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Örtliche Bekanntmachung

Örtliche Bekanntmachung
über die Veröffentlichung der Planunterlagen in dem Planfeststellungsverfahren
zum Ausbau und der naturnahen Gestaltung der Moorbek

 

Der Bereich Lübeck Port Authority (LPA) der Hansestadt Lübeck hat mit Antrag vom 09.12.2021 und mit nachgeforderten Unterlagen, eingegangen am 28.01.2022, den Ausbau und die naturnahe Gestaltung der Moorbek beantragt.

Der Ausbau und die naturnahe Gestaltung der Moorbek erfolgen auf einer Länge von ca. 800 Metern im Rahmen der Erschließung des Baugebiets „Neue Teutendorfer Siedlung“ in Travemünde.

Grundlage für das vorstehende Planfeststellungsverfahren sind die folgenden gesetzlichen Regelungen. Maßgebend dafür sind die §§ 67, 68, und 70 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901) in Verbindung mit den §§ 83 und 84 des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz – LWG) vom 13. November 2019 (GVOBl. S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 2 Ges. vom 22. Juni 2020 (GVOBl. Schl.-H., S.352) in Verbindung mit den §§ 139 bis 145 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) vom 02. Juni 1992 (GVOBl. S. 243, 534), zuletzt geändert durch Gesetz v. 26. Februar 2021 (GVOBl. S. 222). Dieses Vorhaben bedarf nach den §§ 3 ff. und § 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540) zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) einer standortbezogenen Vorprüfung.

Der Bürgermeister der Hansestadt Lübeck ist sowohl Anhörungsbehörde als auch Planfeststellungsbehörde.

Die nach § 140 Abs. 3 LVwG erforderliche Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung wird aufgrund der bestehenden Beschränkungen zur Eindämmung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie nach den Vorgaben des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz - PlanSiG) - vom Mai 2020 eingeleitet. Gemäß § 3 Abs. 1 PlanSiG wird die Auslegung durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt. Der Inhalt der örtlichen Bekanntmachung und die Planunterlagen zu diesem Vorhaben werden auf der Internetseite https://www.luebeck.de/gewaesserausbau-moorbek

der Öffentlichkeit zur allgemeinen Einsichtnahme in der Zeit

vom 25.02.2022 bis einschließlich 25.03.2022

bereitgestellt. Maßgeblich ist der Inhalt der dort veröffentlichten Unterlagen.

Zusätzlich zu der Veröffentlichung im Internet liegen die Planunterlagen in der Zeit von

 Freitag, den 25.02.2022 bis einschließlich Freitag, den 25.03.2022

bei dem

 Bürgermeister der Hansestadt Lübeck
als untere Wasserbehörde,
Bereich Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz
Abt. Wasser, Boden und Abfall,
Kronsforder Allee 2-6, 23560 Lübeck,
Ansprechpartnerin: Frau Schittenhelm
Telefon: 0451 122 3931 oder 122 3986

zur Einsichtnahme aus.

Die Einsichtnahme ist aufgrund der bestehenden Beschränkungen zur Eindämmung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie nur mit vorheriger telefonischer Terminvereinbarung zu den nachstehenden Öffnungszeiten möglich:

Jeweils montags und dienstags von 8:00 – 14.00 Uhr, donnerstags von 8.00 – 16.00 Uhr und freitags von 8.00 – 12.00 Uhr.

Je nach aktueller Gefahrenlage muss zur Wahrung des Infektionsschutzes und der Hygienebestimmungen mit einer Einschränkung der regulären Öffnungszeiten gerechnet werden. Das Verwaltungsgebäude darf Corona bedingt nur mit einem medizinischem Mund-Nasen-Schutz betreten werden.

Jede Person, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis vier Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen bei der vorgenannten Behörde erheben. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen und die volle, leserliche Anschrift mit Namen und Unterschrift tragen.

Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 141 LVwG einzulegen, können bis 4 Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift Stellungnahmen zu dem Plan abgeben.

Bedingt durch die aktuelle Situation kann es erforderlich sein, dass die Aufnahme der Niederschrift auch eine vorherige telefonische Terminabsprache erfordert.

Eine Eingangsbestätigung des Einwendungsschreibens erfolgt nicht.

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Fristgerecht erhobene Einwendungen werden in einem Termin erörtert, der öffentlich bekannt zu machen ist.

Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 300 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch amtliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Bei Ausbleiben einer oder eines Beteiligten oder einer bevollmächtigten Person in dem Erörterungstermin kann auch ohne sie oder ihn verhandelt und entschieden werden. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen.

Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss der Erörterung entschieden (Planfeststellungsbeschluss). Die Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses erfolgt an den Vorhabenträger, diejenigen Personen, die Einwendungen vorgebracht haben und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, sowie durch öffentliche Auslegung. 

Auf Grundlage der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) können die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung im o.g. Planfeststellungsverfahren erhobenen Einwendungen und die darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren sowie für die Bearbeitung von Vorgängen, die mit dem Planfeststellungsverfahren im Zusammenhang stehen, erhoben, gespeichert und verwendet werden. Die persönlichen Daten sind notwendig zur Beurteilung des Umfangs der jeweiligen Betroffenheit. Die Daten können an den Vorhabenträger und ihre Beauftragten zur Auswertung der Stellungnahmen weitergereicht werden. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung gem. Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe e der DSGVO in Verbindung § 3 Landesdatenschutzgesetz (LSDG) in Verbindung mit § 88 WHG und § 89 LWG.

Weitere Informationen können aus dem mit ausgelegtem Informationsblatt „Informationspflichten bei der Erhebung von Daten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung (Artikel 13 DSGVO) entnommen werden.

 

Lübeck, den 11.02.2022

3.390.03.31.01.1

 

Der Bürgermeister der Hansestadt Lübeck
als untere Wasserbehörde
Bereich Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz
Abt. Wasser, Boden und Abfall
Kronsforder Allee 2-6, 23560 Lübeck
Im Auftrag
gez. Birgit Hartmann
Bereichsleitung

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    25.02.2022