Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBL Schleswig-Holstein S. 57, zuletzt geändert am 25.05.2021, GVOBL Schleswig-Holstein S. 566) und der §§1,2 und 4 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 10.01.2005 (GVOBL Schleswig-Holstein, S. 27, zuletzt geändert am 25.05.2021, GVOBL Schleswig-Holstein, S. 566), des § 90 Abs. 1 Nr. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in der Fassung vom 11.09.2012 (BGBI. l, S. 2022, zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.10.2021, BGBL I, S. 4607, 4617) wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 25.02.2022 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Allgemeines
(1) Die Kosten der Kindertagespflege werden durch Elternbeiträge und durch Zuschüsse der Hansestadt Lübeck aufgebracht
(2) Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Kindertagespflege werden nach § 90 SGB VIII Kostenbeiträge (Elternbeiträge) festgesetzt.
(3) Für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege ist die Richtlinie über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege in der Hansestadt Lübeck maßgebend. Regelungen zum Betreuungsverhältnis sind in einem Betreuungsvertrag zwischen Tagespflegeperson und Erziehungsberechtigten zu treffen.
§ 2 Höhe des Elternbeitrags
(1) Für die Erhebung von Elternbeiträgen hat das Land Schleswig-Holstein Höchstbeträge festgesetzt. Diese betragen pro wöchentlicher Betreuungsstunde
a) 5,80 Euro für Kinder vor Vollendung des dritten Lebensjahr und
b) 5,66 für ältere Kinder.
(2) Der Elternbeitrag für Kindertagespflege wird unter Berücksichtigung der vorgenannten Höchstbeträge auf der Grundlage der Entgelte für die Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Hansestadt Lübeck berechnet.
(3) Der monatlich pro Kind zu entrichtende Elternbeitrag ergibt sich aus der folgenden Tabelle.
|
Kinder vor Vollendung des dritten Lebensjahres |
Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres |
Zwischen 5 und 37 wöchentlichen Betreuungsstunden |
5,80 Euro je wöchentlicher Betreuungsstunde |
5,66 Euro je wöchentlicher Betreuungsstunde |
38 wöchentliche Betreuungstunden |
220,40 |
213,00 |
39 wöchentliche Betreuungsstunden |
226,20 |
213,00 |
40 wöchentliche Betreuungsstunden |
232,00 |
213,00 |
41 wöchentliche Betreuungsstunden |
237,80 |
213,00 |
42 wöchentliche Betreuungsstunden |
243,60 |
213,00 |
43 wöchentliche Betreuungsstunden |
249,40 |
225,00 |
44 wöchentliche Betreuungsstunden |
255,20 |
225,00 |
45 wöchentliche Betreuungsstunden |
261,00 |
225,00 |
46 wöchentliche Betreuungsstunden |
266,80 |
253,00 |
47 wöchentliche Betreuungsstunden |
272,60 |
253,00 |
48 wöchentliche Betreuungsstunden |
278,40 |
253,00 |
49 wöchentliche Betreuungsstunden |
284,20 |
253,00 |
50 wöchentliche Betreuungsstunden |
290,00 |
253,00 |
(4) Vollendet das Kind das dritte Lebensjahr im Laufe eines Monats, bleibt es für diesen Monat bei dem Elternbeitrag für Kinder vor Vollendung des dritten Lebensjahres.
(5) Mit dem Elternbeitrag sind grundsätzlich alle Kosten abgegolten. Ein zusätzlich zu entrichtender Verpflegungsmehraufwand ist ggf. zwischen Tagespflegeperson und Eltern gesondert zu vereinbaren.
§ 3 Soziale Ermäßigung und Geschwisterermäßigung
Die Hansestadt Lübeck gewährt soziale Ermäßigungen und Geschwisterermäßigungen nach der Sozialstaffelsatzung der Hansestadt Lübeck.
§ 4 Anpassungsklausel
Bei Anpassung der Höhe des Elternentgeltes in Kindertagesstätten in Trägerschaft der Hansestadt Lübeck sind auch die Beiträge in § 2 dieser Satzung anzugleichen.
§ 5 Beitragspflicht
(1) Die Beitragspflicht nach § 2 entsteht mit der Aufnahme des Kindes bei der
Tagespflegeperson. Die Beiträge sind bis zum 5. des jeweiligen Monats im Voraus in einer Summe an die Hansestadt Lübeck zu entrichten.
(2) Sollte sich der Beitrag im Laufe des Monats aufgrund veränderter Betreuungszeiten oder Änderungen in den persönlichen Verhältnissen erhöhen, so wird der Differenzbetrag nacherhoben. Bei einer Verringerung des Beitrages erfolgt eine Verrechnung im Folgemonat.
(3) Ist der/die Beitragspflichtige mit drei Monatsbeiträgen im Verzug, kann die Hansestadt Lübeck die Bewilligung des öffentlich geförderten Tagespflegeplatzes widerrufen.
(4) Der Beitrag nach § 2 Abs. 2 ist für 12 Monate des Jahres fällig. Dies gilt auch für einen Zeitraum von bis zu 30 Werktagen innerhalb eines Kalenderjahres, an denen das Kind wegen Urlaub der Tagespflegeperson nicht betreut wird, sowie für Zeiträume, in denen die Tagespflegeperson nicht betreut und eine Ersatzbetreuung erfolgt.
(5) Der Beitrag ist auch dann in voller Höhe weiterzuzahlen, wenn das Kind wegen Krankheit oder aus anderen Gründen der Betreuung fernbleibt und der Platz freigehalten wird.
(6) Bleibt das Kind innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen an mehr als 10 Tagen der Betreuung fern ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt (z.B. Erkrankung des Kindes), kann die Hansestadt Lübeck die Bewilligung des öffentlich geförderten Tagespflegeplatzes widerrufen.
(7) Erfolgt die Aufnahme bis einschließlich 15. des Monats, ist der volle Monatsbeitrag fällig, bei späterer Aufnahme wird der halbe Monatsbeitrag erhoben.
(8) Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Betreuungsvertrages.
§ 6 Beitragspflichtige
Zur Zahlung des Elternbeitrags sind die Personensorgeberechtigten verpflichtet. Mehrere Verpflichtete haften gemeinsam für den Beitrag in voller Höhe.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2022 in Kraft, gleichzeitig tritt die Elternbeitragssatzung für Kindertagespflege in der Hansestadt Lübeck vom 10.07.2020 außer Kraft.
Lübeck, den 03.02.2022
Jan Lindenau
Bürgermeister