaufseinrichtungen zu gestatten. Das Betreten der Verkaufseinrichtungen darf nur unter Einhaltung der HACCP-Richtlinien erfolgen. Alle im Marktverkehr tätigen Personen haben sich ihnen gegenüber auf Verlangen auszuweisen.

§ 11
Sauberhaltung des Wochenmarktes

(1) Die Marktfläche darf nicht verunreinigt werden. Abfälle dürfen nicht auf die Wochenmärkte eingebracht werden.

(2) Die Standinhabenden sind verpflichtet,

a) ihre Standplätze sowie die angrenzenden Gangflächen, die sich durch und um den Verkaufsstand bilden, während der Benutzungszeit von Schnee und Eis freizuhalten,

b) dafür zu sorgen, dass Papier und anderes leichtes Material nicht verweht werden,

c) Verpackungsmaterial, Marktabfälle und marktbedingten Kehricht (ausgenommen Grobmüll wie Kartonagen, Kisten, Stiegen, Gebinde usw.) von ihren Standplätzen, den angrenzenden Gangflächen und nicht belegten unmittelbar benachbarten Ständen insoweit vorhandene Gefäße oder Geräte einzufüllen und die bezeichneten Flächen vor Verlassen des Marktes der Marktaufsicht gereinigt zu übergeben.

d) Fischabwässer in wasserundurchlässigen Gefäßen aufzufangen und fachgerecht zu entsorgen.

(3) Die Hansestadt Lübeck kann sich zur Beseitigung der Abfälle Dritter bedienen.

§ 12
Haftung

(1) Das Betreten der Marktfläche geschieht auf eigene Gefahr. Die Hansestadt Lübeck haftet für Schäden auf den Wochenmärkten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten oder Beauftragten.

(2) Der/Die Standinhabende hat die Verkehrssicherungspflicht für ihren/seinen Verkaufsstand und auf ihrem/seinem Standplatz. Er/Sie haftet der Hansestadt Lübeck für alle Schäden, die ihr/ihm im Zusammenhang mit ihrem/seinem Verkaufstand entstehen.

(3) Der/Die Standinhabende stellt die Hansestadt Lübeck von etwaigen Haftungsansprüchen seiner Bediensteten, Beauftragten, Kunden oder sonstiger Dritter frei, die im Zusammenhang mit ihrem/seinem Verkaufstand entstehen. Der/Die Standinhabende verzichtet auf eigene Haftungsansprüche und auf die Geltendmachung von Regressansprüchen gegen die Hansestadt Lübeck und deren Bedienstete oder Beauftragte.

§ 13
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 134 Abs. 5 - 7 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der jeweils geltenden Fassung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) die Marktfläche betritt, obwohl ihm der Zutritt untersagt ist (§ 4);

b) Waren von einem anderen als dem zugelassenen Standplatz aus anbietet oder verkauft (§ 6 Abs. 1);

c) Kennzeichnungen, die den Standplatz abgrenzen, verändert, beschädigt, versetzt oder entfernt (§ 6 Abs. 5);

d) ohne Erlaubnis seine Zuweisung einem Dritten überträgt (§ 6 Abs. 10);

e) auf Verlangen der Marktaufsicht nach Widerruf der Erlaubnis den Standplatz nicht sofort räumt (§ 7 Abs. 2);

f) Waren früher als vier Stunden vor Beginn der Marktzeit anfährt oder auspackt (§ 8 Abs. 1);

g) Verkaufseinrichtungen und sonstige Betriebsgegenstände am Tag vor dem Markttag oder am Markttag früher als vier Stunden vor Beginn der Marktzeit aufbaut (§ 8 Abs. 2) oder spätestens 1,5 Stunden nach Beendigung der Marktzeit nicht von der Marktfläche entfernt hat (§ 8 Abs. 4);

h) die Firmierung sowie den vollständigen Namen des Standinhabenden und die Anschrift nicht ausreichend kenntlich macht bzw. hinterlegt (§ 9 Abs. 5);

i) Plakate oder sonstige Reklame außerhalb der Verkaufseinrichtungen oder in unangemessenem Rahmen innerhalb der Verkaufseinrichtungen anbringt (§ 9 Abs. 6);

