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Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übertragung der öffentlichen Aufgabe der Abwasserbeseitigung

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übertragung der öffentlichen Aufgabe der Abwasserbeseitigung

 

nach § 31a Landeswassergesetz Schleswig-Holstein für den Lübecker Ortsteil Krummesse von der Hansestadt Lübeck auf den Zweckverband Abwasserbeseitigung Stecknitz.

 

Bedingt durch den unübersichtlichen Grenzverlauf zwischen der Hansestadt Lübeck - Ortsteil Lübeck-Krummesse - und der Gemeinde Krummesse und die vorhandene städtebauliche Verflechtung ist es zum Wohle aller Einwohner notwendig, die Abwasserbeseitigung in diesem Bereich einheitlich zu regeln.

 

Eine funktionsgerechte und wirtschaftliche Entsorgung der Grundstücke von Lauenburg und Lübeck-Krummesse ist nur durch eine gemeinsame zentrale Abwasseranlage bzw. einheitliche Einsammlung und Behandlung der Abwässer aus abflusslosen Gruben und Schlämme aus Hauskläranlagen zu erreichen.

 

Zu diesem Zweck wird zwischen dem

Zweckverband Abwasserbeseitigung Stecknitz - vertreten durch den Verbandsvorsteher  – (nachfolgend Zweckverband genannt)

 

und der

 

Hansestadt Lübeck - vertreten durch den Bürgermeister- (nachfolgend Hansestadt genannt)

 

aufgrund der §§ 18 und 19 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlossen:

 

§ 1 Vertragsgegenstand

(1)    Die Hansestadt überträgt dem Zweckverband die Aufgabe der Abwasserbeseitigung für den Lübecker Ortsteil Krummesse der „Gemarkung Krummesse“ (nachstehend Vertragsgebiet genannt). Das Vertragsgebiet ist im als Anlage 2 beigefügten Lageplan, der Bestandteil dieses Vertrages ist, grau hinterlegt. Ausgenommen hiervon ist der westlich des Elbe-Lübeck-Kanals gelegene Teil der Gemarkung Krummesse sowie die im als Anlage 3 beigefügten Lageplan gelb umrandete Grundstücksfläche der Gemeinde Krummesse.

(2)    Der Zweckverband übernimmt von der Hansestadt die Aufgabe der Abwasserbeseitigung für den Lübecker Ortsteil Krummesse. Die Aufgabe der Abwasserbeseitigung umfasst die Ableitung und Reinigung einschließlich der dazugehörigen Planung des Schmutzwassers sowie des Regenwassers, sofern eine Eigenverwertung des Regenwassers auf den Grundstücken nicht möglich ist.

(3)    Durch diese Vereinbarung gehen das Recht und die Pflicht der Hansestadt zur Erfüllung der Aufgaben der Abwasserbeseitigung im Vertragsgebiet auf den Zweckverband über.

 

§ 2 Umfang der Aufgabenübertragung

(1)    Die Hansestadt überträgt dem Zweckverband die Befugnis, die Abwasserbeseitigung einschließlich des Anschluss- und Benutzungszwanges, die Erhebung von Beiträgen und Gebühren, der Genehmigung von Entwässerungsanträgen für Um- und Neubauten sowie die Abwälzung der Abwasserabgabe durch Satzung für das Vertragsgebiet zu regeln.

(2)    Die auf die Straßenentwässerung entfallenden Abschreibungen und Unterhaltungskosten werden in der Vereinbarung über die Unterhaltung der Straßen und Wege zwischen dem Amt Berkenthin und der Hansestadt gesondert geregelt.

 

§ 3 Bauabwicklung

(1)    Der Zweckverband verpflichtet sich, die Herstellung des Entwässerungsnetzes entsprechend der Einwohnerverteilung etwa im Verhältnis 2/3 zu 1/3  auf lauenburgischem bzw. lübschem Hoheitsgebiet im jeweils gleichen Zeitraum durchzuführen.

