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Anordnung zum Schutz gegen die Amerikanische Faulbrut (Allgemeinverfügung)

Amtliche Bekanntmachung der Hansestadt Lübeck
Bereich Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz
Anordnung zum Schutz gegen die Amerikanische Faulbrut (Allgemeinverfügung)

 

1. Festlegung eines Sperrbezirkes

 

In der Hansestadt Lübeck  wurde am 04.03.2014 im Stadtbezirk Lübeck-Brandenbaum der Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut amtlich festgestellt.

Auf Grund der §§ 10 und 11 der Bienenseuchen-Verordnung vom 03. November 2004 (BGBl. I S. 2738) und den dazu ergangenen Ausführungshinweisen zur Bienenseuchen-Verordnung vom 12. August 2010 (ABl. Schl.-H. S. 623), in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes (AG-TierSG) vom 14.02.2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 197), alle in der z.Zt. gültigen Fassung, macht die Hansestadt Lübeck  folgendes bekannt:

Um den Ausbruchsbetrieb in Brandenbaum wird ein Sperrbezirk eingerichtet, dessen Gebiet folgendermaßen umschlossen wird:

Der Sperrbezirk umfasst die Ortsteile Marli, Brandenbaum, Eichholz, St. Gertrud, St. Jürgen und die Innenstadt.

 

Es wird wie folgt eingegrenzt:

Westlich: Berliner Allee, Possehlstraße, Trave

Nördlich: Travemünder Allee, Lauer Holz

Östlich: Stadtgrenze

Südlich: Landgraben Strecknitz

 

Für den Sperrbezirk gilt folgendes:

 

(1) 1. Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf  Amerikanische Faulbrut zu
          utersuchen. (Mit der Untersuchung sind die Bienenobleute des Lübecker Imkervereins beauftragt). 

       2. Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.

       3. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs,
           Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus
           den Bienenständen entfernt werden.

       4. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.

 

(2) Die Vorschrift des Absatzes (1) Nr. 3 findet keine Anwendung auf:

1. Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an Wachs verarbeitende Betriebe, die
     über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der
     Kennzeichnung „Seuchenwachs“ abgegeben werden und

 2. Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.

 

(3) Für Bienenvölker, Bienen, Bienenwohnungen und Gerätschaften sowie Futtervorräte können Ausnahmen
      von Absatz 1 zugelassen werden, wenn eine Verschleppung der Seuche nicht zu befürchten ist.

      Die Besitzer von Bienenvölkern, die ihren Standort im Sperrbezirk haben, sind verpflichtet, der Hansestadt
      Lübeck, Bereich Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz den Standort und die Anzahl der Bienenvölker
      anzuzeigen.

 

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

Begründung:

In einem Bienenstand in Lübeck Brandenbaum wurde aufgrund einer klinischen Untersuchung vom 24.02.2014 sowie eines bakteriologischen Erregernachweises vom 04.03.2014 der Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut amtlich festgestellt.

 Ist die Amerikanische Faulbrut in einem Bienenstand amtlich festgestellt, hat der Bürgermeister der Hansestadt Lübeck als zuständige Behörde gemäß § 10 Abs. 1 der Bienenseuchen-Verordnung das Gebiet in einem Umkreis von mindestens 1 Kilometer um den Bienenstand zum Sperrbezirk zu erklären.

 

Hinweis:

Gemäß § 80 des Tierseuchengesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, berichtigt: BGBl. I S. 3588), in der z.Zt. geltenden Fassung hat die Anfechtung der obigen Anordnungen keine aufschiebende Wirkung. Sämtliche Anordnungen sind daher sofort vollziehbar.

 

Der Sperrbezirk Niederbüssau, Oberbüssau, Vorrade, Kronsforde vom 04.06.2013 besteht weiterhin.

 

2. Aufhebung eines Sperrbezirkes

 

Die Tierseuchenallgemeinverfügung zur Festlegung eines AFB – Sperrbezirkes für den Ortsteil Travemünde-Teutendorf vom 24.04.2013 wurde heute gemäß § 12 ( 3 ) der Bienenseuchenverordnung aufgehoben.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Tierseuchenverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe

schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei der Hansestadt Lübeck, Bereich Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz, Kronsforder Allee 2-6; 23539 Lübeck,  erhoben werden.

Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann dass

Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein in 24837 Schleswig, Brockdorff-Rantzau-Straße 13,

auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen.

 

Lübeck, den 04.03.2014

Hansestadt Lübeck

Der Bürgermeister

Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz

Im Auftrag

gez. Dr. Andreas Müller-Buder

Amtstierarzt

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    11.03.2014