j) in Gängen und Durchfahrten etwas abstellt (§ 9 Abs. 7);

k) die Bestimmungen der Wochenmarktsatzung sowie die Anordnungen der Marktaufsicht nicht beachtet (§ 10 Abs. 1);

l) sein Verhalten auf der Marktfläche und den Zustand seiner Sachen nicht so einrichtet, dass keine Person oder Sache geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird (§ 10 Abs. 2);

m) Waren im Umhergehen anbietet (§ 10 Abs. 3 Nr. 1);

n) Tiere (ausgenommen Assistenzhunde) auf die Marktfläche verbringt oder Motorräder, Fahrräder, Mopeds, E-Roller oder ähnliche Fahrzeuge mitführt (§ 10 Abs. 3 Nr. 3 und 4);

o) Tiere mit Ausnahme von Fischen oder wirbellose Meerestiere schlachtet, abhäutet, ausnimmt oder rupft (§ 10 Abs. 3 Nr. 5);

p) Beauftragten zuständiger amtlicher Stellen nicht den Zutritt zu Standplätzen und Verkaufseinrichtungen gestattet (§ 10 Abs. 4);

q) die Marktfläche verunreinigt oder Abfälle auf den Wochenmarkt einbringt (§ 11 Abs. 1);

r) den Standplatz sowie die angrenzenden Gangflächen während der Benutzungszeit nicht von Schnee und Eis freihält (§ 11 Abs. 2);

s) die Marktfläche durch verwehtes Papier und anderes leichtes Material verunreinigt oder Abfälle vom Standplatz, den angrenzenden Gangflächen und nicht belegten unmittelbar benachbarten Ständen nicht in die bereitgestellten Gefäße oder Geräte einfüllt sowie diese Flächen vor Verlassen des Marktes nicht gereinigt übergibt (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 und 3).

(2) Ebenfalls ordnungswidrig gem. § 146 Abs. 2 Nr. 5 Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Wochenmarktverkehr andere als die nach § 67 Abs. 1 Gewerbeordnung oder nach der Stadtverordnung über Gegenstände des Wochenmarktverkehrs in der Hansestadt Lübeck vom 22.11.1977 zugelassene Waren feilhält.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 1.000,00 € geahndet werden.

§ 14
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.04.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wochenmarktsatzung vom 13.12.1977 zuletzt geändert durch Satzung vom 07.12.2009 außer Kraft.

 

Lübeck, den 31.03.2022

gez.

Jan Lindenau
Der Bürgermeister

 

Anlage zu § 2 Abs. 1
der Wochenmarktsatzung für die Hansestadt Lübeck
vom 31.03.2022

Wochenmarktplatz:

Wochentage:

Öffnungszeiten:

Am Brink

dienstags und donnerstags
samstags

07.30 – 13.00 Uhr
07.00 – 13.00 Uhr

Brolingplatz

mittwochs
samstags

07:30 – 13.00 Uhr
07.00 – 13.00 Uhr

     

Buntekuh

freitags

14.00 – 17.00 Uhr

     

Hanseplatz

freitags

07.30 – 13.00 Uhr

     

Hasenweg

mittwochs

07.00 – 12.30 Uhr

     

Kirchplatz in Kücknitz

freitags

07.30 – 13.00 Uhr

     

Meesenplatz

montags und donnerstags

07.30 – 13.00 Uhr

     

Moisling

freitags

07.30 – 13.00 Uhr

     

Rathausmarkt

montags und donnerstags

10.00 – 19.00 Uhr

Klingenberg (während des Weihnachtsmarktes)

montags und donnerstags

10.00 – 19.00 Uhr

     

Schlutuper Markt

mittwochs

07.30 – 13.00 Uhr

     

Vorderreihe, Travemünde

montags und donnerstags

07.30 – 13.00 Uhr

Fallen Markttage auf einen gesetzlichen Feiertag, werden die Märkte am Vortag abgehalten; ist auch dieser ein gesetzlicher Feiertag, fallen die Märkte aus.

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    31.03.2022