 

 

Die generelle Planung der Entwässerungsanlagen ist mit der Hansestadt (Entsorgungsbetriebe Lübeck) einvernehmlich durchzuführen. Hinsichtlich des Ausbaus der Entwässerungsanlagen sind im 2-jährigen Turnus Abstimmungen zwischen den Beteiligten vorzunehmen. Die Hansestadt verpflichtet sich im Rahmen der Aufstellung von Bebauungsplänen in ihrem Gebiet den Zweckverband als Träger öffentlicher Belange entsprechend der Bestimmungen des Baugesetzbuches zu beteiligen. Erfolgt dies nicht, erklärt der Zweckverband nicht die Sicherstellung der Erschließung hinsichtlich der Abwasserbeseitigung.

(2)    Die Hansestadt gestattet dem Zweckverband, die Entwässerungsleitungen im Bereich der öffentlichen Straßenflächen zu verlegen. Die Hansestadt verpflichtet sich, die im Zuge der Verlegung und Unterhaltung der Rohrleitungen und Nebenanlagen vorübergehend entstehenden Beeinträchtigungen der öffentlichen Straßen zu dulden, soweit diese zur ordnungsgemäßen Durchführung der Bauarbeiten unumgänglich sind.

(3)    Der Zweckverband verpflichtet sich, die Hansestadt (die Entsorgungsbetriebe Lübeck und den Bereich Verkehr) rechtzeitig vor Aufnahme der Bauarbeiten durch Vorlage eines verbindlichen Ausführungsplanes (Lageplan) sowie eines von der zuständigen Ordnungsbehörde genehmigten Verkehrszeichenplanes den Baubeginn der Maßnahmen nach Absatz 2 anzuzeigen und nach Abschluss der Maßnahmen die Straßen in den vorherigen Zustand zu versetzen. Innerhalb eines Monats ist eine vorläufige Abnahme der wiederhergestellten Straßen- und Wegeflächen bei der Hansestadt (Bereich Verkehr) schriftlich zu beantragen. Nach Ablauf von 2 Jahren seit der erfolgten vorläufigen Abnahme ist vom Zweckverband die endgültige Abnahme zu beantragen.

(4)    Der Zweckverband haftet bis zur endgültigen beanstandungsfrei erteilten Abnahme der Straßen- und Wegeflächen nach Absatz 3 für alle mit der durchgeführten Baumaßnahme in einem ursächlichen Zusammenhang stehenden Schäden. Die gleiche Haftung tritt ein, wenn die Hansestadt durch Dritte gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen wird.

 

§ 4 Überlassung von Plänen

Der Zweckverband verpflichtet sich, nach betriebsfertiger Herstellung von Teilanlagen, die im Lübecker Gebiet ganz oder teilweise belegen sind, der Hansestadt (Entsorgungsbetriebe Lübeck) Lage- und Höhenpläne über die öffentlichen Entwässerungsleitungen zu übersenden. Nach Abschluss der entwässerungstechnischen Erschließung auf der Grundlage dieses Vertrages erhält die Hansestadt einen Gesamtleitungsplan.

 

§ 5 Altanlagen

Die im Bereich der Straßenzüge Wenzkirchhof und Ruschweg vorhandenen Regenwasserleitungen, die von der Hansestadt gebaut wurden, gehen in das Eigentum des Zweckverbandes über.

 

§ 6 Dezentrale Schmutzwasserbeseitigung

Der Zweckverband übernimmt für die Hansestadt das Einsammeln und Abfahren des im Vertragsgebiet in Hauskläranlagen anfallenden Schlammes und des in abflusslosen Sammelgruben gesammelten Abwassers und die Einleitung und Behandlung in Abwasserbeseitigungsanlagen. § 1 Absatz 3 und § 2 Absatz 1 gelten entsprechend.

