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Entgeltordnung für Kindertageseinrichtungen in der Trägerschaft der Hansestadt Lübeck

Entgeltordnung
für Kindertageseinrichtungen in der Trägerschaft der Hansestadt Lübeck
vom 28.02.2005 i. d. F. des 12. Nachtrages vom 07.03.2022

Die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck hat in Ihren Sitzungen am 24.02.2005, 29.06.2006, 26.03.2009, 25.02.2010, 30.09.2010, 25.11.2010, 29.09.2011, 29.11.2012, 26.09.2013, 27.11.2014, 24.11.2016, 25.06.2020, 25.02.2022 für den Besuch der Kindertageseinrichtungen in der Trägerschaft der Hansestadt Lübeck die Erhebung allgemeiner privatrechtlicher Entgelte wie folgt beschlossen:

1. Kostenbeitragspflicht

Für die teilweise Deckung der Personal- und Sachkosten für die pädagogische Betreuung und für die teilweise Deckung der Sachkosten der Beköstigung werden die unter Ziff. 3 bis 6 aufgeführten Entgelte erhoben

2. Betreuungsangebote und Betreuungsvertrag

 

2.1 In den Kindertageseinrichtungen der Hansestadt Lübeck werden Kinder unter 3 Jahren bis max. 14 Jahren betreut und gefördert. Die konkreten Betreuungsleistungen und -zeiten werden auf der Grundlage dieser Entgeltordnung durch einen Betreuungsvertrag zwischen der Hansestadt Lübeck und den Personensorgeberechtigten oder sonstigen Vertragspartnern geregelt. Sie richten sich nach den organisatorischen, personellen und räumlichen Möglichkeiten der jeweiligen Kindertageseinrichtung.

Die Betreuungsleistungen erfolgen innerhalb einer in dem Betreuungsvertrag festgelegten Kernzeit.

Im Jahr der Einschulung endet der Vertrag mit Ablauf des Tages vor der Einschulung (Punkt 6.2. gilt entsprechend). Eine vorzeitige Kündigung ist nach Ziffer 14.2 möglich.

Das Kindergartenjahr beginnt am 01. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres.

Bei einem Wechsel innerhalb der Betreuungsangebote ist ein neuer Betreuungsvertrag erforderlich.

Ein Wechsel der Betreuungsangebote während des laufenden Kindergartenjahres ist nur möglich, wenn ein entsprechender freier Platz zur Verfügung steht.

2.2 Erweiterte Betreuungsangebote im Sinne dieser Entgeltordnung bedeuten über die Kernzeiten hinaus verlängerte Betreuungszeiten. (Kernzeiten - s. dazu Betreuungsvertrag).

Eine Die erweiterten Halbtagsbetreuungen für Kinder gem. Ziffer. 3.1 a) und f) können maximal 6 Stunden betragen und enden spätestens um 14 Uhr.

 

3. Entgelt für die teilweise Deckung der Personal- und Sachkosten der pädagogischen Betreuung

3.1 Das Entgelt beträgt für die Dauer des Kindergartenjahres:

a) für Kinder unter 3 Jahren, halbtags

    (5 Stunden) - (5,80€x25h/Woche)                               monatlich                    145,00 EUR

b) für Kinder unter 3 Jahren, ¾-tags

    (6 Stunden) - (5,80€x30h/Woche)                               monatlich                    174,00 EUR

c) für Kinder unter 3 Jahren, ganztags

    (durchschnittlich 8 Stunden, 6 Minuten)

    Mo-Do 7:30-16:00 Uhr, Fr 7:30-14:00 Uhr                  

    (5,80€x40,5h/Woche)                                                  monatlich                    234,90 EUR

d) für Kinder unter 3 Jahren, ganztags

    (durchschnittlich 8 Stunden,30 Minuten)                   

    Mo-Fr 7.30–16.00 Uhr                                                 

    (5,80€x42,5h/Woche)                                                  monatlich                      246,50 EUR

e) für Kinder unter 3 Jahren, ganztags

   (10 Stunden)                                                                

   (5,80€x50h/Woche)                                                      monatlich                      290,00 EUR

f) für Kinder ab 3 Jahren bis zur Einschulung, halbtags

    (5 Stunden)                                                                 monatlich                       141,50 EUR

g) für Kinder ab 3 Jahren bis zur Einschulung, ¾ tags

    (6 Stunden) - (5,66€x30h/Woche)                               monatlich                      169,80 EUR

h) für Kinder ab 3 Jahren bis zur Einschulung, ganztags

   (durchschnittlich 8 Stunden, 6 Minuten)                    

   Mo-Do 7:30-16:00 Uhr, Fr 7:30-14:00 Uhr                  monatlich                       213,00 EUR

   Höchstgrenze lt. KiTa-Reform Gesetz      

   (5,66€x40,5h/Woche) monatlich 229,23 EUR

i) für Kinder ab 3 Jahren bis zur Einschulung, ganztags

   (durchschnittlich 8 Stunden, 30 Minuten)   

