Satzung der Hansestadt Lübeck über den Ausschluss von Kindertageseinrichtungsträgern von der Förderfähigkeit
Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBL Schleswig-Holstein S. 57, zuletzt geändert am 07.09.2020, GVOBL Schleswig-Holstein S. 514), und des § 12 Abs. 2 Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz – KiTaG) vom 12.12.2019 (GVOBL Schleswig-Holstein S. 759, zuletzt geändert am 10.12.2020, GVOBL Schleswig-Holstein S. 998) wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 26.11.2020 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Nicht förderfähige Träger von Kindertageseinrichtungen
Einrichtungen in Trägerschaft von nicht anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe werden von der Förderung durch die Hansestadt Lübeck ausgeschlossen, es sei denn es handelt sich um Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft von Betrieben, die die Kindertageseinrichtung für die Kinder Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter betreiben (Betriebs-Kindertageseinrichtungen).
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Verkündung in Kraft.
Lübeck, den 07.02.2022
gez.
Jan Lindenau
Bürgermeister