 

§ 7 Hilfestellung bei der dezentralen Schmutzwasserbeseitigung

(1)    Bei Auftreten von Betriebsstörungen in der dezentralen Schmutzwasserbeseitigung des Zweckverbandes bzw. des von ihm beauftragten Dritten, die ursächlich nicht vom Zweckverband bzw. dem Dritten zu vertreten sind und die eine ordnungsgemäße Behandlung unmöglich machen, oder bei Wartungs- und Reparaturarbeiten übernimmt die Hansestadt die Behandlung und Beseitigung der im Vertragsgebiet und im lauenburgischen Teil Krummesse eingesammelten Sammelgrubeninhalte und  Hauskläranlagenschlämme.

(2)    Die Hansestadt erhält für die in Ausnahmefällen vom Zweckverband angelieferten vorbehandelten Hauskläranlagenschlämme und Sammelgrubeninhalte ein Entgelt. Seine Höhe bestimmt sich nach den Sätzen, wie sie für die Zeit der Anlieferung auf der Grundlage von Betriebsabrechnungen mit anderen Anlieferern vereinbart wurden. Die Menge, die der Entgeltsermittlung zugrunde gelegt wird, bestimmt sich aus Anzahl und Fassungsvermögen der anliefernden Fahrzeuge.

 

 

(3)    Die betrieblichen Belange sind vor Anlieferung mit dem Zentralklärwerk abzustimmen.

 

§ 8 Laufzeit

(1)    Die Vereinbarung wird auf unbefristete Zeit abgeschlossen.

(2)    Sie kann nur vom Zweckverband gekündigt werden, wenn die weitere Entsorgung der Einwohner im Vertragsgebiet durch Übernahme der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag durch einen neuen Träger sichergestellt ist (z. B. Durchführung einer Gebietsreform, Bildung eines neuen Zweckverbandes).

(3)    Die Hansestadt ist zur Kündigung des Vertrages mit einer Frist von zwei Jahren zum Jahresende berechtigt.


Die Bestimmungen des § 127 des Landesverwaltungsgesetzes bleiben unberührt.

 

§ 9 Vermögensauseinandersetzung

Im Falle einer Kündigung oder Aufhebung der Vereinbarung wird die Vermögensauseinandersetzung nach den Anteilen der eingebrachten Leistungen vorgenommen. Soweit Vermögen durch Zuschüsse Dritter oder über Beiträge und Gebühren erworben wurde und zur weiteren Wahrnehmung der Aufgabe im räumlichen Geltungsbereich dieser Vereinbarung erforderlich ist, sind diese Vermögensgegenstände kostenlos auf den neuen Aufgabenträger zu übertragen.

 

Kommt eine Einigung über die Höhe der Anteile und ihre Verteilung nicht zustande, entscheidet der Innenminister als Kommunalaufsichtsbehörde nach Ablauf einer von ihm festgesetzten Frist.

 

§ 10 Streitigkeiten

Die Beteiligten verpflichten sich, Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung gütlich zu regeln. Falls jedoch eine Einigung nicht zustande kommt, kann jeder der Beteiligten den Innenminister als Kommunalaufsichtsbehörde anrufen, der abschließend entscheidet.

 

§ 11 Bekanntmachung

Diese Vereinbarung wird durch Abdruck in den „Lübecker Nachrichten“ - Lauenburgische Ausgabe - und in der „Lübecker Stadtzeitung“ bekannt gegeben.

 

§ 12 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vereinbarung zwischen der Hansestadt Lübeck und dem Amt Berkenthin über die Übertragung der öffentlichen Aufgaben der Abwasserbeseitigung vom 21.10.2002 / 22.10.2002 außer Kraft.

Die Genehmigung nach § 31 a Landeswassergesetz wurde von der Kommunalen Aufsichtsbehörde des Landes Schleswig-Holstein mit Erlass vom 20.02.2014 erteilt.

 

Lübeck, den 22.11.2013

Berkenthin, den 23.01.2014

Hansestadt Lübeck

Der Bürgermeister

Zweckverband Abwasserbeseitigung Stecknitz

Der Verbandsvorsteher

gez.

Saxe

gez.

Albrecht

 

 

 

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    18.03.2014