   Mo-Fr 7:30-16:00 Uhr                                                    monatlich                    225,00 EUR

   Höchstgrenze lt. KiTa-Reform Gesetz      

   (5,66€x42,5h/Woche) monatlich 240,55 EUR

j) für Kinder ab 3 Jahren bis zur Einschulung, ganztags

   (10 Stunden)                                                                 monatlich                     253,00 EUR

    Höchstgrenze lt. KiTa-Reform Gesetz      

   (5,66€x50h/Woche) monatlich 283,00 EUR

k) für Kinder von der Einschulung bis zur Vollendung des

    14. Lebensjahres

    (täglich, ab 12:00 Uhr bis 16:00 Uhr, zuzüglich 2 Stunden für die Ferienbetreuung)

    inklusive ganztägiger Ferienbetreuung außerhalb

    der Schließungszeiten der Kindertageseinrichtung

    (5,66€x22h/Woche)                                                     monatlich                     124,52 EUR                                                                               l)

l) erweiterte Betreuungsangebote für Kinder unter 3 Jahren,

   halbtags ½Stunde/monatlich - (5,80€x2,5h/Woche) monatlich                          14,50 EUR

m) erweiterte Betreuungsangebote für Kinder ab 3 Jahren

    bis zur Einschulung, halbtags und

    für Kinder von der Einschulung bis zur Vollendung

    des 14. Lebensjahres pro ½ Stunde                          monatlich                        14,00 EUR

3.2 Wird die vereinbarte Betreuungsleistung nicht in Anspruch genommen, ist das Entgelt für die pädagogische Betreuung (teilweise Deckung der Personal- und Sachkosten) dennoch zu entrichten.

3.3 Kommt die Hansestadt Lübeck über die Regelung in Ziff. 8 hinaus, aus von ihr zu vertretenden Gründen, ihrem Betreuungsauftrag gem. Ziff.3.1 a bis 3.1 m nicht nach, wird das Entgelt für den Zeitraum der Nichtleistung erstattet (Beträge unter 2 EURO werden nicht erstattet).

4. Monatliches Entgelt für Getränk und Beköstigung

4.1 Das monatliche Entgelt wird in allen Einrichtungen wie folgt erhoben:

a) Für Verpflegung                                                                monatlich                     52,25 EUR.

In Ganztageseinrichtungen ist bei einer Betreuung über 12.30 Uhr hinaus ein Mittagessen in Anspruch zu nehmen, Einzelabsprachen innerhalb der Einrichtungen sind möglich. Das Verpflegungsgeld berechnet sich auf 12 Monate.

b) Eine tageweise Inanspruchnahme des Mittagessens ist möglich,
    das Entgelt für das Mittagessen beträgt                           täglich                             5,00 EUR

4.2  Ist ein Kind durchgehend länger als an 20 Betriebstagen entschuldigt abwesend, wird für die gesamte Zeit der Abwesenheit das Entgelt nach Ziff. 4 a – 4 b nicht erhoben, ansonsten sind Erstattungen von Beköstigungsentgelten bei Fehltagen ausgeschlossen.

 

5. Ermäßigtes Entgelt für Beköstigung

Anspruchsberechtigte des Bildungspaketes (Leistungen zur Bildung und Teilhabe) sind Personen, die folgende Leistungen beziehen:

-       Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem SGB II

-       Sozialhilfe nach dem SGB XII

-       Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG)

-       Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG)

6. Aufnahme des Kindes

6.1 Die Aufnahme des Kindes erfolgt mit dem im Betreuungsvertrag festgelegten Aufnahmedatum.

6.2 Erfolgt die Aufnahme bis einschließlich 15.des Monats, so ist die volle Monatsgebühr fällig, bei späterer Aufnahme wird der halbe Monatsbetrag erhoben.

7. Schließung der Einrichtungen

Die Schließzeiten der Kindertageseinrichtungen der Hansestadt Lübeck betragen bis zu 20 Betriebstage (einschließlich 24.12. und 31.12. des Jahres) pro Kalenderjahr, davon maximal 3 Tage außerhalb der Schulferien in Schleswig-Holstein. Ein Anspruch auf Erstattung des Betreuungsentgeltes und der Verpflegungskosten für diesen Zeitraum besteht nicht.

Bei der Festsetzung der Höhe der Entgelte nach Ziff. 3 ist die Schließungszeit berücksichtigt.

8. Betreuungsleistung während der Schließungszeiten

Die Hansestadt Lübeck bietet bei unabdingbarer Notwendigkeit der Kindesbetreuung auch wäh­rend der Schließungszeiten nach Ziff. 7 einen Betreuungsplatz in einer anderen Einrichtung der Hansestadt Lübeck an.

Die Erholungszeit für die Kinder ist dann zu einem anderen Zeitpunkt zu wählen.

9. Zahlungspflicht

Zahlungspflichtige im Sinne dieser Entgeltordnung sind die Vertragspartner der Hansestadt Lübeck, insbesondere die Personensorgeberechtigten sowie die in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Kindeseltern (im Folgenden: Personensorgeberechtigte).

