7. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung
zur Satzung über die Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftssatzung)
in der Hansestadt Lübeck vom 12.02.2014
Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein i.d.F. vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27) zuletzt geändert durch LVO vom 04.04.2013 (GVOBl. Schl.-H. S.143), des § 5 Abs. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 18.01.1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.12.2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791) sowie des § 19 der Satzung über die Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftssatzung) in der Hansestadt Lübeck vom 06.02.2003 (Lübecker Stadtzeitung vom 18.02.2003), zuletzt geändert durch Satzung vom 01.04.2010 (Lübecker Stadtzeitung vom 13.04.2010) wird die Gebührensatzung über die Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftssatzung) in der Hansestadt Lübeck vom 03.12.1998 (Lübecker Stadtzeitung vom 15.12.1998), zuletzt geändert durch Satzung vom 01.04.2010 (Lübecker Stadtzeitung vom 13.04.2010) nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft vom 30.01.2014 wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1erhält folgende Fassung:
Die Gebühr für das Umleerverfahren (§ 12 Abs. 1 der Abfallwirtschaftssatzung) wird nach der Zahl und dem Rauminhalt der Abfallbehälter sowie der Häufigkeit der Entleerungen berechnet; sie beträgt bei einmaliger 14-täglicher Entleerung
für einen Restabfallbehälter von Euro je Monat
40 l 8,50
80 l 15,12
120 l 21,76
240 l 41,64
660 l 111,25
770 l 129,49
1.100 l 184,19
Die Gebühr für einen 60/70l-Restabfallsack oder einen Bioabfallsack einschließlich der Abfuhrkosten beträgt einmalig € 6,30.
Die Gebühr für einen 40l-Restabfallbehälter für 1-Personen-Haushaltungen mit 4-wöchentlicher Leerung beträgt € 5,19.
2. § 2 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
Die Gebühr für die Bedarfsreinigung der Abfallbehälter auf Antrag der Anschluss- und Überlassungspflichtigen (§ 11 Abs. 9 der Abfallwirtschaftssatzung) durch die Entsorgungsbetriebe Lübeck beträgt:
für einen Abfallbehälter von Euro
40 l 25,26
80 l 25,26
120 l 26,05
240 l 28,81
660 l 39,59
770 l 40,01
1.100 l 41,66
3. § 4 Abs. 1 a) erhält folgende Fassung:
a) Fahrzeuge mit und ohne Anhänger mit einer Maximal(gespann)länge von 8 Meter, unabhängig vom Abfallgewicht, für jeden angefangenen halben Kubikmeter Euro 5,00
4. In § 4 wird folgender Abs. 3 ergänzt:
Die Gebühr für die Anlieferung von andienungspflichtigem Restabfall zur Behandlung in der Mechanisch-Biologischen Abfallbehandlungsanlage, der nicht im Rahmen der Regelabfuhr angenommen wird, beträgt je Gewichtstonne Euro 190,00.
5. Diese Satzung tritt am 01.03.2014 in Kraft.
Lübeck, den 12.02.2014
gez.
Bernd Saxe
Bürgermeister