10. Fälligkeit

10.1. Das vereinbarte Entgelt ist in voller Höhe zu zahlen.
Dieses gilt auch dann, wenn ein Ermäßigungsantrag gestellt wird bzw. gestellt worden ist und der Ermäßigungsbescheid noch nicht vorliegt.
Nach Vorliegen des Ermäßigungsbescheides werden überzahlte Entgelte verrechnet bzw. zurückerstattet.

10.2. Die Zahlungspflicht beginnt mit dem im Betreuungsvertrag festgelegten Aufnahmedatum.

10.3. Das Entgelt (einschließlich Verpflegungskosten) ist bis zum 5. des jeweiligen Monats in einer Summe auf das Konto der Stadtkasse Lübeck bei der Volksbank Lübeck, Kto. Nr. 5 008 336, BLZ 230 901 42 bzw. IBAN DE 97 23090142 0005008336 und BIC GENODEF1HLU zu zahlen. Das Kassenzeichen ist der Rechnung zu entnehmen und bei jeder Zahlung anzugeben.

10.4. Im Falle des Zahlungsverzuges werden ggf. Mahnkosten geltend gemacht.

11. Geschwisterermäßigung

Die Geschwisterermäßigung richtet sich nach der Sozialstaffelsatzung der Hansestadt Lübeck.

12. Ermäßigung nach § 90 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)

Die Zahlungspflichtigen sind jederzeit berechtigt, einen Antrag gem. § 90 Abs.3 und 4 SGB VIII zur Überprüfung der Zumutbarkeit des Entgelts zu stellen. Die Hansestadt Lübeck informiert hierzu bei Antragstellung auf Aufnahme des Kindes.

Zuständig für die Bearbeitung eines derartigen Antrags ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, d.h. Antragsteller mit dem Hauptwohnsitz außerhalb Lübeck´s wenden sich an das zuständige Jugendamt.

Anträge sind schriftlich zu stellen.

Antragsformulare auf Ermäßigung des Entgeltes der Kindertageseinrichtungen nach § 90 Abs. 3 und 4 SGBVIII sind bei den Leitungen der jeweiligen Einrichtungen zu erhalten.

Im Internetportal der Hansestadt Lübeck werden im Familienportal weitere Informationen und Formulare bereitgestellt.

 13. Auswärtige Kinder in Kindertageseinrichtungen

Vorrangig werden in städtischen Kindertageseinrichtungen Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in Lübeck aufgenommen.

Sollen Kinder aus anderen Gemeinden in Kindertageseinrichtungen der Hansestadt Lübeck betreut werden, so ist vor Aufnahme des Kindes eine Kostenübernahmezusage der zuständigen Wohngemeinde vorzulegen.

Ebenso ist eine Kostenübernahmezusage der zuständigen Wohngemeinde vorzulegen, wenn nach Umzug der Personensorgeberechtigten das Kind weiterhin bis zum Ende des Kindergartenjahres betreut werden soll. Anträge zur Ermäßigung des Elternbeitrages sind in der zuständigen Wohngemeinde zu stellen.

14. Kündigung des Betreuungsvertrages durch die Personensorgeberechtigten

14.1. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

14.2. Die Kündigung ist durch die Personensorgeberechtigten bis zum 10. eines Monats zum Ende des laufenden Monats zu erklären.

15. Kündigung durch die Hansestadt Lübeck

Die Hansestadt Lübeck ist berechtigt, den Platz der Kindertageseinrichtung bis zum 10. eines jeden Monats zum Ablauf des gleichen Monats aus wichtigen Gründen zu kündigen. Der Grund wird schriftlich mitgeteilt.

Aus dem Grund des Wegzugs des Kindes aus der Standortgemeinde darf der Bereich 4.511 Städtische Kindertageseinrichtungen in der Trägerschaft der Hansestadt Lübeck das Betreuungsverhältnis nicht beenden oder die Verlängerung des Betreuungsvertrages ablehnen.

16. Fristlose Kündigung

16.1. Sind die Personenberechtigten mit zwei Monatsentgelten in Verzug, so ist die Hansestadt Lübeck zur fristlosen Kündigung des Betreuungsvertrages berechtigt.

16.2. Eine fristlose Kündigung kann auch erfolgen, wenn die vereinbarten Ratenzahlungen nicht geleistet werden und wenn Pfändungen erfolglos geblieben sind.

16.3. Die fristlose Kündigung befreit die Zahlungspflichtigen nicht von der Zahlung der rückständigen Entgelte.

18. Gültigkeit der Entgeltordnung

Diese Entgeltordnung gilt für alle Kindertageseinrichtungen in der Trägerschaft der Hansestadt Lübeck.

19. Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Änderung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2022 in Kraft.

 
 
 

 

Lübeck, den 07.03.2022

Hansestadt Lübeck

gez.

Der Bürgermeister
Jan Lindenau

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    07.03.2022